Langtitel

Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919.

StF: StGBl.   Nr. 303/1920

 

Änderung

idF: BGBl.     Nr. 394/1924

     BGBl. II  Nr. 154/1934

     BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB)

 

Staaten

*Belgien 489/1920 *China/VR StGBl. 303/1920 *Frankreich

StGBl. 303/1920 *Griechenland StGBl. 303/1920 *Großbritannien

StGBl. 303/1920 *Italien StGBl. 303/1920 *Japan 110/1921 *Jugoslawien

StGBl. 303/1920 *Nicaragua 235/1921 *Polen 349/1924 *Portugal

747/1921 *Thailand StGBl. 303/1920 *Tschechoslowakei StGBl. 303/1920

 

Sonstige Textteile

  Nachdem der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye

unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und

den alliierten und assoziierten Mächten sowie die dazugehörigen am

gleichen Tage unterzeichneten Erklärungen und ein Protokoll, welche

also lauten: ...

  mittels Beschlusses vom 17. Oktober 1919 die verfassungsmäßige

Genehmigung der Nationalversammlung der Republik Österreich erhalten

haben, erklärt der Präsident dieser Nationalversammlung, als

oberster, durch die Verfassung der Republik zu deren Vertretung nach

außen berufener Volksbeauftragter, den vorstehenden Vertrag, die

beiden Erklärungen und das Protokoll ihrem ganzen Inhalte nach als

ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, sie

gewissenhaft zu erfüllen.

  Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Präsidenten

der Nationalversammlung unterfertigt, vom Staatskanzler, zugleich in

seiner Eigenschaft als Staatssekretär für Äußeres, gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

  Geschehen zu Wien, den 25. Oktober 1919.

 

Ratifikationstext

  Der vorstehende Staatsvertrag ist am 16. Juli 1920 in Kraft

getreten.

  Der Staatsvertrag wurde bisher außer von der Republik Österreich

von dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, China, Griechenland,

Siam, dem Serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der

Tschecho-Slowakei genehmigt.

  Wien, am 19. Juli 1920.

 

Präambel/Promulgationsklausel

  Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich,

Frankreich, Italien und Japan,

  die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und

assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

  Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen,

Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam

und die Tschecho-Slowakei,

  die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und

assoziierten Mächte bilden,

                         einerseits

  und Österreich,

                         andrerseits

  in Anbetracht,

  daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k.

österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den

alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein

Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag

geschlossen werden könne;

  daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem

Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige

von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen

Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der

Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen

Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland,

dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten

Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und

dauerhaften Frieden treten zu lassen;

  in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische

Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle

in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;

  daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben,

daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der

Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien,

unabhängigen und verbündeten Staat bildet;

  daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser

Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des

Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat

unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt

haben;

  in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des

Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten

Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat,

zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu

geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;

  zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie

folgt, vertreten sind:

  (Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

  Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der

Kriegszustand ein Ende.

  Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten

und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.

 

 

 

 

                             II. Teil.

                       Österreichs Grenzen.

                            Artikel 27.

 

  Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche

die beigefügte Karte).

  1. Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein:

  Die gegenwärtige Grenze.

  2. Gegen Italien:

  Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier

Spitze):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483

verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders

befindet;

  von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):

  die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden

und der Etsch im Süden;

  von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545

(Marchkinkele):

  die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten

und der Etsch im Westen;

  von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau

zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;

  von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr

neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:

  die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und

den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des

Tagliamento;

  von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei

Kilometer westlich von Thörl):

  die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und

dem Fluß Gailitz im Süden;

  von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz

südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die

Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.

  3. Im Süden sodann mit dem Gebiete von Klagenfurt, unter Vorbehalt

der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles (Politische

Bestimmungen über Europa):

  vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):

  die Kammlinie der Karawanken;

  von der Kote 1817 (Malestiger und nordwärts bis zur Drau an einem

Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke

über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer

östlich von Villach bildet:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn

zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana)

verläuft;

  von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer

flußaufwärts von St. Martin:

  der Lauf der Drau;

  von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer

ostnordöstlich von Villach:

  eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von

Süd nach Norden;

  von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn

Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze

zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die

Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg)

verläuft;

  von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt

westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

  die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und

Klagenfurt;

  von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die

Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse

entfernt:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die

Kote 1076 verläuft;

  von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

  die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und

Völkermarkt;

  von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich

Kasparstein):

  die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

  von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von

Lavamünd verläuft.

  4. Gegen den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, unter

Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes, Teil III (Politische

Bestimmungen über Europa):

  von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917

(St. Lorenzen):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die

Kote 1330 verläuft;

  von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen

den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:

  die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden

und der Saggau im Norden;

  von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der

politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit

der Mur:

  diese Verwaltungsgrenze;

  von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867

zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von

Radkersburg:

  der Hauptlauf der Mur stromabwärts;

  von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt

im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von

Radkersburg:

  die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;

  von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide

zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden

Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Toka (Tanka), dem

Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des

serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den

Dörfern Bonissalva (Bonisdorf) und Gedöudvar (Guitzenhof) verläuft.

  5. Gegen Ungarn:

  Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353,

ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthard:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die

Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße

Radkersburg-Szentgotthard und östlich der Dörfer Nagysalva

(Mogersdorf), Nemetlak (Deutsch-Minihof) und Rabakcresztur

(Heiligenkreuz) verläuft;

  von dort in einer allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur

Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322

(Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsamand (Reinersdorf),

Nemetbükkös (Deutsch-Biding), Karacsfa (Hagendorf) und zwischen

Nagyfaroslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;

  von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Jrott Kö -

Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241,

260, 273, dann östlich von Nagyarda (Groß-Nahring) und Rohoncz

(Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;

  von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr

2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von

Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmand (Lutzmannsburg) und

nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salmonfa

führenden Straße verläuft;

  von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des

Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegseg zu wählenden Punkte:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von

Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Nemetpereszteg

verläuft;

  von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer

südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee

kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet,

verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende

Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn

beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;

  von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen

Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen

ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des

tschecho-slowakischen Staates bildet:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die

Eisenbahnlinie Csorna-Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und

westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau,

Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.

  6. Gegen den tschecho-slowakischen Staat:

  Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze

von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer

nordöstlich von Berg:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von

Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee

schneidet;

  von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der

Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu

wählenden Punkte:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten

Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;

  von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:

  die Hauptfahrrinne der Donau;

  von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu

einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße

von Rabensburg durch Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lunensburg

kreuzt, zu bestimmenden Punkte;

  von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten

politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der

ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn

Nikolsburg-Feldsberg gelegen ist:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187

(Dlouhy vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291

(Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;

  von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;

  weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der

Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:

  die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;

  von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr

5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der

Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und

522 (Großer Nagelberg) verläuft;

  von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten

Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem

ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von

Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte;

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers

und Breitensee und hierauf über den südsüdöstlichen Punkt der

Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei

Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd

(Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd-Budweis und

Gmünd-Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und

weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von

Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;

  von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;

  dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen

und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen

Grenze.

  7. Gegen Deutschland:

  Die Grenze vom 3. August 1914.

 

 

 

 

 

                            Artikel 28.

 

  Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit

sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000

eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im

Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text

maßgebend.

 

 

 

 

 

                             Artikel 29.

 

  Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den

gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen

den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der

interessierten Staaten, bestimmt werden wird, obliegt es, diese

Grenzlinien im Gelände zu ziehen.

  Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der

als "im Gelände noch zu bestimmende Linie" bezeichneten

Teilstrecken, sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen

bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914

bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der

Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine

beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche

Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich anerkennt.

In diesen beiden Fällen werden sie es sich angelegen sein lassen,

unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der

örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen

Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.

  Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre

Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

  Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen

von den beiden beteiligten Staaten getragen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 30.

 

  Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so

bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrages

gebrauchten Ausdrücke "Lauf" oder "Fahrrinne" bei nicht schiffbaren

Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes und

bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne.

Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen

Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob

die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten

Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder

endgültig durch die Lage des Wasserlaufes oder der Fahrrinne bei

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bestimmt werden soll.

 

 

 

 

 

                           Artikel 31.

 

  Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den

Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern,

insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die

Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen

Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten

und nicht veröffentlichen Aufnahmen, die Auskünfte über das

Austreten der Grenzflußläufe.

  Sie verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den

Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne,

Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte

über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige

Informationen zu liefern.

 

 

 

 

 

                           Artikel 32.

 

  Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den

Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung

der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur

Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung,

Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.

 

 

 

 

 

                           Artikel 33.

 

  Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den vom

Ausschusse aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen,

Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 34.

 

  Die Grenzsteine werden auf Sehweite voneinander aufgestellt; sie

werden numeriert und mit ihrem Aufstellungsort und ihrer Nummer auf

einem kartographischen Dokument verzeichnet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 35.

 

  Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen

werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den

Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der

französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische

Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen

Vertrages zugehen lassen wird.

 

 

 

 

 

                            III. Teil.

               Politische Bestimmungen über Europa.

                          Abschnitt I.

                            Italien.

                          Artikel 36.

 

  Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten

Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der in

Artikel 27, Punkt 2, des II. Teiles (Österreichs Grenzen) bestimmten

Grenzen, und zwar zwischen diesen Grenzen, der ehemaligen Grenze

Österreich-Ungarns mit Italien, dann dem adriatischen Meere und der

später zu bestimmenden Ostgrenze Italiens liegen.

  Österreich verzichtet gleichfalls, soweit es in Betracht kommt,

zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die übrigen

Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die in

irgend einem der zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten

geschlossenen Verträge als Teile Italiens anerkannt werden.

  Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

wird ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, deren eines von Italien,

drei von den übrigen alliierten und assoziierten Hauptmächten und

eines von Österreich ernannt werden, eingesetzt, um die Grenzlinie

zwischen Italien und Österreich an Ort und Stelle festzusetzen.

  Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen

sind für die Beteiligten bindend.

 

 

 

 

 

                          Artikel 37.

 

  In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche

Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des

Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in

Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die

in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche

Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.

 

 

 

 

 

                          Artikel 38.

 

  Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der

Rückerstattung - in österreichischer Währung - der außerordentlichen

Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von

öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der

genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des

Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die

Familien der Mobilisierten, Requisitationen, Truppenbequartierungen,

Hilfeleistungen für Evakuierte.

  Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige

Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber

Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im

Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 39.

 

  Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben

aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am

3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung

ein.

 

 

 

 

 

                          Artikel 40.

 

  Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des "Palazzo Venezia" in

Rom keinerlei Zahlung zu leisten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 41.

 

  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles

(Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung

des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische

Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von

einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau

befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten

ein.

  Dasselbe gilt für Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in

den obgenannten Gebieten.

  Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 42.

 

  Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an

Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen

zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und

nicht nach Italien zurückgekehrt sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 43.

 

  Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet

Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab

3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu

machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen

ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in

Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 44.

 

  Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete

liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete

oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit

Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches

fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen

Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.

  Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch

vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie

auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 45.

 

  1. Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der an

Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen

Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und anderen Angehörigen des

ehemaligen Kaisertums Österreich oder zwischen obgenannten

Einwohnern und Untertanen der mit der österreichisch-ungarischen

Monarchie verbündeten Mächte gefällt wurden, sind erst

vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten

Gebiete ein Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.

  2. Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den

Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

gegen italienische Staatsangehörige, einschließlich derjenigen,

welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des

gegenwärtigen Vertrages erlangen, wegen politischer Verbrechen oder

Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.

  3. Bezüglich der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

bei den zuständigen Behörden der an Italien überwiesenen Gebiete

begonnenen Verfahren und bis zum Inkrafttreten eines

diesbezüglichen besonderen Abkommens sind die italienischen und

österreichischen Behörden wechselseitig befugt, direkt miteinander

zu verkehren, und es wird dem bezüglichen Ersuchen Folge gegeben,

jedoch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen

gesetzlichen Bestimmungen des Landes, an dessen Behörden das

Ersuchen gerichtet ist.

  4. Alle Rechtsmittel, welche bei den höheren österreichischen -

außerhalb der an Italien überwiesenen Gebiete befindlichen -

Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegen Entscheidungen der Gerichts-

oder Verwaltungsbehörden der genannten Gebiete anhängig gemacht

wurden, werden nicht mehr erledigt. Die Akten sind den Behörden,

gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel ergriffen wurde,

zurückzustellen; diese haben sie unverzüglich der zuständigen

italienischen Behörde zu übermitteln.

  5. Alle anderen Fragen der richterlichen Zuständigkeit, des

gerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Verwaltung werden

durch ein besonderes Abkommen zwischen Italien und Österreich

geregelt.

 

 

 

 

 

                        Abschnitt II.

            Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat.

                          Artikel 46.

 

  Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten

Mächte getan haben, die volle Unabhängigkeit des

serbisch-kroatisch-slowenischen Staates an.

 

 

 

 

 

                          Artikel 47.

 

  Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des

serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und

Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in

Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind,

liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere

zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossenen

Verträge, als zum serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig

anerkannt sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 48.

 

  Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von

denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines

durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch

Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im

Artikel 27 (4.) des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen

Grenzlinie festzulegen.

  Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen

sind für die Beteiligten bindend.

 

 

 

 

 

                          Artikel 49.

 

  Die Einwohner des Gebietes von Klagenfurt werden nach Maßgabe des

Folgenden berufen werden, durch Abstimmung den Staat zu bezeichnen,

an den ihrem Wunsche nach dieses Gebiet angegliedert werden soll.

  Die Grenzen des Gebietes von Klagenfurt sind folgende:

  Von Kote 871, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Villach,

nach Süden bis zu einem Punkte des Laufes der Drau ungefähr

2 Kilometer oberhalb von St. Martin:

  eine annähernd in nordsüdlicher Richtung verlaufende, im Gelände

noch zu bestimmende Linie;

  von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer

südöstlich der Eisenbahnbrücke über den östlichen Teil der Schleife,

welche die Drau ungefähr 6 Kilometer östlich von Villach macht:

  der Lauf der Drau;

  von dort nach Südwesten bis zur Kote 1817 (Malestiger):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über Kote 666

(Polana) verläuft und die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak

schneidet;

  von dort nach Ostsüdosten, dann gegen Nordosten bis zur Kote 1929

(Guschowa):

  die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Drau im Norden und

dem der Save im Süden;

  von dort nach Nordosten bis zur Kote 1054 (Strojna):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im großen und

ganzen der Westgrenze des Flußgebietes der Mies folgt und über die

Koten 1558, 2124, 1185 verläuft;

  von dort nach Nordosten bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau südlich

von Lavamünd schneidet;

  von dort nach Westen bis zur Kote 8421 Kilometer westlich vom

Kasparstein:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich von

Lavamünd verläuft;

  von dort bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

  die Nordostgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

  von dort nach Südwesten bis zum Flusse Gurk:

  die Nordwestgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

  von dort nach Südwesten bis zu einem Punkte der politischen Grenze

westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die

Kote 1076 verläuft;

  von dort nach Westen bis zu einem in der Nähe der Kote 715

ungefähr 10 Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden

Punkt:

  die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und

Klagenfurt;

  von dort bis zur Kote 871, welche den Ausgangspunkt dieser

Beschreibung gebildet hat:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 815

(Freudenberg), 1045 (Gallinberg) und 1069 (Taubenbühel) verläuft.

 

 

 

 

 

                          Artikel 50.

 

  Zum Zwecke der Veranstaltung einer Volksabstimmung wird das Gebiet

von Klagenfurt in zwei Zonen geteilt: eine erste Zone im Süden und

eine zweite nördlich einer Querlinie, deren Verlauf im folgenden

dargestellt wird:

  Von dem Punkte, wo die Westgrenze des Gebietes von der Drau nach

Norden abzweigt, bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer östlich

von Rosegg (St. Michael):

  der Lauf der Drau abwärts;

  von da nach Nordosten bis zum Westende des Wörthersees südlich von

Velden:

  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;

  von dort nach Osten bis zu dem Punkte, wo der Fluß Glanfurt den

Wörthersee verläßt:

  die Mittellinie dieses Sees;

  von dort nach Osten bis ihrem Zusammenfluß mit dem Flusse Glan:

  der Lauf der Glanfurt abwärts;

  dann nach Osten bis zu ihren Zusammenfluß mit der Gurk:

  der Lauf der Glan abwärts;

  von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des

Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:

  der Lauf der Gurk.

  Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses

unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung

vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen.

Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder

werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und

Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem

serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische

Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie

die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische

Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone

betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

  Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und

nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung

verwaltet.

  Die erste Zone wird von den Truppen des

serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den

allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.

  In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die

serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen,

den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu

erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht

des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur

möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben

werden, zu ersetzen.

  Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und

alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien,

unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.

  In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier

Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu

einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.

  Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen

Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung -

innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der

Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse

festgesetzten Zeitpunkt - stattfinden.

  Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten

Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner

Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird

endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.

  Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes,

die den nachstehenden Bedingungen genügt:

  a) vollendetes 20. Lebensjahr am 1. Jänner 1919

  b) ständiger Wohnsitz am 1. Jänner 1919 in der Zone, in der die

     Volksabstimmung stattfindet;

  c) Geburt in der genannten Zone oder seit wenigstens

     1. Jänner 1912 ständiger Wohnsitz oder Zuständigkeit

     dortselbst.

  Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden

Zone als Ganzes genommen bestimmt.

  Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den

alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem

eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht

es kund.

  Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der

ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen

Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon

jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem

Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und

Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmung mit dem Ausschusse

ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt,

ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.

  Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone

zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach

Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder

endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die

zweite Zone derselben zu erstrecken.

  Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es

durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch

Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des

Ausschusses.

  Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen,

zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 51.

 

  Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden,

daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu

schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum

Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen

Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig

erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

  Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit

einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in

einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen,

die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten

Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig

erachten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 52.

 

  Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums

Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit

Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu

übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle

Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

  Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die

sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in

späteren Übereinkommen geregelt.

 

 

 

 

 

                         Abschnitt III.

                 Tschecho-slowakischer Staat.

                          Artikel 53.

 

  Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten

Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der

Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich

der Karpathen mit einbegreift.

 

 

 

 

 

                          Artikel 54.

 

  Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der

Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der

Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles

(Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem

gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt

sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 55.

 

  Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die

alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die

Tschecho-Slowakei und eines von Österreich anerkannt werden, tritt

binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil

(Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen

Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

  Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine

Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

 

 

 

 

                          Artikel 56.

 

  Die Tschecho-Slowakei verpflichtet sich, auf dem Teil ihres

Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava

(Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 57.

 

  Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten

und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihr zu schließenden

Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der

Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten

in der Tschecho-Slowakei für notwendig erachten und genehmigt damit

diese Bestimmungen.

  Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß die

alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihr zu

schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur

Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des

Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 58.

 

  Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums

Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter

ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach

Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des

gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

  Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die

sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in

späteren Übereinkommen geregelt.

 

 

 

 

 

                         Abschnitt IV.

                           Rumänien.

                          Artikel 59.

 

  Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle

Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie

sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte

werden festgesetzt werden, gelegenen Teile des ehemaligen Herzogtums

Bukowina.

 

 

 

 

 

                          Artikel 60.

 

  Rumänien stimmt zu, daß in einem Vertrag mit den alliierten und

assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die

diese Mächte zum Schutze der Interessen der nationalen,

sprachlichen und religiösen Minderheiten in Rumänien für notwendig

erachten.

  Rumänien stimmt ebenso zu, daß in einem Vertrag mit den alliierten

und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die

sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung

des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 61.

 

  Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums

Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine

Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach

Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des

gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

  Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die

sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in

späteren Übereinkommen geregelt.

 

 

 

 

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Abschnitt V.

                     Schutz der Minderheiten.

                          Artikel 62.

 

  Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt

enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein

Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen

Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein

Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als

jene.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Artikel 63.

 

  Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne

Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder

Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu

gewähren.

  Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat

jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern

deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten

Sitten unvereinbar ist.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Artikel 64.

 

  Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine

Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an,

die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das

Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete

besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. B-VG)

 

                          Artikel 65.

 

  Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen

durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem

Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer

Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Artikel 66.

 

  Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der

Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und

genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

  Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem

österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und

politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu

öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den

verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.

  Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch

irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in

Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von

Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen

auferlegt.

  Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die

österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden

österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim

Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten

werden.

 

 

 

 

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Artikel 67.

 

  Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach

Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung

und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen

österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe

Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder

soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu

errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung,

in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und

ihre Religion frei zu üben.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Artikel 68.

 

  Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die

österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine

verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher

österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene

Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den

Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen

der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese

Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den

Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem

Pflichtgegenstande zu machen.

  In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche

Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer

Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen

Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions-

oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-,

Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener

Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.

 

 

 

 

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

                          Artikel 69.

 

  Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der

vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen

berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten

angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem

Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes

gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit

des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate

vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich

dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu

verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in

entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.

  Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des

Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf

jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser

Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen

und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet

und wirksam erscheinen könnten.

  Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer

Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend

diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und

irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder

anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese

Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach

den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages

internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung

stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil

verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet

werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine

Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und

denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages

getroffene Entscheidung.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt VI.

            Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.

                          Artikel 70.

 

  Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete

besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiters

und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die

Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten

Gebiete die Souveränität ausübt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 71.

 

  Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne

weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo

Gebiete an Italien übergehen:

  1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht

daselbst geboren sind;

  2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach

dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres

ständigen Amtssitzes erworben haben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 72.

 

  Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:

  a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten

     heimatberechtigt waren oder deren Vater oder - wenn der Vater

     unbekannt ist - deren Mutter in den genannten Gebieten

     heimatberechtigt war;

  b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der

     italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen

können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen

Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch

erheben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 73.

 

  Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens

der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der

zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 74.

 

  Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf

Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen

wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die

Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem

sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien

abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität

ausübt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 75.

 

  Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den

an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese

Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei

es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt

wurde.

 

 

 

 

 

                          Artikel 76.

 

  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 erwerben die Personen,

welche das Heimatsrecht in einem Kraft des gegenwärtigen Vertrages

dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem

tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem

1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische

oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung,

daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen

Staates oder des tschecho-slowakischen Staates - je nach dem

Falle - erhalten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 77.

 

  Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder

wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen

die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet

ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 78.

 

  Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische

Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue

Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb

eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem

sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem

übertragenen Gebiet erwarben.

  Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin

und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter

18 Jahren.

  Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch

gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz

in den Staat verlegen, für den sie optiert haben;

  Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das

sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der

Option wohnten.

  Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird

aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder

Einfuhr von ihnen erhoben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 79.

 

  Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen

Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten

nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung

stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren,

welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des

Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung

des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.

 

 

 

 

 

                          Artikel 80.

 

  Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und

Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können

innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen,

Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die

Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung

dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und

derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78,

betreffend die Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung

des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.

 

 

 

 

 

                          Artikel 81.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner

Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch

den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und

assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder

zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst

abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die

Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit

gestattet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 82.

 

  Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die

Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die

Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.

 

 

 

 

 

                         Abschnitt VII.

    Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten.

                          1. Belgien.

                          Artikel 83.

 

  In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839,

die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die

Verhältnisse überholt sind, stimmt Österreich für sein Teil der

Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur

Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten

Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder

einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen

Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa

abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen

oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so

verpflichtet sich Österreich schon jetzt, diesen Beitritt zu

erklären.

 

 

 

 

 

                         2. Luxemburg.

                          Artikel 84.

 

  Österreich erklärt für sein Teil der Aufhebung der Neutralität des

Großherzogtums Luxemburg zuzustimmen und nimmt im vorhinein alle

internationalen Abmachungen der alliierten und assoziierten Mächte

hinsichtlich des Großherzogtums an.

 

 

 

 

 

                         3. Schleswig.

                          Artikel 85.

 

  Österreich erklärt für sein Teil alle Vereinbarungen der

alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, hinsichtlich

jener Gebiete, deren Abtretung der Vertrag vom 30. Oktober 1864

Dänemark auferlegt hat, anzuerkennen.

 

 

 

 

 

                     Türkei und Bulgarien.

                          Artikel 86.

 

  Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen

anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und

assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller

Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche

Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder

in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im

gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

 

 

 

 

 

                 5. Rußland und russische Staaten.

                          Artikel 87.

 

  1. - Österreich erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am

1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten an, und

verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und

unabänderlich zu achten.

  Entsprechend den im Artikel 210 des IX. Teiles (Finanzielle

Bestimmungen) und im Artikel 244 des X. Teiles (Wirtschaftliche

Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen

anerkennt Österreich, soweit es in Betracht kommt, endgültig die

Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen

Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige

österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen

Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

  Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die

Rechte Rußlands vor, von Österreich jede Wiederherstellung und

Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen

Vertrages entspricht.

  2. - Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller

Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und

assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich

auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am

1. August 1914 bestand, oder einem Teil desselben gebildet haben

oder noch bilden werden. Österreich verpflichtet sich ferner, die

Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden,

anzuerkennen.

 

 

 

 

Beachte

 

Dieser Bestimmung wurde durch Art. 4 des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell derogiert!

 

                        Abschnitt VIII.

                      Allgemeine Bestimmungen.

                          Artikel 88.

 

  Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß

der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt

Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des

gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder

unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich - bis zu seiner

Zulassung als Mitglied des Völkerbundes - im Wege der Teilnahme an

den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit

gefährden könnte.

 

 

 

 

 

                          Artikel 89.

 

  Österreich erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Bulgariens,

Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des

serbisch-kroatisch-slowenischen und des tschecho-slowakischen

Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten

werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 90.

 

  Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der

Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den

alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen

sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den

Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen

Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des

ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden,

zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die

auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 91.

 

  Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der

alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und

Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der

neuen Grenzen Österreichs, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles

(Grenzen Österreichs) beschrieben sind, gelegen, dermalen den

Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.

  Österreich verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen,

welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser

Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der

Bewohner, treffen werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 92.

 

  Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen

Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der

Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner

Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt

oder belästigt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 93.

 

  Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten

Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und

Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-,

Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete

gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel

oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf

Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten

Regierungen zurückgestellt.

  Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter

nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente

gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und

falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere

erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung

der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten

und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 94.

 

  Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem

der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich

übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die

Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer

bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes,

Sorge getragen werden.

 

 

 

 

 

                           IV. Teil.

            Außereuropäische Interessen Österreichs.

                          Artikel 95.

 

  Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten

Grenzen verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, auf

sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle

außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa

gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr

aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten

Mächten gegenüber etwa zustanden.

  Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen

anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und

assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit

dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden

Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen

werden.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt I.

                           Marokko.

                          Artikel 96.

 

  Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle

Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte

von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen

Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen.

Alle von ihm mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge,

Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem

12. August 1914 aufgehoben.

  Österreich darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und

es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen

Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 97.

 

  Österreich erklärt, alle Folgen der von der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten Errichtung des

französischen Protekorates in Marokko anzunehmen und, soweit es in

Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.

  Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

 

 

 

 

                          Artikel 98.

 

  Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit

hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen

Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie

sich dort niederlassen dürfen.

  Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare

(censaux) und Mohallaten (associes agricoles) gelten vom

12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften

verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.

 

 

 

 

 

                          Artikel 99.

 

  Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen

von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen

über.

  Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone

sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

  Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer

Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der

Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages

(Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

  Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem

auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten

Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der

sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende

Besitz behandelt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 100.

 

  Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der

Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen

Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu

bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert

dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.

  Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung

etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen

Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber

eingegangen worden sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 101.

 

  Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die

gleiche Behandlung wie französische Waren.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt II.

                            Ägypten.

                          Artikel 102.

 

  Österreich erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914

erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, soweit es in

Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten.

Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

 

 

 

 

                          Artikel 103.

 

  Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen

oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

  Österreich darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen

und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen

Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens

einzugreifen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 104.

 

  Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen

Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner

Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der

Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr

Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen

Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 105.

 

  Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit

hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen

Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie

sich dort niederlassen dürfen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 106.

 

  Österreich gibt für sein Teil seine Zustimmung zur Aufhebung der

Verordnung Seiner Hoheit des Khedive vom 28. November 1904,

betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu

allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht

erachtet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 107.

 

  Österreich ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner

kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am

29. Oktober 1888 unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der

freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf

die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.

  Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und

Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der

Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 108.

 

  Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts

wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung

über.

  Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone

sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

  Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer

Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III

und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche

Bestimmungen) behandelt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 109.

 

  Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die

gleiche Behandlung wie britische Waren.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt III.

                             Siam.

                          Artikel 110.

 

  Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge

Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa

entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes

Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917

ab hinfällig an.

 

 

 

 

 

                          Artikel 111.

 

  Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz

und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische

Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der

darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser

Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf

die siamesische Regierung über.

  Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der

österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den

Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages

(Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 112.

 

  Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf

alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung

österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer

Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser

Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung

unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles

(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt IV.

                              China.

                          Artikel 113.

 

  Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle

Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am

7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst

sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es

verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden

Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die

Zeit nach dem 14. August 1917.

 

 

 

 

 

                          Artikel 114.

 

  Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen

vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:

  1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen

chinesischen Zolltarife;

  2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige

Zusatzabkommen vom 4. April 1912

  zur Anwendung.

  Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die

Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden

hatte.

 

 

 

 

 

                          Artikel 115.

 

  Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an

Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts,

Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art,

Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen

Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu

Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes

gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.

  Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder

konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie

die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung

nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung

keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten

Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung

der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am

Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 116.

 

  Österreich erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm

von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden,

auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin

zur Zeit besteht.

  China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die

genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der

internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt,

daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung

zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der

alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke

(lots) in dieser Niederlassung innehaben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 117.

 

  Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische

Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus

der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und

ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden

Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in

China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme

österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen

in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom

14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte

der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser

Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die

Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des

gegenwärtigen Vertrages geregelt.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                            V. Teil.

         Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.

 

  Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller

Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im

folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die

Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.

 

                           Abschnitt I.

                 Bestimmungen über das Landheer.

                           Kapitel I.

                    Allgemeine Bestimmungen.

                          Artikel 118.

 

  Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der

nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 119.

 

  Die allgemeine Wehrpflicht wird in Österreich abgeschafft. Das

österreichische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger

Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                           Kapitel II.

        Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres.

                          Artikel 120.

 

  Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf

30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen

(troupes des depots), nicht überschreiten.

  Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem

Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen

festzusetzen sein:

  1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen

den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und

Mindestziffern halten werden;

  2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals

der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des

Gesamtpräzensstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des

Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;

  3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht

die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des

Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.

  Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung

innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz

verwendet werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 121.

 

  Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in

Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte

angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau

eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.

  Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung

betreffende Organisation ist verboten.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 122.

 

  Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung

bezughabenden Maßnahmen sind verboten.

  Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls

Ergänzungskader haben.

  Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen

militärischen Transportmitteln sind untersagt.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 123.

 

  Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder

Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht

die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen

Dienstverfahren und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen

Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind,

dienen.

  Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der

Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden,

vermehrt werden.

  Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes

dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung

zusammengezogen werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 124.

 

  Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt

beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über

die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären,

werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Kapitel III.

          Heeresergänzung und militärische Ausbildung.

                          Artikel 125.

 

  Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig

dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich

verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die

jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere

nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht

befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder

praktischen militärischen Übung teilnehmen.

  Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten,

wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.

  Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf

ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre

nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes

der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer

Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern

ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 126.

 

  Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und

Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre

hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.

  Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit,

durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor

Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht

ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes

überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt

überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch

Neuanwerbung gedeckt werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Kapitel IV.

            Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten,

                   Gesellschaften und Vereine.

                          Artikel 127.

 

  Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen

zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps

entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in

Artikel 120 festgelegten Stärken mit.

  Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht

entsprechen, geschlossen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 128.

 

  Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten,

ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit

irgendeiner militärischen Frage beschäftigen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Kapitel V.

         Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen

                          Artikel 129.

 

  Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen

Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann

festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.

  Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa

notwendigen Ersätzen dienen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 130.

 

  Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres

dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht

überschreiten.

  In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung den dermalen

bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten

deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte

bekanntgeben werden.

  Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht

angelegt werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 131.

 

  Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende

Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze

bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur

Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht

überschritten werden dürfen.

  In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf

folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:

  1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,

  500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 132.

 

  Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in

einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und

Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene

Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 120, 123, 129,

130 und 131 angeführten Stände und Waffen nötig ist.

  Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht

untersagt, daß keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die

Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in

irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.

  Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung

von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung

von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen

rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.

   In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen,

ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte

dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.

  Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der

erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder

für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der

in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen

Kontrollkommission umgestaltet werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 133.

 

  In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes

origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial

einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr,

die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge

überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten

auszuliefern.

  Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen

Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten

festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu

gebende Bestimmung entscheiden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 134.

 

  Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach

Österreich ist formell untersagt.

  Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und

Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für

deren Ausfuhr.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 135.

 

  Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern,

erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen

derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird

ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.

  Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung,

die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder

Verfahren bestimmt ist.

  Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich

von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen (engins),

die Kriegszwecken dienen können, verboten.

 

                          Übersicht I

     Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.

 

---------------------------------------!----------------------------

                                       ! Höchststände jeder Einheit

           Einheiten                   !----------------------------

                                       !   Offiziere  !    Mann

---------------------------------------!--------------!-------------

Stab der Infanteriedivision .......... !      25      !      70

Stab der Divisionsinfantrie .......... !       5      !      50

Stab der Divisionsartillerie ......... !       4      !      30

3 Infanterieregimenter *1) (mit dem     !              !

  Stande von 65 Offizieren             !              !

  2000 Mann) ......................... !     195      !   6.000

1 Schwadron .......................... !       6      !     160

1 Minenwerferbataillon (artillerie do  !              !

  tranchee) (3 Kompagnien) ........... !      14      !     500

1 Pionierbataillon *2) ............... !      14      !     500

1 Feldartilleriebataillon *3) ........ !      80      !   1.200

1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien . !      18      !     450

1 Nachrichtenabteilung *4) ............ !      11      !     330

Divisionssanitätsabteilung ........... !      28      !     550

Parks und Kolonnen ................... !      14      !     940

                                       !--------------!-------------

  Gesamtstand einer Infanteriedivision !     414      !   10.780

 

---------------------------------------------------------------------

  *1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon

3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

  *2) Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug

und 1 Scheinwerferzug.

  *3) Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder

Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld-

oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.

  *4) Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung,

1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.

 

                          Übersicht II.

    Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.

 

-----------------------!--------------!----------------------------

                       !  Höchstzahl  !     Höchststand jeder

                       !    dieser    !          Einheit

     Einheiten         !  Einheiten   !----------------------------

                       !   in einer   !  Offiziere   !    Mann

                       !   Division   !              !

-----------------------!--------------!--------------!-------------

Stab einer Kavallerie- !              !              !

  division ........... !      1       !       15     !       50

Kavallerieregiment *1) !      6       !       30     !      720

Feldartillerieabteilung!              !              !

  (3 Batterien) ...... !      1       !       30     !      430

Auto-Maschinengewehr-  !              !              !

  und Autokanonen-     !              !              !

  abteilung *2) ...... !      1       !        4     !       80

Verschiedene Dienste . ! ............ !       30     !      500

                       !              !--------------!-------------

  Gesamtstand der      !              !              !

  Kavalleriedivision   !              !              !

  zu 6 Regimenten      ! ............ !      259     !    5.380

 

---------------------------------------------------------------------

  *1) Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.

  *2 ) Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone,

1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen,

2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto),

4 Motorräder.

  Anmerkung - Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene

Zahl von Regimenten haben und auch aus selbständigen Brigaden

innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.

 

                          Übersicht III.

    Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.

 

-------------------------------!----------------------------------

                               !    Höchststände jeder Einheit

          Einheiten            !-----------------!----------------

                               !    Offiziere    !      Mann

-------------------------------!-----------------!----------------

Brigadestab .................. !       10        !       50

2 Infanterieregimenter *1) ... !      130        !    4.000

1 Radfahrerbataillon ......... !       18        !      450

1 Schwadron .................. !        5        !      100

1 Feldartillerieabteilung .... !       20        !      400

1 Minenwerferkomagnie          !                 !

  (artillerie de tranchee) ... !        5        !

Verschieden Dienste .......... !       10        !      200

                               !-----------------!----------------

  Gesamtstand der gemischten   !                 !

     Brigade ..................!      198        !    5.350

                               !                 !

 

---------------------------------------------------------------------

  *1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon

3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

 

                          Übersicht IV.

  Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtsnahme auf die im Heere

eingeführte Organisation. (Division, gemischte Brigaden )

 

-------------------------------!-----------------!-----------------

                               !   Höchststand   !   Mindeststand

                               !  (pro memoria)  !

           Einheiten           !-----------------!-----------------

                               ! Offizier! Mann- ! Offizier! Mann-

                               !         ! schaft!         ! schaft

-------------------------------!---------!-------!---------!-------

Infanteriedivision ........... !   414   !10.780 !   300   ! 8.000

Kavalleriedivision ........... !   259   ! 5.380 !   180   ! 3.650

Gemischte Brigade ............ !   198   ! 5.350 !   140   ! 4.250

Infanterieregiment ........... !    65   ! 2.000 !    52   ! 1.600

Infanterie- oder Maschinen-    !         !       !         !

gewehrkompagnie .............. !     3   !   160 !     2   !   120

Radfahrerabteilung ........... !    18   !   450 !    12   !   300

Kavallerieregiment ........... !    30   !   720 !    20   !   450

Kavallerieschwadron .......... !     6   !   160 !     3   !   100

Artillerieregiment ........... !    80   ! 1.200 !    60   ! 1.000

Feldartilleriebatterie ....... !     4   !   150 !     2   !   120

Minenwerferkompagnie           !         !       !         !

  (artillerie de tranchee) ... !     3   !   150 !     2   !   100

Pionierbataillon ............. !    14   !   500 !     8   !   300

Gebirgsartillerie ............ !     5   !   320 !     3   !   200

 

                          Übersicht V.

        Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.

 

----------------------------------!-----------------!---------------

                                  !                 !   Munitions-

                                  !      Menge      !     menge

            Material              !       für       !   pro Waffe

                                  !    1000 Mann    !   (Gewehre,

                                  !                 ! Kanonen, usw.)

----------------------------------!-----------------!---------------

Gewehr oder Karabiner *1) ....... !      1.150      !     500 Schuß

Schwere oder leichte Maschinen-   !                 !

  gewehre ....................... !         15      !  10.000   "

Leichte Minenwerfer ............. ! >        2    < !   1.000   "

Mittlere Minenwerfer ............ ! >             < !     500   "

Feld- oder Gebirgskanonen         !                 !

  oder Haubitzen ................ !          3      !   1.000   "

                                  !                 !

 

---------------------------------------------------------------------

  *1) Die selbsttätigen Gewehre oder Karabiner werden als leichte

Maschinengewehre gezählt.

  Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als

105 Millimeter, ist zugelassen außer jenen, welche die normale

Armierung der festen Plätze bilden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Abschnitt II.

              Bestimmungen über die Seestreitkräfte.

                          Artikel 136.

 

  Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle

österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der

Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten

Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

  Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der

Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten

ausgeliefert.

  Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die

Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes eclaireurs) unter

der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154

des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 137.

 

  Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen

Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie

Handelsschiffe behandelt werden:

  Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentinia, Lussin,

Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein,

Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto,

Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron

Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta,

Nymphe, Büffel.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 138.

 

  Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseebote, die sich

gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur

österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden,

werden abgebrochen.

  Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich

nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 139.

 

  Alle Gegenstände, Maschinen und Materalien die von dem Abbruch der

österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe jeder Art,

Überwasserschiffe oder Unterseebote herrühren, dürfen nur zu rein

gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.

  An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 140.

 

  Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu

Handelszwecken, ist in Österreich untersagt.

 

 

 

 

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von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 141.

 

  Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial,

einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur

Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918

gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten

Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 142.

 

  Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die

Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die

Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der

in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur

hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf

seinem eigenen Gebiete befinden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 143.

 

  Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose

Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten

und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten

über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu

übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des

Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Stationen

darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der

genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge

festsetzen werden.

  Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen

Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der

Türkei drahtlose Großstationen errichten.

 

 

 

 

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Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Abschnitt III.

         Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.

                          Artikel 144.

 

  Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als

Teil seines Heerwesens unterhalten. Kein Lenkluftschiff darf

beibehalten werden.

 

 

 

 

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Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 145.

 

  Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den

Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser

geführt wird, zu demobilisieren.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 146.

 

  Bis zur völligen Räumung des österreichischen Gebietes durch die

alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der

alliierten und assoziierten Mächte in Österreich freie Fahrt im

Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.

 

 

 

 

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Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 147.

 

  Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von

Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von

Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze

österreichische Gebiet verboten.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 148.

 

  Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze

militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Österreichs

den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

  Diese Auslieferung hat an den von den Regierungen der genannten

Mächte zu bestimmenden Orten erfolgen; sie muß binnen drei Monaten

beendet sein.

  Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für

kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist,

namentlich:

  Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche die

sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden. Die

flugfähigen Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung,

Ausbesserung oder Aufbau befinden.

  Die flugfähigen Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in

Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.

  Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.

  Die Lenkluftschiffhallen und Behausungen aller Art für

Luftfahrzeuge.

  Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten

Österreichs mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur

Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für

Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte

Österreich bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.

  Die Luftfahrzeugmotoren.

  Die Zellen.

  Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte

Maschinengewehre, Bombenwerfer, Torpedolanciervorrichtungen,

Apparate für Synchronismus, Zielapparate).

  Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper,

Vorräte von Sprengstoffen oder deren Rohstoffe).

  Die Bordinstrumente.

  Die Apparate für drahtlose Telegraphie, die photographischen und

kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.

  Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.

  Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche

Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht

werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Abschnitt IV.

              Interalliierte Überwachungsausschüsse.

                          Artikel 149.

 

  Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer,

Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze

festgesetzt ist, sind von Österreich unter Überwachung

interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von

den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt

werden.

  Die erwähnten Ausschüsse werden bei der österreichischen Regierung

die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was

die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und

Luftfahrt betrifft. Sie bringen den österreichischen Behörden die

Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten

und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder

welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen

könnte.

 

 

 

 

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Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 150.

 

  Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre

Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für

angebracht erachten, sich an einem beliebigen Ort des

österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin

zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu

beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 151.

 

  Die österreichische Regierung hat den interalliierten

Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die

sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie

alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die

erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige

Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

zu sichern.

  Die österreichische Regierung muß für jeden interalliierten

Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen,

dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische

Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß

alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu

beschaffen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 152.

 

  Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die

Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen

Österreich zur Last.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 153.

 

  Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders

die Aufgabe, von der österreichischen Regierung die Mitteilungen

bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und

Munitionslager, bezüglich der Bestückung der Festungswerke,

Festungen und festen Plätze, bezüglich der Lage der Werkstätten und

Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres

Betriebes entgegenzunehmen.

  Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug

für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese

Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den

gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen,

Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 154.

 

  Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die

Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der

Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die

Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die

Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen

und Abbrüche zu überwachen.

  Die österreichische Regierung hat dem interalliierten

Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu

liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige

Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern,

namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer

Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition,

Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie

und im allgemeinen von allem was auf das Material für die

Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt

gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften

bilden.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 155.

 

  Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders

zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Ländern der

österreichischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials

aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und

Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und

Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu

besichtigen, alle auf österreichischen Boden befindlichen

Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und

gegebenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen

anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.

  Die österreichische Regierung hat dem interalliierten

Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren

Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere

Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu

liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige

Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern,

namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im

Dienste aller österreichischen Flugverbände, sowie über das fertig

vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material,

ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden

Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und

Landungsplätze.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Abschnitt V.

                    Allgemeine Bestimmungen.

                          Artikel 156.

 

  Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages muß die österreichische Gesetzgebung die

erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der

österreichischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen

Vertrags in Einklang gehalten werden.

  Binnen der gleichen Frist müssen von der österreichischen

Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung

der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 157.

 

  Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918,

nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen),

die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles

(Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht

mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 158.

 

  Österreich verpflichtet sich, von dem Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages an in keinem fremden Lande irgendeine

Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu

beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu

lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu

verhindern, daß österreichische Staatsangehörigen sein Gebiet

verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst

irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein

Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die

Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim

Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.

  Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinem österreichischen

Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre

Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen

Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu

lassen, überhaupt keinen österreichischen Staatsangehörigen als

Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.

  Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die

Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen

militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.

 

 

 

 

Beachte

 

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages

von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell

derogiert!

 

                          Artikel 159.

 

  Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet

sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden die der Rat des

Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.

 

 

 

 

 

                           Teil VI.

               Kriegsgefangene und Grabstätten.

                          Abschnitt I.

                        Kriegsgefangene.

                          Artikel 160.

 

  Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und

Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten

Beschleunigung durchgeführt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 161.

 

  Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und

Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten

Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der

alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der

österreichischen Regierung andrerseits besteht.

  Für jede der alliierten Mächte regelt ein Unterauschuß, der sich

nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der

österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der

Heimschaffung der Kriegsgefangenen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 162.

 

  Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die

österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre

unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.

   Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den

Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet

befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von

seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten

Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 163.

 

  Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der

Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last;

auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das

technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161

vorgesehenen Kommission zu stellen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 164.

 

  Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die

Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne

Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das

gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.

  Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und

Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche

nach dem 1. Juni 1919 begangen wurden.

  Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und

Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders

hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 165.

 

  Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer

Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder

verbüßen, können in Haft behalten werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 166.

 

  Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle

heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet

aufzunehmen.

  Österreichische Kriegsgefangene oder Staatsbürger, die nicht

heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung

ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und

assoziierten Regierungen das Recht vor, sie heimzuschaffen oder sie

in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im

eigenen Lande zu gestatten.

  Die Österreichische Regierung verpflichtet sich, gegen solche

Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu

erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung

oder Belästigung auszusetzen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 167.

 

  Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das

Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen

und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon

abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle

Kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und

assoziierten Mächten unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch

gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 168.

 

  Österreich verpflichtet sich:

  1. den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt

zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu

verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse,

Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen

alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die

ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;

  2. strafweise gegen österreichische Beamte oder Privatpersonen

vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder

assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach

erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 169.

 

  Österreich verpflichtet sich, alle Gegenstände, Werte oder

Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten

Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden

zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages zurückzustellen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 170.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die

gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der

Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt II.

                          Grabstätten.

                          Artikel 171.

 

  Die alliierten und assoziierten Regierungen und die

Österreichische Regierung werden dafür Sorge tragen, daß die

Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Heeres- und

Marineangehörigen mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.

  Sie verpflichten sich, jeden Ausschuß, der von irgendeiner der

Regierungen mit der Feststellung, der Verzeichnung, der

Instandhaltung dieser Grabstätten oder der Errichtung würdiger

Denkmäler auf ihnen betraut wird, anzuerkennen und in der Erfüllung

seiner Aufgaben zu unterstützen.

  Sie kommen ferner überein, Wünsche wegen Überführung der irdischen

Reste ihrer Heeres- und Marineangehörigen in die Heimat,

vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Landesgesetze und der Gebote

der öffentlichen Gesundheitspflege, gegenseitig nach Möglichkeit zu

erfüllen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 172.

 

  Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den

verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen

und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im

Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrages würdig instandzuhalten.

  Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die

österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter

einander:

  1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur

Feststellung der Person dienlichen Angaben,

  2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten,

die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,

  zu übermitteln.

 

 

 

 

 

                             Teil VII.

                        Strafbestimmungen.

                          Artikel 173.

 

  Die österreichische Regierung räumt den alliierten und

assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes

gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor

ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so

finden die gesetzlich vorgesehenen Strafen auf sie Anwendung. Diese

Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder

eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte Österreichs oder seiner

Verbündeten Platz.

  Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten

Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden

Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der

Anlage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen

zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach

der ihnen von den österreichischen Behörden übertragenen

Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 174.

 

  Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der

alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor

die Militärgerichte dieser Macht gestellt.

  Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer

alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor

Militärgerichte gestellt, die sich aus Mitgliedern von

Militärgerichten der beteiligten Mächte zusammensetzen.

  In jedem Fall steht dem Angeklagten die freie Wahl seines

Verteidigers zu.

 

 

 

 

 

                          Artikel 175.

 

  Die österreichische Regierung verpflichtet sich, Urkunden und

Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen

Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und

zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich

erachtet wird.

 

 

 

 

 

                          Artikel 176.

 

  Die Vorschriften der Artikel 173 bis 175 finden auch auf die

Regierungen derjenigen Staaten Anwendung, denen Gebiete der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zuerkannt worden

sind, in bezug auf solche Personen, die einer gegen die Gesetze und

Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung beschuldigt sind und sich

im Gebiete oder zur Verfügung der bezeichneten Staaten befinden.

  Wenn die betreffenden Personen die Staatsangehörigkeit eines der

bezeichneten Staaten erlangt haben, verpflichtet sich die Regierung

dieses Staates, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um

über Einschreiten der beteiligten Macht und im Einvernehmen mit ihr

deren Verfolgung und Bestrafung sicherzustellen.

 

 

 

 

 

                           VIII. Teil.

                        Wiedergutmachungen.

                          Abschnitt I.

                      Allgemeine Bestimmungen.

                          Artikel 177.

 

  Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und

Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als

Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die

alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen

infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner

Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 178.

 

  Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die

Hilfsmittel Österreichs unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich

aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergebenden

Verminderung nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung dieser

Verluste und Schäden sicherzustellen.

  Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und

Österreich verpflichtet sich dazu, daß unter den nachstehend

bezeichneten Bedingungen die Schäden, welche in der Zeit, während

der jede einzelne der alliierten und assoziierten Mächte im Kriege

mit Österreich war, die Zivilbevölkerung der alliierten und

assoziierten Mächte und deren Eigentum durch den bezeichneten

Angriff zu Lande, zur See und in der Luft erlitten haben, und ferner

überhaupt die Schäden, wie sie in der hier angeschlossenen Anlage I

bestimmt sind, wieder gutgemacht werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 179.

 

  Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung

Österreich schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß

festgesetzt, der den Namen "Wiedergutmachungsausschuß" trägt und in

der Form und mit den Befugnissen zusammengesetzt ist, wie

nachstehend und in der Anlage II-V ausgeführt ist. Der in

Artikel 233 des Vertrages mit Deutschland vorgesehene Ausschuß ist

derselbe wie der gegenwärtige Ausschuß, vorbehaltlich der aus dem

gegenwärtigen Vertrage erwachsenden Abweichungen: er bildet eine

Sektion für die aus der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages

hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende

Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der

Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für

angemessen erachtet.

  Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der

österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.

  Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der

die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie

Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der

Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der

Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist,

den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine

Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu

bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit

der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die

Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere

Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten

und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des

gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine

anderweitige Behandlung erfahren.

 

 

 

 

 

                          Artikel 180.

 

  Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu

Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt

dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach

die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu

verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere

Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen

darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 181.

 

  Österreich zahlt während der Jahre 1919 und 1920 und während der

ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in

Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie) wie es der

Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten

Forderungen ansprechbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß

festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das

Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918

bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und

Rohstoffen, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten

Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die

Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung

zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen

aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von

Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem

hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II

vorgesehenen Schatzscheine.

 

 

 

 

 

                          Artikel 182.

 

  Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen

Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht

werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte,

Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer

mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von

ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in

der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich

gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten

Verpflichtungen in Abzug kommt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 183.

 

  Die jeweiligen Zahlungen Österreichs auf obige Ansprüche

einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden

von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen

im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder

Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.

  Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikel 189 und

Anlage III, IV und V angeführten Kredite in derselben Weise in

Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahre bewirkten Zahlungen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 184.

 

  Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem

vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung

in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten

Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten,

beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und

Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf den Gebieten,

welche Österreich oder seinen Verbündeten bis zur vollständigen

Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 185.

 

  Die österreichische Regierung verpflichtet sich die in obigem

Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen

und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und

Lieferungen zu bewirken.

 

 

 

 

 

                          Artikel 186.

 

  Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179

vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und

assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie

gesteht ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und

Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß

alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter,

Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und

gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen;

desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen

des Krieges 1914 - 1919 deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig

erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern

des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte

und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten

diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.

  Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des

Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu

bestreiten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 187.

 

  Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu

erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die

vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 188.

 

  Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen

Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der

Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen)

des gegenwärtigen Vertrages.

 

 

 

 

 

                          Artikel 189.

 

  Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende

Posten gutgeschrieben:

  a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß

     Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche

     Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;

  b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle

     Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und

     Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;

  c) alle Summen, die nach dem Urteil des

     Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede

     sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene

     Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen

     Interessen gutzubringen sind.

     Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des

     gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich

     gutgeschrieben werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 190.

 

  Die Abtretung der österreichischen Unterseekabel ist, mangels

einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages, durch die

hier angeschlossene Anlage VI geregelt.

 

 

 

 

 

                           II. Abschnitt.

                      Besondere Bestimmungen.

                           Artikel 191.

 

  In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich

Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte

alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles

wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten

Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem

Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche

oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.

 

 

 

 

 

                          Artikel 192.

 

  Österreich stellt desgleichen alle Gegenstände der im vorigen

Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den

abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch

die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.

  Der Wiedergutmachungsausschuß wird gegebenfalls für diese

Gegenstände die Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles des

gegenwärtigen Vertrages (Finanzielle Bestimmungen) anwenden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 193.

 

  Österreich stellt jeder der in Betracht kommenden alliierten oder

assoziierten Regierungen alle in Besitz eines seiner öffentlichen

Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen

Aufzeichnungen zurück, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der

Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten

zehn Jahre von dort entfernt wurden. Die letzterwähnte Frist reicht,

soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkt der

Proklamierung des Königreiches (1861) zurück.

  Die aus der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

entstandenen Staaten und jene Staaten, welche einen Teil des

Gebietes dieser Monarchie erhalten, verpflichten sich ihrerseits,

Österreich alle etwa in den alliierten oder assoziierten Mächten

abgetretenen Gebieten befindlichen Akten, Urkunden und

Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte und der Verwaltung des

neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückzustellen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 194.

 

  Österreich erkennt an, daß es gegenüber Italien an die volle

Durchführung der Verpflichtungen gebunden bleibt, die in den

folgenden zwischen Italien und Österreich-Ungarn geschlossenen

Verträgen vorgesehen sind, und zwar im Artikel XV des Vertrages von

Zürich vom 10. November 1859, im Artikel XVIII des Vertrages von

Wien vom 3. Oktober 1866 und in dem Abkommen von Florenz vom

14. Juli 1868, insoweit, als die bezeichneten Artikel tatsächlich

noch nicht vollständig ausgeführt worden wären und als sich die

Urkunden und Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, auf dem

Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten befinden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 195.

 

  Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages hat ein Komitee von drei Juristen, das

vom Wiedergutmachungsausschuß ernannt wird, die Umstände zu prüfen,

unter welchen die im Besitze von Österreich befindlichen und im hier

angeschlossenen Anhang I aufgezählten Gegenstände oder Handschriften

vom Hause Habsburg und von den anderen Häusern, die in Italien

geherrscht haben, weggebracht worden sind.

  Falls die genannten Gegenstände oder Handschriften in Verletzung

des Rechtes der Provinzen Italiens fortgebracht worden sind, hat der

Wiedergutmachungsausschuß, auf Grund des Berichtes des obgedachten

Komitees, ihre Rückstellung anzuordnen. Italien und Österreich

verpflichten sich, die Entscheidungen des Ausschusses anzuerkennen.

  Belgien, Polen und der Tschecho-Slowakei steht es gleicherweise

frei, Ansprüche auf Rückstellung anzumelden, welche dasselbe Komitee

von drei Juristen prüfen wird, und zwar bezüglich der in den hier

angeschlossenen Anhängen II, III und IV aufgezählten Gegenstände und

Urkunden. Belgien, Polen, die Tschecho-Slowakei und Österreich

verpflichten sich, die Entscheidungen, die vom

Wiedergutmachungsausschuß auf Grund des Berichtes des gedachten

Komitees gefällt werden, anzuerkennen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 196.

 

  Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen,

wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche

einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder

der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, und

zwar insofern sie nicht etwa Gegenstand einer anderen Verfügung des

gegenwärtigen Vertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:

  a) mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird,

     Verhandlungen wegen Abschlusses eines gütlichen Übereinkommens

     zu führen, kraft dessen alle jene Teile der genannten

     Sammlungen oder alle diejenigen unter den oberwähnten

     Gegenständen, die etwa zum Kulturbesitz der abgetretenen

     Gebiete gehören sollten - auf Grund der Gegenseitigkeit - in

     ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können, und

  b) von den in Rede stehenden Sammlungen während 20 Jahren nichts

     zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über

     irgendeinen der genannten Kunstgegenstände zu treffen, es würde

     denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen

     abgeschlossen werden; dagegen deren Sicherheit und gute

     Erhaltung zu gewährleisten und dieselben ebenso wie die zu den

     genannten Sammlungen gehörigen Inventare, Kataloge und

     Verwaltungsschriften zur Verfügung der studierenden irgendeiner

     der verbündeten und assoziierten Mächte zu halten.

 

 

 

 

 

                           IX. Teil.

                      Finanzielle Bestimmungen.

                          Artikel 197.

 

  Vorbehaltlich aufhebender Bestimmungen, die vom

Wiedergutmachungsauschusse zugestanden werden können, haften der

gesamte Besitz und alle Einnahmequellen Österreichs an erster Stelle

für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen

Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus allen ihn

ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen

Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten während des

Waffenstillstandes vom 3. November 1918 und seinen Verlängerungen

geschlossenen Abmachungen ergeben.

  Bis zum 1. Mai 1921 darf die österreichische Regierung ohne

vorherige Zustimmung der durch den Wiedergutmachungsausschuß

vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold ausführen

oder darüber verfügen, noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber

gestatten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 198.

 

  Österreich trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und

assoziierten Heere in den besetzten österreichischen Gebieten, so

wie ihre Grenzen im gegenwärtigen Vertrage bestimmt wurden, von der

Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918

an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und

Tiere, für die Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere

Nebengebühren, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung,

Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr, Bewaffnung und

rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und

Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte

Beförderungswesen (wie Eisenbahn-, See- und Flußschiffahrt und

Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt für

die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die

Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer

militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.

  Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten

Regierungen alle Auslagen der obenbezeichneten Art, soweit sie auf

Käufen und Requisitionen der alliierten und assoziierten Regierungen

in den besetzten Gebieten beruhen, in Kronen oder - zum bestehenden

oder angenommenen Wechselkurse - in jeder andern gesetzlichen

Währung zu bezahlen, die an Stelle der Kronen in Österreich getreten

ist.

  Alle anderen obenerwähnten Auslagen sind in der Währung des

Gläubigerstaates zu vergüten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 199.

 

  Österreich bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten

und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrages

vom 3. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen

ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und

assoziierten Regierungen auf dieses Material an.

  Der vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmte Schätzwert des

obenbezeichneten Materials wird gegen Abrechnung von den alliierten

und assoziierten Mächten geschuldeten Wiedergutmachungsbeträgen

Österreich gutgeschrieben, wenn der Wiedergutmachungsausschuß mit

Rücksicht auf den nichtmilitärischen Charakter dieses Materials die

Gutschrift zugunsten Österreichs für richtig findet.

  Nicht gutgeschrieben wird der österreichischen Regierung das Gut

der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer

Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in

Natur zurückgegeben oder an Stelle von gleichartigem Material

ausgeliefert worden ist.

 

 

 

 

 

                          Artikel 200.

 

  Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz

des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender

Reihenfolge:

  a) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten der

     Besatzungsheere während des Waffenstillstandes;

  b) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten aller

     Besatzungsheere nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages;

  c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem

     gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und

     Übereinkommen ergibt;

  d) alle anderen Verpflichtungen Österreichs aus den

     Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den

     ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.

  Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und

Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit

sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig

erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner

Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem

Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und

assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch

festgesetzt werden können.

 

 

 

 

 

                          Artikel 201.

 

  Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und

assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche

Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im

Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden

Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 202.

 

  Die vorausgehenden Bestimmungen können in keiner Weise die Pfänder

und Hypotheken berühren, welche zugunsten der alliierten und

assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von der ehemaligen

österreichischen Regierung oder von österreichischen Angehörigen des

ehemaligen Kaisertums Österreich auf ihren Vermögen oder ihren

Einkünften ordnungsmäßig errichtet wurden, sofern die Errichtung

dieser Pfänder und Hypotheken dem Ausbruch des Krieges zwischen

Österreich-Ungarn und jeder der beteiligten Mächte vorausging. Eine

Ausnahme besteht nur insoweit, als in den Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages oder der Zusatzverträge und

Zusatzvereinbarungen Modifikationen dieser Pfänder oder Hypotheken

ausdrücklich vorgesehen sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 203.

 

  1. Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen

österreichischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall

dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, muß

einen Teil der auf Eisenbahnen, Salzbergwerken oder anderen Vermögen

besonders sichergestellten Schulden der alten österreichischen

Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 übernehmen. Von jedem

Stande ist derjenige Teil der sichergestellten Schuld zu übernehmen,

welcher nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses auf die

Eisenbahnen, Salzbergwerke und andere Güter entfällt, welche nach

dem gegenwärtigen Vertrage oder nach Zusatzverträgen oder

Zusatzübereinkommen dem betreffenden Staate abgetreten werden.

  Der Betrag der Verpflichtung, die von jedem Staate, mit Ausnahme

Österreichs, von der sichergestellten Schuld zu übernehmen ist, wird

vom Wiedergutmachungsausschuß nach Grundsätzen bestimmt, die er für

billig hält. Der derart ermittelte Wertbetrag wird von der Summe

abgezogen, welche der betreffende Staat an Österreich schuldet für

solches Vermögen und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen

österreichischen Regierung, das er zugleich mit übertragenem Gebiet

erworben hat. Jeder Staat hat nur für denjenigen Teil der

sichergestellten Schuld aufzukommen, die er im Sinne des

gegenwärtigen Artikels übernimmt. Die Inhaber des von einem Staate

übernommenen Teiles der sichergestellten Schuld haben gegen andere

Staaten keinen Anspruch.

  Das Vermögen, welches speziell der Sicherstellung der in diesem

Artikel erwähnten Schulden gewidmet war, bleibt für die

Sicherstellung der neuen Schulden besonders gewidmet. Aber in dem

Falle, in dem der gegenwärtige Vertrag eine Aufteilung dieser

Vermögensstücke unter mehrere Staaten zur Folge hätte, dient der auf

dem Gebiete des einen dieser Staaten gelegene Teil dieses Vermögens

nur für den von dem betreffenden Staate übernommenen Teil der Schuld

mit Ausschluß der übrigen Teile der Schuld als Pfand.

  Bei der Anwendung des gegenwärtigen Artikels werden als

sichergestellte Schulden die von der ehemaligen österreichischen

Regierung übernommenen Zahlungsverpflichtungen betrachtet, die sich

auf den Ankauf von Eisenbahnlinien oder von gleichartigem Vermögen

beziehen. Die Verteilung der sich aus diesen Verpflichtungen

ergebenden Lasten wird vom Wiedergutmachungsausschuß in derselben

Weise wie für die sichergestellten Schulden bestimmt werden.

  Die Schulden, welche nach dem gegenwärtigen Artikel übertragen

werden, haben in dem Falle als die ursprüngliche Schuld auf

österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, auf die Währung

desjenigen Staates zu lauten, der die Schuld übernimmt. Für die

Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der die Schuld

übernehmende Staat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten

gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung

der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf

welche die Titres lauten werden, ist dem Wiedergutmachungsausschuß

zur Genehmigung mitzuteilen; dieser kann, wenn er es für angemessen

findet, verlangen, daß der Staat, welcher diese Umwandlung vornimmt,

die Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur

verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der

Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten

Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte

der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der

ursprünglichen Währung.

  Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf eine oder

mehrere fremde Währungen lautete, hat auch die neue Schuld auf

dieselbe oder auf dieselben Währungen zu lauten.

  Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf

österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautete, so hat die neue

Schuld auf äquivalente Beträge in Goldpfunden und Golddollars der

Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, nach Gewicht und

Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß den am 1. Jänner 1914 in

Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen.

  In dem Falle als die alten Titres ausdrücklich oder

stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses

freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen,

haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

  2. Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wird oder die aus

dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich

Österreichs, hat einen Teil der nicht sichergestellten und durch

Titres repräsentierten Schuld der alten österreichischen Regierung

nach dem Stande vom 28. Juli 1914 zu übernehmen. Dieser Teil

wird - unter Zugrundelegung des Durchschnittes der drei

Finanzjahre 1911, 1912 und 1913 - auf der Basis des Verhältnisses

berechnet, das sich zwischen bestimmten Einkünften des abgetretenen

Gebietes und den entsprechenden Gesamteinkünften des alten

österreichischen Gesamtgebietes ergibt, und zwar solchen Einkünften,

die nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses die geeignetsten

sind, um für die betreffende Leistungsfähigkeit dieser Gebiete einen

gerechten Maßstab abzugeben. Die Einkünfte Bosniens und der

Herzegowina werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

  Die im gegenwärtigen Artikel festgesetzte Verpflichtung bezüglich

der durch Titres repräsentierten Schuld ist unter den in der Anlage

festgesetzten Modalitäten zu erfüllen.

  Die österreichische Regierung hat allein für alle von der

ehemaligen österreichischen Regierung vor dem 28. Juli 1914

übernommenen Verpflichtungen aufzukommen, die nicht durch die im

gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitres,

Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert

werden.

  Keine der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und seiner

Anlage finden auf die von der österreichischen Regierung bei der

Oesterreichisch-Ungarischen Bank behufs Deckung der Notenemission

erlegten Schuldtitres der ehemaligen österreichischen Regierung

Anwendung.

 

 

 

 

 

                          Artikel 204.

 

  1. Wenn die neuen Grenzen, so wie sie durch den gegenwärtigen

Vertrag bestimmt werden, einen Verwaltungsbezirk durchschneiden, der

als solcher mit einer ordnungsmäßig begründeten öffentlichen Schuld

belastet war, so übernimmt jeder der neuen Teile des betreffenden

Verwaltungsbezirkes einen Teil dieser Schuld, der durch den

Wiedergutmachungsausschuß nach den durch Artikel 203 für die

Aufteilung der Staatsschulden festgelegten Grundsätzen bestimmt

wird. Die Durchführung wird durch den Wiedergutmachungsausschuß

geregelt.

  2. Die öffentliche Schuld Bosniens und der Herzegowina gilt als

Schuld eines Verwaltungsbezirkes und nicht als öffentliche Schuld

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.

 

 

 

 

 

                          Artikel 205.

 

  Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des

Vertrages hat jeder der Staaten, welchem ein Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder welcher

aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden ist, einschließlich

Österreichs, wenn er es noch nicht getan hat, die verschiedenen

Titres, welche dem auf seinem Gebiete befindlichen Anteil an der vor

dem 31. Oktober 1918 gesetzmäßig begebenen durch Titres

repräsentierten Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen

Regierung entsprechen, mit einem besonderen Stempel abzustempeln.

  Die derart abgestempelten Wertpapiere sind gegen Zertifikate

einzutauschen und aus dem Verkehre zu ziehen; ihre Nummern sind

festzustellen und sie selbst werden samt allen auf den Umtausch

bezughabenden Akten dem Wiedergutmachungsausschuß übergeben.

  Die von einem Staat unter den im gegenwärtigen Artikel

vorgesehenen Bedingungen vorgenommene Abstempelung und Ersetzung der

Titres durch Zertifikate begründet für diesen Staat keine

Verpflichtung, damit irgendeine Last zu übernehmen oder

anzuerkennen, wofern er nicht selber den Abstempelungs- und

Ersatzoperationen ausdrücklich diese Bedeutung gegeben hat.

  Die oberwähnten Staaten, ausschließlich Österreichs, sind mit

keinerlei Verpflichtung aus dem Titel der Kriegsschuld der

ehemaligen österreichischen Regierung belastet, wo immer sich die

Titres dieser Schuld befinden; jedoch können weder die Regierungen

noch die Angehörigen dieser Staaten in keinem Falle aus Titres der

Kriegsschuld, die ihnen oder ihren Staatsangehörigen gehören,

Ansprüche gegen andere Staaten, einschließlich Österreichs, stellen.

  Die österreichische Regierung allein hat für denjenigen Teil der

Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung aufzukommen,

der vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages den

Angehörigen oder den Regierungen von Staaten gehörte, denen kein

Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

zugewiesen ist; die oberwähnten anderen Staaten haften in keiner

Weise für diesen Teil der Kriegsschuld.

  Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die

Titres der österreichischen Regierung, welche durch die bei der

Oesterreichisch-Ungarischen Bank als Deckung für die von dieser Bank

ausgegebenen Noten hinterlegt worden sind.

  Die gegenwärtige österreichische Regierung hat allein für die

während des Krieges von der ehemaligen österreichischen Regierung

aufgenommenen Schulden aufzukommen, die nicht durch die im

gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitel,

Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 206.

 

  1. Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des

gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde

oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind,

einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, wenn sie es

noch nicht getan haben, die auf ihren Gebieten befindlichen Noten

der Oesterreichisch-Ungarischen Bank mit einem besonderen Stempel

abzustempeln.

  2. Innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des

gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde

oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind,

einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, die nach

der obigen Bestimmung abgestempelten Noten zu den von ihnen selbst

festzusetzenden Bedingungen durch ihr eigenes Geld oder durch neues

Geld zu ersetzen.

  3. Die Regierungen der Staaten, welche die Konversion der Noten

der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, sei es durch Abstemplung, sei

es durch Emission eigener oder neuer Geldzeichen, bereits

durchgeführt haben und die hierbei alle oder einen Teil dieser Noten

aus dem Verkehr gezogen haben, ohne sie abzustempeln, haben die so

eingezogenen Noten entweder abzustempeln oder sie zur Verfügung des

Wiedergutmachungsausschusses zu halten.

  4. Innerhalb einer vierzehnmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des

gegenwärtigen Vertrages haben die Regierungen, welche gemäß den

Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Noten der

Oesterreichisch-Ungarischen Bank gegen eigene oder neue Geldzeichen

umgetauscht haben, diese anläßlich des Umtausches aus dem Verkehr

gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, abgestempelt

oder nicht, dem Wiedergutmachungsausschusse zu übergeben.

  5. Der Wiedergutmachungsausschuß verfügt über die ihm in Ausführung

des gegenwärtigen Artikels übergebenen Noten gemäß den Bestimmungen

der nachstehenden Anlage.

  6. Die Liquidierungstätigkeit der Oesterreichisch-Ungarischen Bank

wird von dem der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages

nachfolgenden Tag datieren.

  7. Die Liquidation wird durch Kommissäre durchgeführt, die vom

Wiedergutmachungsausschusse ernannt werden. Bei dieser Liquidation

haben die Kommissäre die Statuten und im allgemeinen die geltenden

auf den Betrieb der Bank bezughabenden Vorschriften zu beobachten,

ohne daß hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels

verletzt werden. Falls sich über die Auslegung der durch die

Bankstatuten festgesetzten Liquidationsnormen Zweifel ergeben, wird

die Meinungsverschiedenheit dem Wiedergutmachungsausschusse oder

einem von ihm ernannten Schiedsrichter unterbreitet. Die

Entscheidung ist inappellabel.

  8. Die von der Bank nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten

sind ausschließlich durch die bei der Bank zur Deckung dieser Noten

hinterlegten Schuldverschreibungen der ehemaligen oder gegenwärtigen

österreichischen und ungarischen Regierung gedeckt. Dagegen steht

den Inhabern dieser Noten kein Recht auf die übrigen Aktiven der

Bank zu.

  9. Die Inhaber der von der Bank bis einschließlcih

27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, soweit diese Noten nach den

Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Voraussetzungen für die

Zulassung zur Liquidation entsprechen, haben ein gleiches Recht auf

das gesamte Aktivum der Bank; die von der ehemaligen oder

gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung

der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten

Titres werden nicht als Bestandteil dieses Aktivums angesehen.

  10. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen

und ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich

27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten bei der Bank erlegten Titres

werden für ungültig erklärt, so weit sie Noten entsprechen, die auf

dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, in

ihrem Bestande vom 28. Juli 1914, seitens solcher Staaten

konvertiert wurden, denen solches Gebiet übertragen wurde oder die

aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich

Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn.

  11. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen

und der ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich

27. Oktober 1918 emittierten Noten hinterlegten Titres, die nicht

gemäß § 10 des gegenwärtigen Artikels annulliert worden sind, haften

weiter bis zu einem entsprechenden Betrag für die Noten dieser

Emissionen, welche sich am 15. Juli 1919 außerhalb der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie befanden. Dazu gehören mit

Ausschluß aller anderen Noten: 1. die seitens der Sukzessionsstaaten

in in ihrem außerhalb der ehemaligen Monarchie gelegenen Gebiete

gesammelten und dem Wiedergutmachungsausschuß gemäß § 4 übergebenen

Noten; 2. die von irgendeinem anderen Staate gesammelten und gemäß

den Bestimmungen der nachstehenden Anlage den Liquidationskommissären

der Bank präsentierten Noten.

  12. Die Inhaber aller übrigen bis einschließlich 27. Oktober 1918

ausgegebenen Noten haben keinerlei Recht weder auf die seitens der

ehemaligen oder gegenwärtigen Notendeckung erlegten

Schuldverschreibungen noch überhaupt auf das Aktivum der Bank. Die

Titres, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 10 und 11 weder

vernichtet noch verwendet wurden, werden annulliert.

  13. Die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn

übernehmen allein für ihre Anteile, mit Ausschluß aller anderen

Staaten, die Haftung für die ehemalige oder gegenwärtige

österreichische und ungarische Regierung als Notendeckung bei der

Bank hinterlegten Titres, so weit diese nicht annulliert wurden.

  14. Die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank

haben für Verluste, die sie etwa bei der Liquidation der Bank

erleiden, keinen Anspruch gegen die Regierung Österreichs und des

gegenwärtigen Ungarn oder gegen irgendeine andere Regierung.

 

 

 

 

 

                          Artikel 207.

 

  Bezüglich der auf seinem Gebiete befindlichen Scheidemünzen der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hat jeder der

Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall dieser

Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, volle

Gebarungsfreiheit.

  Keinesfalls können diese Staaten wegen der bei ihnen befindlichen

Scheidemünzen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer

Staatsangehörigen irgendwelche Ansprüche gegen andere Staaten

stellen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 208.

 

  Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus

dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, erwerben alles Gut und

alles Eigentum das der ehemaligen oder der gegenwärtigen

österreichischen Regierung gehörte und auf ihren Gebieten gelegen

ist.

  Im Sinne des gegenwärtigen Artikels gehören zum Besitz und

Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen

Regierung: das Vermögen des ehemaligen österreichischen

Kaiserreiches, der Anteil dieses Reiches an dem gemeinsamen Besitz

der österreichisch-ungarischen Monarchie, alle Krongüter sowie das

Privatvermögen der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Herrscherfamilie.

  Auf die außerhalb ihrer Gebiete befindlichen Vermögenschaften und

Eigentumsobjekte der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen

Regierung können jedoch diese Staaten keinerlei Anspruch erheben.

  Der Wiedergutmachungsausschuß bestimmt den Wert des seitens der

verschiedenen Staaten, ausschließlich Österreichs, erworbenen

Besitzes und Eigentums; diese Werte werden dem übernehmenden Staate

angelastet und der Republik Österreich in Anrechnung auf die

Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Vom Werte des solcherart

erworbenen öffentlichen Besitzes hat der Wiedergutmachungsausschuß

weiters einen Betrag abzuziehen, welcher dem Beitrag entspricht, den

Provinzen, Gemeinden oder andere lokale Selbstverwaltungskörper für

diesen Besitz in Geld, Grund und Boden oder Materialien unmittelbar

geleistet haben.

  Wenn ein Staat gemäß dem gegenwärtigen Artikel etwas übernimmt, so

wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 203 über die

sichergestellte Schuld von dem Österreich gutgeschriebenen und

diesem Staate nach dem vorangehenden Absatze angelasteten Betrag

diejenige Quote der diesem Staate gemäß Artikel 203 angelasteten

nicht sichergestellten Schuld der alten österreichischen Regierung

abgezogen, der nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses den

auf die übernommenen Besitztümer und Eigentumsobjekte gemachten

Aufwendungen entspricht. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Höhe

des Abzuges nach billigem Ermessen bestimmen.

  Unter Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen

österreichischen Regierung ist ein Anteil des wie immer Namen

habenden Immobiliarbesitzes in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, für

welchen die Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. Februar 1909

2 1/2 Millionen türkische Pfund an die ottomanische Regierung

gezahlt hat. Dieser Anteil hat dem Beitrage des ehemaligen

Kaisertums Österreich zu der bezeichneten Zahlung zu entsprechen.

Der vom Wiedergutmachungsausschuß eingeschätzte Wert dieses Anteils

ist Österreich auf Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.

  Abweichend von obigen Bestimmungen sind ohne Bezahlung zu

übertragen:

  1. Besitz und Eigentum der Länder Gemeinden und anderen lokalen

Selbstverwaltungskörper der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie sowie der Besitz und das Eigentum in Bosnien-Herzegowina,

die nicht dieser Monarchie gehörten.

  2. Die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

gehörenden Schulen und Spitäler.

  3. Die dem ehemaligen Königreich Polen gehörenden Waldungen.

  Außerdem können mit Ermächtigung des Wiedergutmachungsausschusses

die im ersten Absatz bezeichneten Staaten, denen Gebiete übertragen

wurden, alle Immobilien oder andere in den betreffenden Gebieten

gelegene Güter, welche früher den Königreichen Böhmen, Polen oder

Kroatien-Slawonien-Dalmatien oder Bosnien-Herzegowina oder den

Republiken Ragusa oder Venedig oder den Fürstbistümern Trient oder

Brixen gehörten, ohne Zahlung erwerben, sofern ihr hauptsächlicher

Wert in historischen Erinnerungen besteht, die sich an das Objekt

knüpfen.

 

 

 

 

 

                         Artikel 209.

 

  Österreich verzichtet für sein Teil auf jedwede Vertretung oder

Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Kommissionen,

staatlichen Vertretungen und Staatsbanken und jede Vertretung oder

Beteiligung bei sonstigen internationalen finanziellen und

wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungseinrichtungen in

irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Deutschland,

in Ungarn, in Bulgarien oder in der Türkei oder in den Besitzungen

und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen

russischen Kaiserreich, die ihm oder seinen Staatsangehörigen durch

Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang

zugesichert waren.

 

 

 

 

 

                          Artikel 210.

 

  1. Österreich verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die bei der

Oesterreichisch-Ungarischen Bank auf den Namen des Verwaltungsrates

der ottomanischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die

erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegte

Summe den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu

bezeichnenden Behörden auszuantworten.

  2. Österreich verzichtet seinerseits auf alle Vorteile an den

Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und der

ihrer Zusatzverträge. Die Vorschrift des Artikel 244, X. Teil

(Wirtschaftliche Bestimmungen), des gegenwärtigen Vertrages bleibt

unberührt.

  Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld,

Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der

vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf

die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.

  3. Die Art und Wiederverwendung aller auf Grund der Bestimmungen

des gegenwärtigen Artikels zu zahlenden Barbeträge und die zu

liefernden oder zu übertragenden Zahlungsmittel, Werte und

Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten

Hauptmächten später bestimmt.

  4. Österreich verpflichtet sich, die im Artikel 259, Absatz 5, des

am 28. Juni 1919 zu Versailles zwischen den verbündeten und

assoziierten Mächten und Deutschland geschlossenen Friedensvertrages

vorgesehenen Goldübertragungen sowie im Artikel 261 desselben

Vertrages behandelten Übertragungen von Forderungen anzuerkennen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 211.

 

  Unbeschadet des durch Österreich auf Grund anderer Bestimmungen

des gegenwärtigen Vertrages ausgesprochenen Verzichtes auf eigene

Rechte oder auf Rechte seiner Staatsangehörigen kann der

Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages fordern, daß Österreich alle Rechte oder

Beteiligungen seiner Staatsangehörigen an allen Unternehmungen von

öffentlichem Interesse oder an allen Konzessionen in Rußland, in der

Türkei, in Deutschland, Ungarn oder Bulgarien, oder in den

Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten, oder in einem

Gebiete, das früher zu Österreich oder seinen Verbündeten gehört hat

und auf Grund eines mit den alliierten und assoziierten Mächten

geschlossenen Vertrages von Österreich oder seinen Verbündeten

abgetreten oder unter die Verwaltung eines Mandatars treten muß,

erwerbe. Andrerseits muß Österreich innerhalb einer Frist von sechs

Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser

Rechte und Beteiligungen sowie alle ähnlichen Rechte und

Beteiligungen, die die ehemalige oder jetzige österreichische

Regierung etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß

übertragen.

  Österreich übernimmt die Verpflichtung, seine auf diese Weise

enteigneten Staatsangehörigen zu entschädigen. Der

Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und

Beteiligungen fest und schreibt Österreich die entsprechenden Summen

auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Österreich hat dem

Wiedergutmachungsausschuß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages eine Liste aller in Betracht kommenden

Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und

Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch

nicht ausgeübt sind, und zugunsten der verbündeten und assoziierten

Regierungen sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner

Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in

der vorgenannten Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 212.

 

  Österreich verpflichtet sich, die deutsche, ungarische,

bulgarische oder türkische Regierung bei der Erwerbung aller Rechte

und Beteiligungen von deutschen, ungarischen, bulgarischen oder

türkischen Staatsangehörigen an einem öffentlichen Unternehmen oder

an einer Konzession in Österreich, die vom Wiedergutmachungsausschuß

auf Grund der zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und

der deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Regierung

abgeschlossenen Friedensverträge, Verträge oder ergänzende Abkommen

etwa in Anspruch genommen werden könnten, in keiner Weise zu

behindern.

 

 

 

 

 

                          Artikel 213.

 

  Österreich verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten

Mächte seine gesamten Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen

zugunsten der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen

Regierung gegenüber Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei

und insbesondere alle Forderungen oder Rechte auf

Wiedergutmachungen, die sich aus der Erfüllung der seit dem

28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

eingegangenen Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, zu

übertragen.

  Der Wert dieser Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachung wird

vom Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und Österreich auf

Rechnung der aus dem Titel der Wiedergutmachungen geschuldeten

Beträge gutgeschrieben werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 214.

 

  Abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages oder ergänzender Verträge und Abkommen ist jede

Barzahlungsverpflichtung aus dem gegenwärtigen Vertrage in

österreichisch-ungarischen Goldkronen nach Wahl des Gläubigers zu

erfüllen in Pfund Sterling zahlbar London, Golddollars der

Vereinigten Staaten von Amerika zahlbar New York, Goldfranken

zahlbar Paris oder Goldlire zahlbar Rom.

  Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht

und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach den am

1. Jänner 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

                          Artikel 215.

 

  Alle finanziellen Regelungen, die durch die Zerstückelung der

früheren österreichisch-ungarischen Monarchie und durch die

Reorganisation der Staatsschulden und der Währung auf Grund der in

den vorgesehenen Artikeln vorgehenden Bestimmungen notwendig

geworden sind, werden durch ein Übereinkommen der verschiedenen

beteiligten Regierungen so geregelt werden, daß die bestmögliche und

gerechteste Behandlung aller Teile sichergestellt wird. Diese

Regelungen betreffen unter anderen die Banken,

Versicherungsanstalten, Sparkassen, Postsparkassen,

Bodenkreditanstalten, Hypothekarinstitute und alle anderen ähnlichen

Institute, die auf dem Gebiete der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie ihre Tätigkeit ausüben. Im

Falle als die erwähnten Regierungen zu keiner Übereinkunft über

diese Finanzprobleme gelangen könnten oder als eine Regierung der

Ansicht wäre, daß ihre Staatsangehörigen einer unbilligen Behandlung

ausgesetzt sind, wird der Wiedergutmachungsausschuß über Ersuchen

einer der beteiligten Regierungen einen oder mehrere Schiedsrichter

ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 216.

 

  Die Bezugsberechtigten von Zivil- oder Militärpensionen des

ehemaligen österreichischen Staates, die auf Grund des gegenwärtigen

Vertrages, sei es als Staatsangehörige eines anderen Staates als

Österreichs anerkannt sind, sei es zu solchen Staatsangehörigen

werden, können aus dem Titel ihrer Pension keine Ansprüche an die

österreichische Regierung stellen.

 

 

 

 

 

                             Teil X.

                   Wirtschaftliche Bestimmungen.

                          Abschnitt I.

                       Handelsbeziehungen.

                           Kapitel I.

           Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.

                          Artikel 217.

 

  Österreich verpflichtet sich, die Waren, Natur- oder

Gewerbserzeugnisse irgendeines der alliierten oder assoziierten

Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet ohne Rücksicht

auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren Gebühren oder

Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als

denen, welchen die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse

irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen

fremden Landes unterworfen sind.

  Österreich darf gegen die Einfuhr von Waren, Natur- oder

Gewerbserzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder

assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet,

ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder

Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher

Weise auf die Einfuhr der gleichen Waren, Natur- oder

Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder

irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.

 

 

 

 

 

                          Artikel 218.

 

  Österreich verpflichtet sich ferner, in seinen Grundsätzen für die

Regelung der Einfuhr keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil

des Handels irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten

gegenüber irgendeinem anderen der genannten Staaten oder irgendeinem

anderen fremden Lande eintreten zu lassen, auch nicht mittelbar etwa

durch seine Zollverwaltungs- oder Zollabfertigungsvorschriften,

seine Untersuchungs- oder Analysiermethoden, seine

Zahlungsvorschriften für die Gebühren, seine Tarifierungs- oder

Tarifauslegungsgrundsätze oder durch Monopole.

 

 

 

 

 

                          Artikel 219.

 

  Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtet sich Österreich, Waren,

Natur- oder Gewerbserzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem

österreichischen Gebiet nach den Gebieten irgendeines der alliierten

oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren Gebühren oder

Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als

denen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem

anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem fremden Lande

entrichtet werden.

  Österreich darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem

österreichischen Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder

assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder Beschränkungen

beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die

Ausfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse nach

irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem

anderen fremden Lande erstrecken.

 

 

 

 

 

                          Artikel 220.

 

  Alle Beschränkungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf

die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Österreich

irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder

irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten

gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne

Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in

Geltung.

 

 

 

 

 

                          Artikel 221.

 

  Entgegen den Bestimmungen des Artikels 286 des XII. Teiles (Häfen,

Wasserwege und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages und während

eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, genießen die durch Häfen, die

sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie befanden, nach Österreich

eingeführten Waren Zollermäßigungen in proportionellem Verhältnis zu

den auf diese Waren nach dem österreichisch-ungarischem Zolltarif

vom 13. Februar 1906 bei ihrer Einfuhr über die genannten Häfen zur

Anwendung gelangten Ermäßigungen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 222.

 

  Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 219 bis 220 erklären die

verbündeten und assoziierten Mächte, sich nicht auf diese

Bestimmungen berufen zu wollen, um sich die Vorteile aus einem

etwaigen Sonderübereinkommen zwischen der österreichischen Regierung

einerseits und jener Ungarns oder des tschecho-slowakischen Staates

andrerseits zu sichern, welches ein besonderes Zollregime zugunsten

gewisser in diesem Übereinkommen spezifizierter Naturprodukte oder

gewerblicher Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen und aus

ihnen herkommen, errichtet, sofern die Dauer dieses Übereinkommens

nicht mehr als fünf Jahre, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages an gerechnet, beträgt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 223.

 

  Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages dürfen die von Österreich auf die Einfuhr

der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher

sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr in die

ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie am 28. Juli 1914 in

Anwendung waren.

  Diese Bestimmung bleibt noch während eines weiteren Zeitraumes von

30 Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate ausschließlich für

die Einfuhr von frischen und trockenen Früchten, frischen Gemüsen,

Olivenöl, Eiern, von Schweinen und Selchwaren und von lebendem

Geflügel in Anwendung, und zwar in dem Ausmaß, als diese Erzeugnisse

im vorbenannten Zeitpunkt (28. Juli 1914) durch mit den alliierten

oder assoziierten Mächten geschlossene Verträge festgesetzte

Vertragstarife genossen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 224.

 

  1. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich, während der

Dauer von 15 Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an

die Ausfuhr der Erzeugnisse der auf ihren Gebieten gelegenen

Kohlenbergwerke nach Österreich mit keinerlei Ausfuhrzöllen noch mit

irgendwelchen anderen oder höheren Abgaben oder

Ausfuhrbeschränkungen zu belasten, als denen, die derselben Ausfuhr

nach irgendeinem anderen Lande auferlegt werden.

  2. Besondere Vereinbarungen werden zwischen der Tschecho-Slowakei,

Polen und Österreich, betreffend die gegenseitige Lieferung von

Kohlen und Rohstoffen geschlossen werden.

  3. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich bis zum

Abschluß dieser Übereinkommen, keinesfalls aber länger als für drei

Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die

Ausfuhr von Stein- und Braunkohlen nach Österreich bis zu einer

Höchstmenge, die, mangels eines Übereinkommens zwischen den

beteiligten Staaten, durch den Wiedergutmachungsausschuß bestimmt

werden wird, mit keinerlei Ausfuhrzoll zu belegen und keinerlei

Beschränkungen irgendwelcher Art zu unterwerfen. Bei der Bestimmung

dieser Menge wird der Wiedergutmachungsausschuß alle Momente

einschließlich jener Mengen von Stein- und Braunkohle in Rechnung

ziehen, die vor dem Kriege den Ländern des jetzigen Österreich aus

Oberschlesien und aus den gemäß dem vorliegenden Vertrage an die

Tschecho-Slowakei und an Polen abgetretenen Gebieten des ehemaligen

Kaisertums Österreich geliefert wurden und die dermalen in diesen

Ländern für die Ausfuhr verfügbar sind. Österreich wird nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit der Tschecho-Slowakei und Polen die

vom Wiedergutmachungsausschuß festgesetzten Mengen der im Punkt 2

genannten Rohstoffe zu liefern haben.

  4. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich weiters,

während des gleichen Zeitraumes alle notwendigen Vorkehrungen zu

treffen, um den in Österreich wohnenden Käufern die Erwerbung dieser

Produkte unter gleich günstigen Bedingungen zu sichern wie sie

hinsichtlich des Verkaufes gleichartiger und an denselben

Lagerstellen befindlichen Produkte für in der Tschecho-Slowakei oder

in Polen wohnhafte Käufer in ihren bezüglichen Ländern oder in

irgendeinem anderen Lande bestehen.

  5. Im Falle von Differenzen bei der Ausführung oder Auslegung

einer der vorerwähnten Bestimmungen hat der

Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

                          Kapitel II.

                  Behandlung der Schiffahrt.

                          Artikel 225.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die

Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden

vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem

einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen

sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.

 

 

 

 

 

                          Kapitel III.

                     Unlauterer Wettbewerb.

                          Artikel 226.

 

  Österreich verpflichtet sich alle erforderlichen Gesetzgebungs-

oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Natur- oder

Gerwerbserzeugnisse einer jeden alliierten oder assoziierten Macht

gegen jede Art von unlauterem Wettbewerb im Handelsverkehr zu

schützen.

  Österreich verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle

anderen geeigneten Strafmaßnahmen die Ein- und Ausfuhr, sowie für

das Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das

Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu

verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren Aufmachung

oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen,

Aufschriften oder Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar

falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische

Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 227.

 

  Österreich verpflichtet sich, unter der Bedingung der

Gegenseitigkeit auf diesem Gebiete, die in einem alliierten oder

assoziierten Lande geltenden und Österreich durch die zuständigen

Behörden regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung

mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder

Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine

Gegendbezeichnung für die Weine oder geistigen Getränke bestimmt

oder geregelt wird, die in dem Lande, zu dem die Gegend gehört,

erzeugt sind, oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt

werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Gegendbezeichnung

geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der

Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die den

obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende

Gegendbezeichnungen tragen, sind von Österreich zu untersagen und

durch die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen zu

unterdrücken.

 

 

 

 

 

                          Kapitel IV.

              Behandlung der Staatsangehörigen der

               alliierten und assoziierten Mächte.

                          Artikel 228.

 

  Österreich verpflichtet sich:

  a) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte

     hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und

     Gewerbe keiner Ausschlußmaßregel zu unterwerfen, die nicht in

     gleicher Weise und ausnahmslos für alle Ausländer gilt;

  b) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte

     keinen Vorschriften oder Beschränkungen hinsichtlich der in

     Absatz a) bezeichneten Rechte zu unterwerfen, soweit sie

     unmittelbar oder mittelbar den Bestimmungen des genannten

     Absatzes widersprechen oder soweit sie von anderer Art oder

     ungünstiger sind als diejenigen, die für die der

     meistbegünstigten Nation angehörenden Ausländer gelten;

  c) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte,

     deren Eigentum, Rechte oder Interessen, ebenso wie der

     Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind,

     keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Gebühren,

     Abgaben oder Steuern zu unterwerfen, als sie den eigenen

     Angehörigen oder deren Eigentum, Rechten oder Interessen

     auferlegt sind oder etwa auferlegt werden;

  d) den Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und

     assoziierten Mächte keinerlei Beschränkung aufzuerlegen, die

     nicht am 28. Juli 1914 auf die Staatsangehörigen dieser Mächte

     anwendbar war, sofern nicht seinen eigenen Angehörigen dieselbe

     Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.

 

 

 

 

 

                          Artikel 229.

 

  Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte

sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte

und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den

Gerichten haben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 230.

 

  Österreich verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die

von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und

assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen

Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es

auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben

wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen

Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigen in jeder Richtung von

jeder Pflicht gegenüber ihrem ursprünglichen Heimatstaate zu

entbinden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 231.

 

  Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und

Häfen Österreichs Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und

Konsularagenten ernennen. Österreich verpflichtet sich, die

Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und

Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen

und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln

und Gebräuche zuzulassen.

 

 

 

 

 

                          Kapitel V.

                    Allgemeine Bestimmungen.

                          Artikel 232.

 

  Die Österreich durch Kapitel I auferlegten Verpflichtungen

erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages,

sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern

nicht der Rat des Völkerbundes mindestens zwölf Monate vor Ablauf

dieser Frist entscheidet, daß diese Verpflichtungen mit oder ohne

Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben

sollen.

  Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß - außer im Falle

einer gegenteiligen Entscheidung des Völkerbundes - die Österreich

in den Artikeln 217, 218, 219 oder 220 auferlegten Verpflichtungen

nach Ablauf einer dreijährigen Frist vom Inkraftreten des

vorliegenden Vertrages ab von keiner alliierten oder assoziierten

Macht in Anspruch genommen werden können, die nicht Österreich die

Gegenseitigkeit hierfür gewährt.

  Der Artikel 228 bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf

dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des

Völkerbundes beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der

Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht übersteigen darf.

 

 

 

 

 

                          Artikel 233.

 

  Treibt die österreichische Regierung internationalen Handel, so

soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und

Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden,

als ob sie solche hätte.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt II.

                         Staatsverträge.

                          Artikel 234.

 

  Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und unter

Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die

nachstehend und in den folgenden Artikeln aufgezählten, von der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen

Kollektivverträge, -übereinkommen und -abmachungen wirtschaftlicher

oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten

und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt

sind:

  1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom

23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der

Unterseekabel;

  2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den

internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;

  3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der

Zollbesichtigung unterliegenden Waggons und Protokoll vom

18. Mai 1907;

  4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit

im Eisenbahnwesen;

  5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung

der Zolltarife und die Organisation einer internationalen

Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife;

  6. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der

türkischen Zolltarife;

  7. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des

Zolles im Sund und in den Belten;

  8. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des

Elbzolles;

  9. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des

Scheldezolles;

  10. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung

einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des

Suezkanales;

  11. Übereinkommen vom 23. September 1910 betreffend die

Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von

Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;

  12. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der

Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen;

  13. Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der

Nachtarbeit der Frauen;

  14. Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910, zur Bekämpfung

des Mädchenhandels;

  15. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung

unzüchtiger Veröffentlichungen;

  16. Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die

vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893,

3. April 1894 und 19. März 1897;

  17. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und

Vervollkommnung des metrischen Systems;

  18. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die

Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende

Medikamente;

  19. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die

Herstellung einer Normalstimmgabel;

  20. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines

internationalen Ackerbauinstituts in Rom;

  21. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889,

betreffend Maßregeln gegen die Reblaus;

  22. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der

Landwirtschaft nützlichen Vögel;

  23. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft

über Minderjährige.

 

 

 

 

 

                          Artikel 235.

 

  Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen

vertragschließenden Teile die im folgenden aufgeführten Verträge und

Übereinkommen, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten,

wobei Österreich sich verpflichtet, die im vorliegenden Artikel

enthaltenen besonderen Bestimmungen zu beobachten.

  Postliche Übereinkommen:

  Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in

Wien am 4. Juli 1891;

  Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in

Washington am 15. Juni 1897;

  Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in

Rom am 26. Mai 1906.

  Telegraphenverträge:

  Internationaler Telegraphenvertrag, unterzeichnet in

St. Petersburg am 10./22. Juli 1875;

  Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von

Lissabon vom 11. Juni 1908.

  Österreich verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse

von solchen Sonderübereinkünften mit den neuen Staaten nicht zu

verweigern, die in den Übereinkommen und Abmachungen, betreffend den

Weltpostverein und den zwischenstaatlichen Telegraphenverein, denen

diese neuen Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen

sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 236.

 

  Vom Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen

vertragschließenden Teile das Internationale

Funkentelegraphenübereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon

betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet,

die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte

mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen zu beobachten.

  Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues

Übereinkommen zur Regelung des zwischenstaatlichen

Funkentelegraphenverkehres geschlossen, so ist dieses neue

Übereinkommen für Österreich bindend, selbst wenn dieses sich

geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es

zu unterzeichnen.

  Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der in

Kraft gesetzten vorläufigen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 237.

 

  Das in Washington am 2. Juni 1911 überprüfte zwischenstaatliche

Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen

Eigentums und die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die

zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken, werden

vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in dem Maße

Anwendung finden, als sie nicht durch die aus dem genannten Vertrage

hervorgehenden Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und

abgeändert werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 238.

 

  Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen

vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das

Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten, doch

bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.

 

 

 

 

 

                          Artikel 239.

 

  Österreich verpflichtet sich, in der vorgeschriebenen Form vor

Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages dem in Berlin am 13. November 1908

revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914

ergänzten internationalen Berner Übereinkommen vom 9. September 1886

zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten.

  Bis zu seinem Beitritte zum erwähnten Abkommen verpflichtet sich

Österreich, die literarischen und künstlerischen Werke der

Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte anzuerkennen und

durch tatsächliche, gemäß den Grundsätzen des internationalen

Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen.

  Außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt verpflichtet

sich Österreich, fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller

Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der

alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange

wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern.

 

 

 

 

 

                          Artikel 240.

 

  Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten

Übereinkommen beizutreten:

  1. dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der

Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;

  2. dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die

Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.

 

 

 

 

 

                          Artikel 241.

 

  Getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen

Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages wird jede der alliierten

oder assoziierten Mächte Österreich die mit der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen zweiseitigen

Abkommen jeder Art mitteilen, deren Beobachtung sie fordern wird.

  Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder

unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Macht. Österreich

wird deren Empfang schriftlich bestätigen; das Datum des

Wiederauflebens ist das der amtlichen Mitteilung.

  Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich

untereinander, Österreich gegenüber nur diejenigen Übereinkommen in

Anwendung zu bringen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages in Einklang stehen.

  Die Mitteilung bezeichnet gegebenfalls diejenigen Bestimmungen

dieser Übereinkommen, die, da sie den Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages nicht entsprechen, nicht wiederaufleben sollen.

  Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine

Entscheidung angegangen.

  Den alliierten oder assoziierten Mächten wird für die Mitteilung

eine Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages gewährt.

  Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen, die den Gegenstand

einer solchen Mitteilung bilden, leben zwischen den alliierten und

assoziierten Mächten und Österreich wieder auf.

  Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen

Übereinkommen Anwendung, die zwischen irgendeiner der zu den

Signaturmächten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden alliierten und

assoziierten Mächten und Österreich bestehen, selbst wenn sie sich

mit Österreich nicht im Kriegszustand befunden haben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 242.

 

  Österreich erklärt, alle Verträge, Übereinkommen oder

Übereinkünfte, die von ihm oder der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie mit Deutschland, Ungarn,

Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen worden sind,

als unwirksam anzuerkennen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 243.

 

  Österreich verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten

Mächte sowie deren Beamte und Staatsangehörige ohne weiteres in den

Genuß aller Rechte und Vorteile aller Art treten zu lassen, die es

selbst oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie

Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und

Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge,

Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar solange

diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.

  Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor,

den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen

oder nicht.

 

 

 

 

 

                          Artikel 244.

 

  Österreich erklärt, alle von ihm oder von der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie mit Rußland oder mit

irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher

einen Teil Rußlands bildete sowie mit Rumänien vor dem 28. Juli 1914

oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen als

unwirksam anzuerkennen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 245.

 

  Falls seit dem 28. Juli 1914 eine alliierte oder assoziierte

Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet

früher einen Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen

Besetzung oder mit anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt

worden ist, Österreich, der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie oder einem österreichischen Staatsangehörigen durch eine

von irgendeiner öffentlichen Behörde ausgehende Maßnahme

Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgend welcher Art zu

gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und

Begünstigungen durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres

hinfällig.

  Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder

Schadenersatzansprüche werden unter keinen Umständen weder von den

alliierten und assoziierten Mächten, noch von den Mächten, Staaten,

Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel

von ihren Verpflichtungen entbindet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 246.

 

  Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich

Österreich, soweit es in Betracht kommt, die alliierten und

assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten

und Vorteilen jeder Art, die es oder die ehemalige

österreichisch-ungarische Monarchie seit dem 28. Juli 1914 bis zum

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch Verträge,

Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführenden Staaten oder

deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu

lassen, solange diese Verträge, Abmachungen und Übereinkommen in

Österreich in Kraft bleiben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 247.

 

  Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager

Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach

der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit

einverstanden, das Abkommen in Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke

sobald als möglich und spätestens binnen 12 Monaten nach dem

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die nötigen Gesetze zu

erlassen.

  Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß

für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht

ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages in

jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des

Spezialprotokolls gleichkommen soll, das im Haag gemäß den

Beschlüssen der dritten im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses

Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.

  Die Regierung der französischen Republik wird der Regierung der

Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die

Hinterlegung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages

übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der

Ratifikationen des Abkommens vom 23. Jänner 1912 und als

Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und

anzuerkennen.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt III.

                            Schulden.

                          Artikel 248.

 

  Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern, die von

jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach

der in dem nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung

einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten

geregelt:

  1. Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von

Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im

Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer

gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist.

  2. Während des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die im

Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden

Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften

oder Verträgen mit den im Gebiete einer gegnerischen Macht wohnenden

Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung

dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise infolge des

Kriegszustandes ausgesetzt worden ist.

  3. Die vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordenen

und den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte

geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerischen Macht

ausgegeben oder übernommen worden sind, es sei denn, daß die Zahlung

dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die

Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;

  4. Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die

Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu

entrichtenden Kapitalverträge der von einer gegnerischen Macht

ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen

Kapitalbetrages an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die

Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.

  Bei den Zinsen oder Kapitalien, die für von der Regierung der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausgegebene oder

übernommene (emis ou repris) Titres zu zahlen sind, wird der von

Österreich gutzuschreibende und zu zahlende Betrag lediglich

derjenige Zinsen- und Kapitalienbetrag sein, welcher der Schuld

entspricht, die Österreich gemäß den Bestimmungen des IX. Teiles

(Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages und den von

der Wiedergutmachungskommission festgesetzten Grundsätzen zufällt.

  Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner

Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessen werden

von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d

vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen.

Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und

seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.

  Die in diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach

folgenden Grundsätzen und gemäß zu diesem Abschnitt:

  a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verbietet

     jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen,

     Zahlungsannahmen, überhaupt jeden auf die Regelung der

     genannten Schulden bezüglichen Verkehr zwischen den

     Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der oben

     bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt.

  b) Jeder der in Betracht kommenden Hohen vertragschließenden Teile

     haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner

     Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem

     Kriege im kaufmännischen oder nicht kaufmännischen Konkurse

     oder im Zustande erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß

     die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren

     Geschäfte während des Krieges auf Grund der

     Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind.

  c) Die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte

     von den Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten

     Summen werden dem Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des

     Schuldners zur Last geschrieben und dem Gläubiger durch das Amt

     seines Landes ausbezahlt.

  d) Die Schulden werden in der Währung der jeweils beteiligten

     alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien

     und Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien

     und Indiens) bezahlt oder gutgeschrieben. Lauten die Schulden

     auf irgendeine andere Währung, so sind sie in der Währung der

     beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (der Kolonie,

     des Protektorats, des britischen Dominiums oder Indiens) zu

     bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt zu dem vor

     dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.

       Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser Bestimmung

     gilt der Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der

     beteiligten alliierten oder assoziierten Macht während des

     Monats, der der Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen dieser

     Macht und Österreich-Ungarn unmittelbar vorherging.

       Bestimmt ein Vertrag ausdrücklich einen festen Umrechnungskurs

     für die Umwandlung aus der Währung, auf welche die

     Schuldverbindlichkeit lautet, in die Währung der beteiligten

     alliierten und assoziierten Macht, so findet die obige

     Vorschrift über den Umrechnungskurs keine Anwendung.

       Für die neugebildeten Mächte Polen und Tschecho-Slowakei

     bestimmt der im Teil VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß

     die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende Währung und den

     dabei anzuwendenden Umrechnungskurs, es sei denn, daß die

     beteiligten Staaten vorher zu einem die schwebenden Fragen

     regelnden Einvernehmen gelangt wären.

  e) Die Bestimmungen dieses Artikels und der beigefügten Anlage

     finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Österreich

     einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten

     Mächte, ihren Kolonien oder Protektoraten oder irgendeinem der

     britischen Dominien oder Indien andrerseits, sofern nicht

     binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des

     gegenwärtigen Vertrages durch die in Frage stehenden Mächte,

     oder sofern es sich um ein britisches Dominium oder um Indien

     handelt, nach der mit Wirkung für dieses Dominium oder für

     Indien erfolgten Ratifikation eine entsprechende Mitteilung an

     Österreich, je nach der Sachlage, entweder seitens der

     Regierung jener alliierten oder assoziierten Macht oder des

     betreffenden britischen Dominiums oder Indiens ergeht.

  f) Die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und

     der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich

     deren Anwendung auf ihre in ihrem Gebiete ansässigen

     Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen

     diesen Staatsangehörigen und den österreichischen

     Staatsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden

     die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen

     zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichsämtern der

     beteiligten alliierten und assoziierten Mächte geregelt.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt IV.

                 Güter, Rechte und Interessen.

                          Artikel 249.

 

  Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen im Feindesland

findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den

Bestimmungen der beigefügten Anlage.

  a) Die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich

     getroffenen, in § 3 der beigefügten Anlage näher bestimmten

     außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen,

     betreffend die Güter, Rechte und Interessen von

     Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte

     einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an denen diese

     Staatsangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die Liquidation

     dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort

     aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die

     fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt.

  b) Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt,

     behalten sich die alliierten oder assoziierten Mächte das Recht

     vor, alle Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder

     den von ihnen abhängigen Gesellschaften im Zeitpunkt des

     Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter,

     Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien,

     Besitzungen und Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete,

     die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden

     oder welche unter der Kontrolle der genannten Mächte stehen,

     zurückzubehalten und zu liquidieren.

       Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des beteiligten

     alliierten oder assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung

     der Eigentümer auch weder über diese Güter, Rechte und

     Interessen verfügen noch sie belasten darf.

       Im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen werden die Personen,

     welche innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des

     gegenwärtigen Vertrages an gerechnet nachweisen, daß sie ohne

     weiters, in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen

     Vertrages die Staatsbürgerschaft einer verbündeten oder

     assoziierten Macht erworben haben, einschließlich derer,

     welcher auf Grund der Artikel 72 oder 76 diese

     Staatsbürgerschaft mit der Zustimmung der kompetenten Behörden

     erlangen oder welche auf Grund der Artikel 74 und 77 diese

     Staatsbürgerschaft zufolge ihrer früheren Zuständigkeit

     (pertinenza) erwerben, nicht als österreichische

     Staatsangehörige betrachtet.

  c) Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die

     Ausübung des in Absatz b) bestimmten Rechtes wird gemäß den

     Abschätzungs- und Liquidierungsgrundsätzen der Gesetzgebung

     desjenigen Landes festgestellt, in welchem das Gut

     zurückbehalten oder liquidiert worden ist.

  d) Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten

     oder deren Staatsangehörigen einerseits und den Angehörigen des

     ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits sowie zwischen

     Österreich einerseits und zwischen den alliierten und

     assoziierten Mächten und deren Staatsangehörigen andrerseits

     werden alle außerordentlichen Kriegsmaßnahmen oder

     Übertragungsanordnungen oder kraft solcher Maßnahmen

     vorgenommene oder vorzunehmende Handlungen, so wie sie in den

     §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als

     endgültig und für jedermann bindend angesehen, soweit der

     gegenwärtige Vertrag nicht anderes bestimmt.

  e) Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte

     haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder

     Nachteil, welcher auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums

     Österreich, ihren Gütern, Rechten oder Interessen,

     einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften oder

     Vereinigungen, durch Anwendung der in den §§ 1 und 3 der

     beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen

     Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die

     aus diesem Anlaß von den betreffenden Angehörigen erhobenen

     Ersatzansprüche werden geprüft und die Höhe der Entschädigung

     wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten

     Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht

     bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die Entschädigungen

     gehen zu Lasten Österreichs und dürfen aus den Vermögenschaften

     der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder der

     von ihnen abhängigen Gesellschaften, wie dies im Paragraphen b)

     ausgeführt ist, die sich auf dem Gebiet oder unter der Aufsicht

     des Staates der ansprucherhebenden Person befinden, vorweg

     gedeckt werden. Diese Vermögenschaften dürfen unter den durch

     § 4 der beigefügten Anlage festgesetzten Bedingungen für die

     feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die

     Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder

     assoziierte Macht erfolgen und der Betrag Österreich zur Last

     geschrieben werden.

  f) In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder

     assoziierten Macht als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder

     Interesses, das auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums

     Österreich von einer Übertragungsanordnung betroffen ist, dies

     verlangt, wird der in Absatz e) vorgesehene Anspruch durch

     Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in

     Natur vorhanden ist.

       In diesem Falle hat Österreich alle erforderlichen Maßnahmen

     zu treffen, um dem Eigentümer, dem der Besitz des Gutes

     entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder

     Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt

     worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu

     entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.

       Kann die in diesem Absatz vorgesehene Rückerstattung nicht

     stattfinden; so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte

     oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs-

     und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt

     werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder

     assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für

     die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen

     gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im

     Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.

       Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so

     mindern sich die in Anwendung des Absatzes e) festgesetzten

     Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des

     zurückerstatteten Gutes unter Berechnung einer Entschädigung für

     entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.

  g) Die im Absatz f) vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern

     vorbehalten, welche Staatsangehörige solcher alliierten oder

     assoziierten Mächte sind, auf deren Gebiete gesetzliche

     Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der

     feindlichen Güter, Rechte oder Interessen vor der

     Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.

  h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatzes f)

     Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlös

     der entweder auf Grund der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung

     oder in Gemäßheit dieses Artikels erfolgten Liquidationen der

     feindlichen Güter, Rechte und Interessen, gleichviel wo

     gelegen, und überhaupt mit allen feindlichen Barguthaben

     anderer Art als dem Erlös von Eigentumsliquidationen oder als

     den Barguthaben, die in den alliierten oder assoziierten

     Ländern den im letzten Absatz des Paragraphen b) bezeichneten

     Personen gehören, wie folgt verfahren:

       1. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage beitreten,

     werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der Macht, welcher der

     Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten

     Abschnitt und seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und

     Ausgleichungsamtes gutgeschrieben; mit jedem Überschuß zugunsten

     Österreichs wird gemäß Artikel 189 des VIII. Teiles

     (Wiedergutmachung) des gegenwärtigen Vertrages verfahren.

       2. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage nicht

     beitreten, sind der Erlös der von Österreich zurückbehaltenen

     Güter, Rechte und Interessen sowie die einbehaltenen

     Barguthaben der Staatsangehörigen der alliierten und

     assoziierten Mächte unverzüglich an den Berechtigten oder an

     seine Regierung auszuzahlen. Jede alliierte oder assoziierte

     Macht kann über den Erlös der von ihr beschlagnahmten Güter,

     Rechte und Interessen sowie über die solchermaßen

     beschlagnahmten Barguthaben, die Staatsangehörigen des

     ehemaligen Kaisertums Österreich oder den von ihnen abhängigen

     Gesellschaften gehört haben, wie dies im Paragraphen b) gesagt

     wurde, in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen verfügen und

     sie zur Bezahlung der in diesem Artikel oder in § 4 der

     beigefügten Anlage näher bestimmten Ansprüche und Forderungen

     verwenden. Jedes Gut, Recht oder Interesse, beziehungsweise

     jeder Erlös aus der Liquidation eines solchen Gutes oder jedes

     Barguthaben, über welche nicht nach dem vorstehenden verfügt

     wird, kann von der genannten alliierten oder assoziierten Macht

     zurückbehalten werden. In diesem Falle wird mit seinem Geldwert

     nach Artikel 189 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) des

     gegenwärtigen Vertrages verfahren.

  i) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 267 ist bei

     durchgeführten Liquidationen in den neuen Staaten, die als

     alliierte und assoziierte Mächte den gegenwärtigen Vertrag

     unterzeichnen, oder bei Liquidationen in den Staaten, die an

     den von Österreich zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen

     Anteil haben, der Erlös aus den von den genannten Staaten

     vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die Eigentümer zu

     zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß

     nach dem Artikel 181 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) und

     dem Artikel 211 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen),

     zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem im

     Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten

     Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gerichte ernannten

     Schiedsrichter nach, daß die Verkaufsbedingungen oder

     irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates

     außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen

     den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof

     oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine

     angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte

     Staat zu zahlen hat.

  j) Österreich verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der

     Liquidation oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder

     Interessen in den alliierten oder assoziierten Ländern zu

     entschädigen.

  k) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von

     Österreich auf die Güter, Rechte und Interessen der

     Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte seit

     dem 3. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach

     Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder, falls es sich

     um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand

     außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer

     gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgenden

     Rückerstattung erhoben worden sind oder erhoben werden sollten,

     ist an die Berechtigten zurückzuzahlen.

 

 

 

 

 

                             Artikel 250.

 

  Österreich verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und

Interessen, die gemäß Artikel 249 Absatz a) oder f), den

Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte,

einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche

Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,

  a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich

     vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der

     Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in

     die rechtliche Lage zu versetzen und darin zu erhalten, in der,

     kraft der vor dem Kriege geltenden Gesetze, die Güter, Rechte

     und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums

     Österreich sich befanden;

  b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der

     alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das

     Eigentumsrecht eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die

     nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der

     österreichischen Staatsangehörigen Anwendung finden, und, im

     Falle, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene

     Entschädigungen zu zahlen.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt V.

                  Verträge, Verjährung, Urteile.

                          Artikel 251.

 

  a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkte

     aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind.

     Dies gilt nicht für Schulden und andere Geldverpflichtungen,

     die aus der Vornahme einer in einem solchen Vertrage

     vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen

     Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend

     oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und

     Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.

  b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels

     werden diejenigen Verträge, deren Ausführung die Regierungen

     der alliierten oder assoziierten Mächte, denen eine der

     Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach

     Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im allgemeinen

     Interesse verlangen.

       Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge

     für eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse

     einen erheblichen Nachteil mit sich, so kann der im Abschnitt VI

     vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei

     eine angemessene Entschädigung zubilligen.

  c) Mit Rücksicht auf die Vorschriften der Verfassung und des

     Rechtes der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und

     Japans findet weder dieser Titel, noch Artikel 252, noch die

     Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen des ehemaligen

     Kaisertums Österreich geschlossen worden sind, Anwendung.

     Desgleichen findet Artikel 257 keine Anwendung auf die

     Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige.

  d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf

     Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine

     von ihnen Einwohner eines Gebietes war, das unter eine andere

     Souveränität tritt, falls diese Partei durch Anwendung des

     gegenwärtigen Vertrages die Staatsangehörigkeit einer

     alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt

     für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und

     assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten

     war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom

     Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten

     Macht befand.

  e) Keine Vorschrift dieses Artikels und seiner Anlage darf zur

     Ungültigkeitserklärung eines Geschäftes führen, das in

     gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der

     kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrages zwischen

     Feinden vorgenommen worden ist.

 

 

 

 

 

                          Artikel 252.

 

  a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im

     Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und

     Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie

     vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie

     beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des

     gegenwärtigen Vertrages wieder zu laufen. Diese Bestimmung

     findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen-

     oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für

     Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus

     irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.

  b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer

     Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf

     dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich zum Nachteil

     eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten

     Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses

     Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen

     Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der

     betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer

     alliierten oder assoziierten Macht gehört.

  c) Auf den Antrag des beteiligten Staatsangehörigen der alliierten

     oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte

     Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im

     Absatz b) erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten

     Rechtszustandes in allen Fällen, in denen dies nach dem

     besonderen Tatbestand billig und möglich ist.

       Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann

     der Gemischte Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei

     eine Entschädigung zubilligen, die der österreichischen

     Regierung zur Last fällt.

  d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und

     zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung

     nicht ausgeführt hat oder infolge Ausübung eines im Vertrage

     ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei

     frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um

     Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im

     Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.

  e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte

     durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die durch die Behörden

     der ehemaligen österreichischen Regierung in dem Krieg

     überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen wurden, Schaden

     erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

     dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht

     anderweitig entschädigt worden sind.

  f) Österreich hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine

     von dem Gemischten Schiedsgerichtshof gemäß den vorstehenden

     Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung

     oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand

     benachteiligt wird.

  g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für

     Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften,

     die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der

     Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft

     getreten sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 253.

 

  Im Verhältnis zwischen Feinden darf kein vor dem Kriege

ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter

fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen

versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der

Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen

Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen

gelten, wenn die Versäumung während des Krieges erfolgt ist.

  Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapieres zwecks Annahme

oder zwecks Zahlung oder die Frist zur Benachrichtigung des

Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme oder der

Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des

Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder

benachrichtigungspflichtige Partei während des Krieges die

betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche

Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder

Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine

Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages zu.

 

 

 

 

 

                          Artikel 254.

 

  Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der

Gerichte einer alliierten oder assoziierten Macht reicht, werden

ihre Urteile in Österreich als rechtskräftig anerkannt und sind ohne

weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.

  Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des

Krieges von einem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gegen

den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder

gegen eine Gesellschaft oder Vereinigung, an welcher ein solcher

Staatsangehöriger beteiligt war, in einem Rechtsstreit ein Urteil

ergangen oder eine Exekutionsmaßregel angeordnet worden, ohne daß

der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in der Lage war, sich zu

verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige

der alliierten der assoziierten Macht berechtigt, einen

Schadensersatz zu verlangen, der von dem im Abschnitt VI

vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt wird.

  Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten

Macht kann der oben erwähnte Schadensersatz nach Anordnung des

gemischten Gerichtshofes, wo dies möglich ist, dadurch herbeigeführt

werden, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie

sich befanden, bevor das Urteil des österreichischen Gerichtes

gefällt wurde.

  Der oben erwähnte Schadensersatz kann ebenso vor dem Gemischten

Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder

assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit

Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben,

beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt

worden sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 255.

 

  Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck

"während des Krieges" für jede alliierte oder assoziierte Macht der

Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser

Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und

dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.

 

 

 

 

 

                         Abschnitt VI.

                    Gemischter Schiedsgerichtshof.

                          Artikel 256.

 

  a) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

     Vertrages wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht

     einerseits und Österreich andrerseits ein Gemischter

     Schiedsgerichtshof gebildet. Jeder Schiedsgerichtshof besteht

     aus drei Mitgliedern. Jede der beteiligten Regierungen ernennt

     eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende wird auf Grund einer

     Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Regierungen

     ausgewählt.

       Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ernennt der

     Rat des Völkerbundes oder bis zu dem Zeitpunkt der Errichtung

     des Völkerbundes Herr Gustav Ador, falls er dazu bereit ist,

     den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofes sowie zwie weitere

     Personen, die den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten. Diese

     Personen müssen den Mächten angehören, die im Laufe des Krieges

     neutral geblieben sind.

       Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines Monats für die oben

     vorgesehene Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes

     auf eine unbesetzte Stelle, so wird das fehlende Mitglied von

     der gegnerischen Regierung aus den beiden oben außer dem

     Vorsitzenden genannten Personen ausgewählt.

       Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.

  b) Die gemäß Absatz a errichteten Gemischten Schiedsgerichtshöfe

     befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III, IV, V

     und VII zu ihrer Zuständigkeit gehören.

       Außerdem regelt der gemischte Schiedsgerichtshof alle

     Streitfragen bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen

     Vertrages zwischen Staatsangehörigen der alliierten und

     assoziierten Mächte und österreichischen Staatsangehörigen

     geschlossenen Verträge. Eine Ausnahme gilt für die

     Streitfragen, die nach den Gesetzen der alliierten,

     assoziierten oder neutralen Mächte zur Zuständigkeit der

     Landesgerichte dieser Mächte gehören. Derartige Streitfragen

     werden von den Landesgerichten unter Ausschluß des Gemischten

     Schiedsgerichtshofes entschieden. Dem beteiligten

     Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht

     steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten

     Schiedsgerichtshof zu bringen, sofern sein Landesgesetz dem

     nicht entgegensteht.

  c) Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere

     Mitglieder zu ernennen, damit sich jeder Gemischte

     Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jede

     dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften

     besetzt.

  d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren

     selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Anlage zu

     diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die von der

     verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge

     festzusetzen.

  e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr ernannten

     Mitgliedes des Gemischten Schiedsgerichtshofes und jedes

     Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof zu

     vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere

     Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt;

     diese Bezüge werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes

     Gerichtes je zur Hälfte von den beiden Regierungen getragen.

  f) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch

     ihre Gerichte und Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen

     jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung

     von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.

  g) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die

     Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes als

     endgültig anzusehen und sie für ihre Staatsangehörigen

     verbindlich zu machen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 257.

 

  Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV oder

VII fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein

Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im

Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf

Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher

bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten

oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese

Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten

lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie

sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich

gefällten Urteil befanden.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt VII.

                      Gewerbliches Eigentum.

                          Artikel 258.

 

  Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen

Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in den Artikeln 237 und 239

bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von

Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des

Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer

Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in

den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft

gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn

es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines

Gesuches zum Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge

Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes

hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt

hätten, anerkannt und begründet.

  Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine

gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten

oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte der

Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem

Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen

Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind,

behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.

  Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder

künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die

Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch

irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung

erfolgt ist, sowie wegen des Verlaufes, des Feilbietens oder des

Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder

Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Österreich

oder seinen Staatsangehörigen noch den Staatsangehörigen des

ehemaligen Kaisertums Österreich oder in ihrem Namen Ersatzansprüche

oder Klagen zu.

  Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der im Artikel 249b

bezeichneten Personen auf Grund irgendeiner in Ausführung der in

Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen

getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt

worden sind, werden, falls die bei der Unterzeichnung des

gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten

oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in

gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen

nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die

Geldbeträge, die durch besondere, von der Regierung des ehemaligen

Kaisertums Österreich hinsichtlich des gewerblichen, literarischen

oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten

oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden

sind, werden wie alle übrigen Schulden der österreichischen

Staatsangehörigen angesehen und behandelt.

  Haben österreichische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer

alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem

Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische

Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt

der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis

vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks-

oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu

begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche

Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um

des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf

österreichischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen,

literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden

fremden Staatsangehörigen auf österreichischem Gebiet

sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige

Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Österreich

zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß

die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs

bezeichneten österreichischen Rechte entweder selbst ausübt oder

Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter

ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den

nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen

gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten

darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten

vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen,

Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung

oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.

  Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und

assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene

Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise

wie alle anderen den österreichischen Staatsangehörigen geschuldeten

Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet

werden.

  Jeder der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die

Befugnis vor, jede seit dem 28. Juli 1914 vollzogene und jede

künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung

gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die

die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null

und nichtig anzusehen.

  Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die

gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von

Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den

alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den

Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des

Artikels 249, Absatz b, noch vorgenommen wird, keine Anwendung.

 

 

 

 

 

                          Artikel 259.

 

  Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden

Teile bereits am 28. Juli 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen

oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines

vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten

erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser

Rechte eine Mindestfrist von einem Jahre vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrags an gewährt, um ohne jeden Aufschlag oder

irgendwelche Strafgebühr jede Handlung vorzunehmen, jede

Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder

Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze oder

Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das

gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche

Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die

Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten

Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.

  Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer

Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der

Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft.

Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie

verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten

oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu

treffen, die sie zur Wahrung der Rechte dieser dritten Personen

billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die Patente

oder Muster, welche österreichischen Staatsangehörigen zustehen und

hiernach wieder in Kraft treten, hinsichtlich der Lizenzbewilligung

auch weiterhin den Vorschriften, die während des Krieges auf sie

Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages.

  Der Zeitraum zwischen dem 28. Juli 1914 und dem Zeitpunkte des

Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages wird auf die für die

Ausübung eines Patentes oder für den Gebrauch von Fabriks- oder

Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet;

auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabriks- oder

Handelsmarke oder ein Muster, das am 28. Juli 1914 noch in Kraft

war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor

Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages an verfällt oder für ungültig erklärt werden

darf.

 

 

 

 

 

                          Artikel 260.

 

  Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in

Washington revidierten internationalen Pariser Übereinkommen vom

20. März 1883 oder in irgendeinem anderen geltenden Übereinkommen

oder Gesetze für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche um

Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern Fabriks-

oder Handelsmarken, Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am

28. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die

während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum Kriege

gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen

vertragschließenden Teile zugunsten aller Staatsangehörigen der

anderen Hohen vertragschließenden Mächte bis zum Ablauf einer Frist

von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

verlängert.

  Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jeder Hohen

vertragschließenden Macht oder jeder Person unberührt, die sich bei

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im gutgläubigen Besitze

von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter

Beanspruchung der Prioritätsfrist nachgesuchten Rechten in

Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre

Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen

sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als

Nachahmer in Anspruch genommen oder verlangt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 261.

 

  Staatsangehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich oder auf dem

Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich wohnende oder dort ihr

Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der

alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte

wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andrerseits sowie

Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre

Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem

Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des

Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages,

in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der

gemäß den vorstehenden Artikeln 259 und 260 wiederhergestellten

gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte

erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch

geltend machen.

  Sind des ferneren in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des

Kriegszustandes und dem Zeitpunkte der Unterzeichnung des

gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt

oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so

gibt weder deren Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung den

vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von

gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten; auch der Verkauf

und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn

dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der

Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in den Gebieten der

alliierten oder assoziierten Mächte einerseits oder Österreichs

andrerseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine

Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre

gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von den

österreichisch-ungarischen Armeen im Laufe des Krieges besetzten

Gebieten hatten.

  Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten

Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.

 

 

 

 

 

                          Artikel 262.

 

  Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen

Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder

künstlerischen Werken, die vor dem Kriegszustande zwischen

Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder in

ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen

einerseits und Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums

Österreich andrerseits geschlossen sind, gelten vom Zeitpunkte des

Kriegszustandes zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie und der alliierten oder assoziierten Macht an als

aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines solchen

Vertrages ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer

Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages an von dem Inhaber der Rechte die Einräumung einer neuen

Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden mangels

einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte

des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind,

festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten beruhen, die

unter der Gesetzgebung des ehemaligen Kaisertums Österreich erworben

sind; in diesem Falle werden die Bedingungen durch den im

Abschnitt VI des gegenwertigen Teiles vorgesehenen Gemischten

Schiedsgerichtshof festgesetzt. Das Gericht kann alsdann

gegebenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung

für die Ausnutzung der Rechte während des Krieges festsetzen.

  Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische

Eigentumsrechte, die kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer

alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von der

Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht

berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist

eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege

abgeschlossenen Lizenzvertrages ursprünglich Lizenzberechtigten

verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz

getreten.

  Sind auf Grund eines vor dem Krieg abgeschlossenen, auf

Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder

Vervielfältigung oder Aufführung literarischer, dramatischer oder

künstlerischer Werke gerichteten Vertrages oder auf Grund einer vor

dem Krieg erteilten Lizenz solchen Inhaltes während des Krieges

bezüglich des Eigentums der im Artikel 249b genannten Personen

Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung wie

dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder

Forderungen der genannten Personen.

  Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten

Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt VIII.

            Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete.

                          Artikel 263.

 

  Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher

Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich

Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch

den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer

verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden

Bestimmungen als "Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs",

die Übrigen als "österreichische Staatsangehörige" bezeichnet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 264.

 

  Die Bewohner der kraft des gegenwärtigen Vertrages übertragenen

Gebiete behalten, dieser Übertragung und des sich daraus ergebenden

Wechsels der Staatsangehörigkeit ungeachtet, in Österreich den

vollen und ganzen Genuß aller Rechte des gewerblichen, literarischen

und künstlerischen Eigentums, deren Inhaber sie nach der im

Zeitpunkte der genannten Übertragung in Kraft stehenden Gesetzgebung

waren.

 

 

 

 

 

                          Artikel 265.

 

  Die Fragen bezüglich jener Angehörigen des ehemaligen Kaisertums

Österreich sowie der österreichischen Staatsangehörigen, ihrer

Rechte, Vorrechte und ihres Eigentums, welche weder im gegenwärtigen

Vertrage behandelt sind, noch in dem Vertrage, welcher gewisse

unmittelbare Beziehungen zwischen jenen Staaten regeln soll, denen

ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

übertragen wurde, oder welche aus der Auflösung dieser Monarchie

entstanden sind, werden Gegenstand von besonderen Vereinbarungen

zwischen den beteiligten Staaten einschließlich Österreichs bilden,

wobei selbstverständlich ist, daß diese Vereinbarungen in keiner

Weise mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in

Widerspruch stehen dürfen.

  In diesem Zwecke herrscht Übereinstimmung dahingehend, daß binnen

drei Monaten vom Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages eine

Konferenz zwischen den Delegierten der beteiligten Mächte

stattfinden wird.

 

 

 

 

 

                          Artikel 266.

 

  Die österreichische Regierung wird unverzüglich die Angehörigen

des ehemaligen Kaisertumes Österreich wieder in den Besitz ihres auf

österreichischem Gebiete gelegenen Eigentums, ihrer Rechte und ihrer

Interessen einsetzen.

  Der Betrag der Steuern und Abgaben auf das Kapital, welche vom

Eigentum, den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen

Kaisertums Österreich seit dem 3. November 1918 eingehoben oder

erhöht worden sind, oder welche bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen

des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Wiedererstattung oder - falls

es sich um Eigentum, Rechte oder Interessen handelt, die nicht den

Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gebildet haben - bis

zum Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages eingehoben oder erhöht werden sollten, wird

den Berechtigten zurückerstattet.

  Was an Eigentum, Rechten und Interessen zurückerstattet ist, wird

von dem Augenblick an, in dem es aus Österreich weggebracht oder dort

nicht mehr ausgeübt wird, keiner Abgabe unterworfen sein, die

derselben Person mit Rücksicht auf ihr sonstiges Vermögen oder auf

eine andere Unternehmung auferlegt wurde.

  Falls irgendwelche Gebühren für aus Österreich weggebrachtes

Eigentum, Rechte oder Interessen im vornhinein gezahlt wurden, so

wird der auf die Zeit nach der Wegbringung dieses Eigentums, der

Rechte und Interessen entfallende vorausbezahlte Teilbetrag dieser

Gebühren den Berechtigten zurückerstattet werden.

  Die Bestimmungen des Artikels 248d und 272 des gegenwärtigen

Vertrages bezüglich der Währung, in welcher die Zahlung zu leisten

ist, sowie des Umrechnungskurses, sind in den Fällen, auf welche sie

sich beziehen, auf die Rückzahlung der Guthaben, von denen im ersten

Absatz des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, anwendbar.

  In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für

Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich bestimmte

Vermächtnisse, Schenkungen, Stipendien und Stiftungen aller Art sind

von Österreich, soweit sie sich auf dessen Gebiet befinden,

derjenigen alliierten oder assoziierten Macht, deren

Staatsangehörige die betreffenden Personen jetzt sind, in dem

Zustand zur Verfügung zu stellen, in welchem diese Stiftungen am

28. Juli 1914 waren, wobei die für den Zweck der Stiftung erfolgten

ordnungsgemäßen Zahlungen zu berücksichtigen sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 267.

 

  Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 249 und der Anlage zu

Abschnitt IV unterliegen das auf den Gebieten der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene Eigentum, Rechte und

Interessen der österreichischen Staatsangehörigen oder der von

solchen kontrollierten Gesellschaften nicht der in diesen

Bestimmungen vorgesehenen Beschlagnahme oder Liquidierung.

  Dieses Eigentum, diese Rechte und Interessen werden den

Berechtigten frei von jeder derartigen Maßnahme oder von jeder

anderen Verfügung bezüglich Enteignung, Zwangsverwaltung oder

Sequester, die seit dem 3. November 1918 und bis zum Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages getroffen wurden, zurückgestellt werden.

Sie werden in dem Zustande zurückerstattet werden, in dem sie sich

vor Anwendung der in Frage stehenden Maßnahmen befunden haben.

  Die Vermögen, Rechte und Interessen, von denen der vorliegende

Artikel handelt, umfassen nicht jenes Eigentum, das unter den

Artikel 208 des Teiles IX (Finanzielle Klauseln) fällt.

  Die Bestimmungen der Anlage III des Abschnittes I des Teiles VIII

(Wiedergutmachungen) in bezug auf das Eigentum österreichischer

Staatsangehöriger an Schiffen und Booten werden durch den

vorliegenden Artikel nicht berührt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 268.

 

  Alle Verträge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden

Waren, die vor dem 1. Jänner 1917 zwischen Angehörigen des

ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits und den

Verwaltungsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie, Österreichs, Bosniens und der Herzegowina oder

österreichischen Staatsangehörigen andrerseits geschlossen wurden,

werden annulliert, ausgenommen Schulden und andere

Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen

Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle

übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem

1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte

Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.

 

 

 

 

 

                          Artikel 269.

 

  Die Bestimmungen der Artikel 252 und 253 über Verjährung,

Präklusion und Erlöschung werden in den abgetrennten Gebieten

angewendet, wobei der Ausdruck "Kriegsbeginn" durch den Ausdruck:

"jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht

administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen

den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden",

ferner der Ausdruck "Kriegsdauer" durch den Ausdruck: "Zeitraum

zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages" zu ersetzen ist.

 

 

 

 

 

                          Artikel 270.

 

  Österreich verpflichtet sich, in keiner Weise zu verhindern, daß

Eigentum, Rechte und Interessen einer nach den Gesetzen der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegründeten

Gesellschaft, an welcher Angehörige der alliierten und assoziierten

Mächte interessiert sind, an eine gemäß den Gesetzen irgendeiner

anderen Macht gegründete Gesellschaft übertragen werden, es

verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung dieser

Übertragung notwendig sind, zu erleichtern und die von ihm eventuell

angesprochene Unterstützung zu erteilen zur Rückerstattung ihrer in

Österreich oder in abgetretenen Gebieten gelegenen Eigentumsrechte,

Rechte und Interessen an Angehörige der alliierten oder assoziierten

Staaten oder an Gesellschaften, an welchen diese interessiert sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 271.

 

  Abschnitt III, ausgenommen Artikel 248d, findet keine Anwendung

auf Schulden, die zwischen österreichischen Staatsangehörigen und

Angehörigen des ehemaligen österreichischen Kaisertums eingegangen

wurden.

  Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen, die in Artikel 248d

für die neugeschaffenen Staaten vorgesehen sind, sind die Schulden,

von denen im 1. Absatze des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, in

derjenigen Währung zu zahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem

Staate, dessen Angehöriger der Angehörige des ehemaligen

österreichischen Kaisertums geworden ist, gesetzlichen Zahlungskurs

hat. Der auf diese Regelung anzuwendende Umrechnungskurs ist der

durchschnittliche Kurs der Genfer Börse während der zwei Monate, die

dem 1. November 1918 vorausgegangen sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 272.

 

  Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz in den Gebieten

hatten, die früher einen Teil der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten, werden das Recht

haben, während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages ihre Tätigkeit auf österreichischem

Gebiet auszuüben, ohne daß die Änderung der Nationalität die

Rechtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie beeinflussen

könnte.

  Während dieses Zeitraumes können die Geschäfte der erwähnten

Anstalten von Österreich keiner höheren Gebühr oder Last unterworfen

werden, als sie von Geschäften der einheimischen Anstalten

eingehoben werden. Ihr Eigentum darf durch keine Maßnahme

beeinträchtigt werden, die nicht in gleicher Weise auf das Eigentum,

die Rechte oder Interessen der einheimischen Versicherungsanstalten

angewendet wird; im Falle der Anwendung solcher Maßnahmen werden

angemessene Entschädigungen bezahlt werden.

  Die gegenwärtigen Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als den

österreichischen Versicherungsanstalten, welche früher ihre

Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Gebieten ausübten, in

reziproker Weise das gleiche Recht eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in

den erwähnten Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr

Hauptsitz außerhalb dieser Gebiete gelegen war.

  Nach Ablauf der erwähnten zehnjährigen Frist werden die

bezeichneten Versicherungsanstalten, die einem der alliierten oder

assoziierten Staaten angehören, die im Artikel 228 dieses Teiles des

gegenwärtigen Vertrages festgesetzte Behandlung genießen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 273.

 

  Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder

öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre

Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag

zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen

geregelt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 274.

 

  Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus

dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind, werden die Rechte

des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums

anerkennen, die im Zeitpunkte des Überganges dieser Gebiete unter

ihre Souveränität in diesen in Kraft waren oder die durch Anwendung

des Artikels 258 des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft gesetzt

oder wiederhergestellt werden. Diese Rechte werden während des

Zeitraumes, der ihnen auf Grund der Gesetzgebung der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gewährt werden wird, in Kraft

bleiben.

  Alle Fragen betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich

auf den Dienst des gewerblichen, literarischen und künstlerischen

Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder

Mitteilung seitens der Ämter der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie an die Ämter der Staaten,

welche Gebiete der genannten Monarchie übernommen haben oder an die

Ämter der neugebildeten Staaten, wird durch ein Sonderabkommen

geregelt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 275.

 

  Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages

verpflichtet sich die österreichische Regierung, soweit es sie

betrifft, einer jeden Macht, an die Gebiete der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen werden oder die aus

dem Zerfall dieser Monarchie entstanden ist, jenen Bruchteil der von

den Regierungen oder Verwaltungen der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie oder von den unter ihrer

Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften

angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller

sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt

ist.

  Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten,

sie zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden

Verpflichtungen zu verwenden.

  Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen

der österreichischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu

schließende Übereinkommen geregelt werden.

  Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden

Absatze gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen

der Übergabe in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf

Mitgliedern unterbreitet werden, von denen eines durch die

österreichische Regierung, eines durch die andere beteiligte

Regierung und drei durch den Verwaltungsrat des internationalen

Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten ernannt werden.

Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb dreier Monate von

seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem Rate des

Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind

von Österreich und vom anderen interessierten Staate sofort als

endgültig anzusehen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 283.

 

  Die durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten

Verpflichtungen bleiben bis zum 1. Jänner 1923 in Kraft, sofern

nicht Österreich zu einem früheren Zeitpunkt in den Völkerbund

aufgenommen ist oder von den alliierten und assoziierten Mächten die

Zustimmung zum Beitritt zu dem von ihnen abgeschlossenen

Übereinkommen über die Luftschiffahrt erhalten hat.

 

 

 

 

 

                             Teil XII.

                Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.

                          Abschnitt I.

                     Allgemeine Bestimmungen.

                          Artikel 284.

 

  Österreich verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-,

Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den

angrenzenden oder nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der

alliierten und assoziierten Mächte freien Durchgang durch sein

Gebiet auf den für den zwischenstaatlichen Durchgangsverkehr

geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder

Kanälen zu gewähren.

  Der Personen-, Waren-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und

Postverkehr wird keinen Durchgangszöllen und keinen unnützen

Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen und hat in Österreich

in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen sowie in jeder

anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der

innerösterreichische Verkehr.

  Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben

frei.

  Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben

müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig berechnet

werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des

Schiffes oder der sonstigen Beförderungsmittel, die auf irgendeinem

Teil der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden sind oder benutzt

werden sollen, dürfen für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder

Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend

sein.

 

 

 

 

 

                          Artikel 285.

 

  Österreich verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen,

welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch sein Gebiet

leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten,

es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden

tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem

Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Österreich keine

am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder andere

Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran

teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren

Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 286.

 

  Österreich begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und

Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar

eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden

Gesichtspunkten eintreten zu lassen: Nach der Ein- oder

Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen oder der

Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverkehrsmittels),

nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes,

Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen

Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder

Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den

Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob die Waren unmittelbar über einen

österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen Hafen

ein- oder ausgeführt werden, oder nach dem Umstand, ob die Ein- oder

Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt.

Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des

gegenwärtigen Vertrages für die Beförderungsbedingungen und -kosten

für Güter oder Personen, die in sein Gebiet eintreten oder aus

diesem austreten.

  Österreich begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der

Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten

Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien

auf die Ein- oder Ausfuhr über österreichische oder

nichtösterreichische Häfen oder auf österreichischen oder

nichtösterreichischen Schiffen und Booten, besonders in Form von

gemeinschaftlichen Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es

darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und

assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder Boot

dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu

unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen

österreichischen Hafen oder über den Hafen einer anderen Macht ihren

Weg nähmen oder ein österreichisches Schiff oder Boot oder ein Boot

einer anderen Macht benutzten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 287.

 

  Um den Übergang der Waren über die österreichische Grenze nach

Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Abfertigung und

Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen - besonders

hinsichtlich der Schnelligkeit und der Sorgfalt der Beförderung -,

wie sie Waren gleicher Art auf österreichischem Gebiet unter

ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, sicherzustellen,

sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu

treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten

der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen

oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder für diese Gebiete

sind.

  Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und regelmäßig

zu befördern und die Zollförmlichkeiten so abzuwickeln, daß die

unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen

ermöglicht wird.

 

 

 

 

 

                          Artikel 288.

 

  Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle

Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen

Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens

einer anderen Macht gewährt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 289.

 

  Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden

nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und

assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer

anderen Macht gewährt, sichern.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt II.

                           Schiffahrt.

                           Kapitel I.

                   Freiheit der Schiffahrt.

                          Artikel 290.

 

  Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte

genießen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen

österreichischen Häfen und auf allen österreichischen

Binnenwasserstraßen in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die

österreichischen Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote.

  Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder alliierten und

assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und

nach allen Häfen oder Plätzen Österreichs, zu denen die

österreichischen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen

ungünstigeren Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen und

Booten des Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fuße der

Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des Landes zu

behandeln, soweit es sich um Benutzung der Hafen- und

Ladestraßeneinrichtungen sowie um Hafen- und Ladestraßenabgaben

jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und

Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die

Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen

Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der

Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten,

Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben

werden.

  Gesteht Österreich irgendeiner alliierten und assoziierten oder

irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so

tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle

alliierten und assoziierten Mächte in Kraft.

  Der Personen- und Schiffsverkehr unterliegt keinen anderen

Beschränkungen als denen, die sich aus den Zoll- und

Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen,

sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und

Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen billig und

einheitlich sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.

 

 

 

 

 

                          Kapitel II.

                  Bestimmungen über die Donau.

               1. Gemeinsame Bestimmungen für die als

                 international erklärten Flußnetze.

                          Artikel 291.

 

  Es werden für international erklärt: die Donau von Ulm ab und

jeder schiffbare Teil dieses Flußgebietes, der mehr als einem Staat

als natürlicher Zugang zum Meere, mit oder ohne Umladung von einem

Schiff in ein anderes, dient, desgleichen der Teil des Laufes der

March und der Thaya, welcher die Grenze zwischen der

Tschecho-Slowakei und Österreich bildet, ebenso wie die Seitenkanäle

und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von

Natur aus schiffbaren Abschnitte des genannten Flußgebietes oder zur

Verbindung zweier von Natur aus schiffbaren Abschnitte des gleichen

Wasserlaufes gebaut werden.

  Das Gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein-Donau im Fall, daß

dieser Wasserweg unter den im Artikel 308 festgesetzten Bedingungen

gebaut wird.

  Zufolge einer zwischen den Uferstaaten geschlossenen Vereinbarung

kann die zwischenstaatliche Verwaltung auf jeden Teil des

obbezeichneten Flußgebietes ausgedehnt werden, der nicht in der

allgemeinen Erklärung inbegriffen ist.

 

 

 

 

 

                          Artikel 292.

 

  Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten

Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen

aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden,

so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des

Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und

den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates

selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige,

Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 293.

 

  Österreichische Schiffe dürfen indes regelmäßige

Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer

alliierten oder assoziierten Macht nur mit deren besonderer

Ermächtigung unterhalten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 294.

 

  Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge

benutzen, dürfen Abgaben erhoben werden und diese Abgaben dürfen auf

den verschiedenen Flußabschnitten verschieden bemessen werden,

beides soweit sich aus einem bestehenden Abkommen nicht das

Gegenteil ergibt. Die Abgaben sollen ausschließlich zur angemessenen

Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder Verbesserung des

Flusses und seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im

Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben

berechnet und in den Häfen ausgehängt. Diese Abgaben werden so

festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung

nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer

Übertretung besteht.

 

 

 

 

 

                          Artikel 295.

 

  Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht

sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.

  Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat

an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder

unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß

die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von

jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie

die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem

Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 296.

 

  Auf dem Laufe, wie an der Mündung der erwähnten Schiffahrtswege

dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile

festgesetzten, nicht erhoben werden.

  Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von

Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt

hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichartiger Abgaben,

die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für Benutzung der Krane,

Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderen derartigen Einrichtungen

erhoben werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 297.

 

  Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Arbeiten

zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen Teiles eines

schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet,

in angemessenem Umfange die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung

aller Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter

Schiffahrtsverhältnisse zu treffen.

  Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder

Uferstaat oder jeder in dem internationalen Ausschuß vertretene

Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof

anrufen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 298.

 

  Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten

unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen

Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte

Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten

anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich

der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen

nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des

Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem

internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der

Schiffahrt vorzugehen haben.

  Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine

aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

                          Artikel 299.

 

  An Stelle der in den Artikeln 292 und 294 bis 298 festgesetzten

Ordnung wird als Ersatz eine andere treten, die in einem von den

alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund

genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren

Wasserstraßen, deren internationalen Charakter dieses Übereinkommen

anerkennen würde, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen wird

besonderes auf die Gesamtheit oder einen Teil des obenerwähnten

Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des

gedachten Flußgebietes Anwendung finden können, die mit ihm unter

einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.

  Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des

Artikels 331, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen beizutreten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 300.

 

  Österreich tritt den beteiligten alliierten und assoziierten

Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung

einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur

Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgegebenen Materials in den

Häfen des im Artikel 291 erwähnten Flußgebietes eingetragen bleiben.

Österreich tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die

beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung

dieses Flußnetzes bedürfen.

  Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des

abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen oder

mehrere Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten Staaten

von Amerika bestimmt werden. Hierbei wird den berechtigten

Bedürfnissen der beteiligten Parteien Rechnung getragen und

besonders der Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem

Kriege als Grundlage genommen.

  Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer

Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung

geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.

  Sobald die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Abtretungen eine

Eigentumsübertragung notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder

setzen die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigentümer unter

Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 und die Höhe der ihnen zu

zahlenden Entschädigung, sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art

der Leistung dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die

Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil der

Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten zukommt, die zu

Wiedergutmachungen verhalten sind, bestimmen sie die Summe, die auf

Grund dieses Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist.

  Was die Donau anbelangt, so unterliegen gleichfalls dem

Schiedspruche des oder der oberwähnten Schiedsrichter alle Fragen,

die sich auf die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigentum

oder Nationalität zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Staaten

Anlaß geben könnte, und auf die Bedingungen dieser Verteilung

beziehen.

  Ein aus den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des

Britischen Reiches, Frankreichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist

bis zur endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese Schiffe

betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen das Notwendige verfügen,

um die Verwertung dieser Schiffe im allgemeinen Interesse durch

irgend eine lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird

anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne jedoch der

endgültigen Verteilung vorzugreifen.

  Diese vorläufige Verwertung wird soweit als möglich auf

kaufmännischen Grundlagen eingerichtet werden und die

Gesamteinnahmen des erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung

werden auf eine von dem Wiedergutmachungsausschuß anzugebende Weise

verwendet werden.

 

 

 

 

 

               2. Sonderbestimmungen für die Donau.

                          Artikel 301.

 

  Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus,

die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch

lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens

und Rumäniens gebildet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 302.

 

  Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen

Kommission aufhört, tritt das im Artikel 286 bezeichnete Flußgebiet

der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses,

der sich wie folgt zusammensetzt:

  aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,

  aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,

  aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission

vertretenen Nichtuferstaaten.

  Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des

Ausschusses trotzdem gültig.

 

 

 

 

 

                          Artikel 303.

 

  Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß

tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer

endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und

assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung

des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 292 und 294

bis 298.

  Die Entscheidungen dieses internationalen Ausschusses werden mit

Stimmenmehrheit getroffen. Die Gehälter der Ausschußmitglieder

werden von ihren betreffenden Ländern festgesetzt und bezahlt.

  Vorläufig wird ein eventuell sich ergebendes Defizit, das sich bei

den Auslagen der Verwaltung des internationalen Ausschusses ergeben

sollte, zu gleichen Teilen von den im Ausschuß vertretenen Staaten

bestritten werden.

  Insbesondere wird es dem Ausschuß obliegen, die Zuerkennung von

Lotsenlizenzen und die Lotsengelder zu regeln und den Dienst der

Lotsen zu kontrollieren.

 

 

 

 

 

                          Artikel 304.

 

  Österreich verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die

durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten

bestimmten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter

Österreichs zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 305.

 

  Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878

Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene

Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben.

Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnittes betraute Ausschuß

regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden

keinesfalls seitens Ungarns eingehoben.

 

 

 

 

 

                          Artikel 306.

 

  Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der

serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter

Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses

Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem

die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht

diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden

Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in

dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung

dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.

 

 

 

 

 

                          Artikel 307.

 

  Österreich ist der Europäischen Donaukommission gegenüber zu allen

Wiederherstellungen, Wiedergutmachungen und Entschädigungen für die

von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Verluste

verpflichtet.

 

 

 

 

 

                          Artikel 308.

 

  Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein-Donau

verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den

Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages

niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.

 

 

 

 

 

                          Kapitel III.

                    Wasserrechtliche Fragen.

                          Artikel 309.

 

  Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer

wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung,

Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die

auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls

auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von

einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf

dem Gebiete eines anderen Staates besitzen, benutzt werden, muß,

wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den

interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke

des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten

erworben hat.

  Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes

bestellter Schiedsrichter entscheiden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 310.

 

  Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privatzwecke Elektrizität

oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich infolge der Neuregelung

der Grenze auf dem Gebiete eines anderen Staates befindet, muß,

sofern nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den

interessierten Staaten zum Schutze der von einem jeden von ihnen

erworbenen Interessen und Rechte ein Übereinkommen getroffen werden.

  Bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft sind die

Elektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten

Einrichtungen verpflichtet, auf den Grundlagen, die den am

3. November 1918 in Kraft gestandenen Bedingungen und Verträgen

entsprechen, weiterzuliefern.

  Mangels eines Übereinkommens obliegt die Festsetzung einem vom

Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt III.

                           Eisenbahnen.

                            Kapitel 1.

                 Freiheit der Durchfuhr für Österreich

                      gegen das Adriatische Meer.

                          Artikel 311.

 

  Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden

und es wird ihm zu diesem Behuf die Freiheit der Durchfuhr über die

Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.

  Die Freiheit der Durchfuhr entspricht jener im Artikel 284

festgesetzten bis zu dem Zeitpunkt, wo diesbezüglich ein allgemeines

Übereinkommen zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten

abgeschlossen sein wird, worauf die Bestimmungen des neuen

Übereinkommens an deren Stelle treten werden.

  Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten oder

Verwaltungen werden die Bedingungen der Ausübung der oben

zugestandenen Befugnis bestimmen und werden insbesondere die Art der

Benutzung der Häfen und der in ihnen befindlichen Freigebiete sowie

auch der üblicherweise zu denselben führenden Eisenbahnlinien, die

Einrichtung internationaler (gemeinsamer) Dienste und Tarife,

einschließlich durchgehender Fahrkarten und Frachtbriefe, und die

Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Berner Abkommens vom

14. Oktober 1890 und der ergänzenden Bestimmungen bis zu deren

Ersetzung durch ein neues Abkommen regeln.

  Die Freiheit der Durchfuhr umfaßt auch den Post-, Telegraphen- und

Fernsprechdienst.

 

 

 

 

 

                           Kapitel II.

           Bestimmungen über zwischenstaatliche Beförderung.

                           Artikel 312.

 

  Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte

kommenden und für Österreich bestimmten Güter sowie die durch

Österreich von oder nach den Gebieten der alliierten oder

assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen

auf den österreichischen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter

Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich

der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die

günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf

irgendeiner österreichischen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck

der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Bedingungen

insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken,

befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer

alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich

bezeichneten Güter, die aus Österreich kommen und für ihre Gebiete

bestimmt sind.

  Auf ein an Österreich gerichtetes Verlangen einer alliierten oder

assoziierten Macht müssen zwischenstaatliche, nach den Sätzen des

vorigen Absatzes aufgestellte Gebührensätze mit

Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.

  Österreich verpflichtet sich jedoch, unbeschadet der Bestimmungen

der Artikel 288 und 289 auf seinen eigenen Linien die vor dem Kriege

für den Verkehr der adriatischen Häfen und der Schwarzenmeerhäfen

bestandene Art der Tarifbildung aus dem Gesichtspunkte ihres

Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen aufrecht zu erhalten.

 

 

 

 

 

                           Artikel 313.

 

  Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an

erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer

Beteiligung und unter den im zweiten Absatz des gegenwärtigen

Artikels bezeichneten Vorbehalten die in Bern am 14. Oktober 1890,

20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September

1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den

Eisenbahnfrachtverkehr.

  Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Vertrages ein neues Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von

Personen, Gepäck und Gütern an Stelle des Berner Übereinkommens vom

14. Oktober 1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so

ist dieses neue Übereinkommen samt den auf ihm beruhenden

Zusatzbestimmungen über den zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehr für

Österreich verbindlich, und zwar auch dann, wenn diese Macht sich

weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens mitzuwirken oder ihm

beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hat

Österreich die Bestimmungen des Berner Übereinkommens, der oben

genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 314.

 

  Österreich ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines

durchgehenden Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck

mitzuwirken, der von einer oder mehreren der alliierten und

assoziierten Mächte zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen dieser

Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das

österreichische Gebiet hindurch verlangt wird; zu diesem Zweck hat

Österreich insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und

asssoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie

mit einer Schnelligkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner

besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls

dürfen die Fahrpreise für diesen durchgehenden Verkehr höher sein

als die im inneren österreichischen Verkehr auf derselben Strecke

bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit geltenden.

  Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife

für die Beförderung von Auswanderern auf den österreichischen

Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten

Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrundelegen, als den der

günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und

Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach

oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 315.

 

  Österreich verpflichtet sich, für den im vorigen Artikel

vorgesehenen durchgehenden Verkehr oder für die Beförderung von

Auswanderern nach oder von den Häfen der alliierten oder

assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder

Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision,

allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder

Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder

Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.

 

 

 

 

 

                          Artikel 316.

 

  Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf

Binnenwasserstraßen, mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen,

finden die vorstehenden Bestimmungen auf den Teil der Strecke

Anwendung, der mit der Eisenbahn zurückgelegt wird.

 

 

 

 

 

                           Kapitel III.

                        Rollendes Material.

                          Artikel 317.

 

  Österreich verpflichtet sich, die österreichischen Wagen mit

Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:

  1. sie in die Güterzüge auf den Strecken der alliierten und

assoziierten Mächte, die Mitglieder an dem am 18. Mai 1907

abgeänderten Berner Übereinkommen vom 15. Mai 1886 sind,

einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu

behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des

gegenwärtgen Vertrages in jenen Ländern etwa eingeführt wird;

  2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf

den österreichischen Strecken verkehren.

  Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte

erfährt hinsichtlich der Ablösung der Unterhaltung und der

Instandsetzung auf den österreichischen Strecken dieselbe Behandlung

wie das österreichische.

 

 

 

 

 

                          Kapitel IV.

              Übertragung von Eisenbahnlinien.

                          Artikel 318.

 

  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Übertragung der

Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Kraft des gegenwärtigen

Vertrages abgetretenen Gebieten und unter Vorbehalt der finanziellen

Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der

Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Übertragung der

Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:

  1. Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen

vollständig und im guten Zustand übergeben werden.

  2. Wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von

Österreich an eine der alliierten und assoziierten Mächte

abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten

Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918, und zwar in normalem

Unterhaltungszustand abzuliefern.

  3. Für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird die Aufteilung des

Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von

Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und

assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Österreich vertreten

ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken

bei der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918

verzeichneten Wagenparks, die Länge der Strecken einschließlich der

Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehres zu

berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen-

und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten

sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen

Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den österreichischen

Werkstätten zu treffen.

  4. Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind

unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.

  Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf

die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von den

österreichisch-ungarischen Behörden auf normale Spurweite umgenagelt

sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des

österreichischen und des ungarischen Staatseisenbahnnetzes.

 

 

 

 

 

                          Kapitel V.

         Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien.

                          Artikel 319.

 

  Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine

Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein

anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein

anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des

gegenwärtigen Vertrages die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen

zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können

diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht

einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch

Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen

des vorstehenden Artikels gebildet werden.

  Die Einrichtung aller neuen Grenzbahnhöfe zwischen Österreich und

den angrenzenden alliierten und assoziierten Staaten sowie die

Betriebsführung auf den Linien zwischen diesen Bahnhöfen werden

durch Vereinbarungen geregelt werden, die in der gleichen Weise

abzuschließen sind.

 

 

 

 

 

                          Artikel 320.

 

  Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen,

die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den

Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und

technische Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Netz

durch ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der

Gesellschaft, die Konzessionärin ist, und den territorial

beteiligten Staaten abzuschließen sein wird.

  Streitpunkte, in denen eine Einigung nicht zustande kommt,

einschließlich aller Fragen über die Auslegung der Verträge

betreffend die Einlösung der Linien, werden Schiedsrichtern

unterbreitet werden, die der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.

  Bezüglich der österreichischen Südbahngesellschaft wird dieser

Schiedsspruch sowohl von dem Verwaltungsrat wie auch von der

Gesellschaft, welche die Prioritätenbesitzer vertritt, angerufen

werden können.

 

 

 

 

 

                          Artikel 321.

 

  1. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages kann Italien den Bau oder die Ausgestaltung

der neuen Alpenbahnen über den Reschen und Predilpaß auf

österreichischem Gebiete verlangen. Sofern Österreich nicht

beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen, werden

die Kosten des Baues oder der Ausgestaltung von Italien vorgestreckt

werden. Einem vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden

Schiedsrichter wird es nach Ablauf einer gleichfalls vom Rate des

Völkerbundes festzusetzenden Frist obliegen, den Teil der Bau- oder

Ausgestaltungskosten zu bestimmen, die im Hinblick auf die

Ertragssteigerung, die der Betrieb des österreichischen Bahnnetzes

infolge dieser Arbeiten erfahren wird, von Österreich an Italien zu

vergüten sein werden.

  2. Österreich hat an Italien unentgeltlich die Pläne samt Zugehör

für den Bau der folgenden Eisenbahnlinien abzutreten:

  der Bahn von Tarvis über Raibl, Plezzo, Caporetto, Canale, Görz

nach Triest;

  der Lokalbahn von Santa Lucia de Tolmino nach Caporetto;

  der Bahn (neuer Entwurf) Tarvis-Plezzo;

  der Reschenbahn (Verbindung Landeck-Mals).

 

 

 

 

 

                           Artikel 322.

 

  Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der

Adria für den tschecho-slowakischen Staat hat, erkennt Österreich

dem tschecho-slowakischen Staate das Recht zu, seine Züge über die

auf österreichischem Gebiet gelegenen Teilstrecken folgender Linien

zu führen:

  1. von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Ödenburg (Sopron),

Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur und Abzweigung von

Mura-Keresztur nach Pragerhof;

  2. von Budweis (Budejovice) nach Triest über Linz, Sankt Michael,

Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von Klagenfurt nach Tarvis.

  Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteiles können die

Linien, auf denen obiges Recht ausgeübt wird, zeitweilig oder

dauernd durch ein Abkommen zwischen der tschecho-slowakischen

Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung jener Eisenbahnen, auf denen

das Durchzugsrecht ausgeübt werden würde, abgeändert werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 323.

 

  Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird,

dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen

dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.

  Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen,

Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am

rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung

des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.

 

 

 

 

 

                         Artikel 324.

 

  Die technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen,

unter denen das Durchzugsrecht seitens des tschecho-slowakischen

Staates ausgeübt werden wird, werden durch ein Übereinkommen

zwischen der Bahnverwaltung dieses Staates und jener der in

Österreich benutzten Bahnen festgesetzt werden. Wenn diese

Verwaltungen sich über die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht

einigen können, so werden jene Punkte, über die ein Zwiespalt

besteht, durch einen Schiedsrichter entschieden, der von der

britischen Regierung ernannt wird; die Entscheidungen dieses

Schiedsrichters werden für beide Teile verbindlich sein.

  Im Falle der Nichtübereinstimmung über die Auslegung des

Übereinkommens oder im Falle von Schwierigkeiten, die durch dieses

Übereinkommen nicht vorgesehen sein sollten, wird durch ein

Schiedsgericht in denselben Formen entschieden werden, solange der

Völkerbund nicht eine andere Art des Verfahrens einführt.

 

 

 

 

 

                           Kapitel VI.

                      Übergangsbestimmungen.

                           Artikel 325.

 

  Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der

alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen,

und zwar:

  1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des

gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von

Gerät, Munition und Verpflegungsvorräten für den Heeresbedarf;

  2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für

bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller

Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und

hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.

 

 

 

 

 

                         Kapitel VII.

                 Telegraph und Fernsprecher.

                         Artikel 326.

 

  Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen der bestehenden

Übereinkommen verpflichtet sich Österreich, dem Telegraphenverkehr

und den Ferngesprächen, die aus den Gebieten irgendeiner der

alliierten und assoziierten Mächte, mögen diese benachbart sein oder

nicht, herrühren oder dorthin bestimmt sind, auf den für den

zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten Linien und in Gemäßheit der

in Kraft stehenden Gebührensätze die Freiheit des Durchlaufes zu

gewähren. Dieser Verkehr und die Gespräche werden keiner unnötigen

Verzögerung oder Beschränkung unterworfen werden; sie werden in

Österreich die Gleichbehandlung mit dem inländischen

Telegraphenverkehr und mit Gesprächen hinsichtlich aller

Erleichterungen und insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der

Übermittlung genießen. Keine Gebühr, Erleichterung oder

Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der

Staatszugehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen.

 

 

 

 

 

                          Artikel 327.

 

  Mit Rücksicht auf die geographische Lage des tschecho-slowakischen

Staates nimmt Österreich die folgenden Abänderungen des

zwischenstaatlichen Telegraphen- und Fernsprechübereinkommens, auf

die sich der Artikel 235 des X. Teiles (Wirtschaftliche

Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages bezieht, an:

  1. Über Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates wird Österreich

durchlaufende Telegraphenlinien über österreichisches Gebiet

einrichten und erhalten.

  2. Die vom tschecho-slowakischen Staate für jede dieser Linien zu

bezahlende jährliche Gebühr wird in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen berechnet werden und wird,

abgesehen vom Falle eines gegenteiligen Übereinkommens, nicht

geringer sein als die Summe, welche auf Grund der erwähnten

Übereinkommen für jene Anzahl von Telegrammen zu bezahlen wäre, die

nach den erwähnten Übereinkommen das Recht begründet, eine neue

durchlaufende Linie zu verlangen, wobei als Grundlage der

herabgesetzte Gebührensatz angenommen wird, der im Artikel 23, § 5,

des zwischenstaatlichen Telegraphenübereinkommens vorgesehen ist

(Überprüfung von Lissabon).

  3. Solange der tschecho-slowakische Staat die jährliche

Mindestgebühr, welche nach obigem für eine durchlaufende Linie

vorgesehen ist, bezahlt, wird

  a) diese Linie ausschließlich für den Verkehr vom und zum

     tschecho-slowakischen Staat vorbehalten sein;

  b) das Recht, welches Österreich auf Grund des Artikels 8 des

     internationalen Telegraphenvertrages vom 22. Juli 1875 hat, den

     zwischenstaatlichen Telegraphendienst auszusetzen, auf diese

     Linie nicht anwendbar sein.

  4. Ähnliche Bestimmungen sind auf die Einrichtung und die

Erhaltung durchlaufender Fernsprechleitungen anzuwenden. Die vom

tschecho-slowakischen Staate für eine durchlaufende

Fernsprechleitung zu bezahlende Gebühr wird, abgesehen vom Falle

einer gegenteiligen Übereinkunft, das Doppelte der für eine

durchlaufende Telegraphenlinie zu bezahlenden Gebühr betragen.

  5. Die einzelnen zu errichtenden Linien werden ebenso wie die

notwendigen administrativen, technischen und finanziellen

Bedingungen, die in den bestehenden zwischenstaatlichen

Übereinkommen oder im gegenwärtigen Artikel nicht vorgesehen sind,

durch ein späteres Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten

festgestellt werden. Falls eine Übereinkunft nicht zustande kommt;

wird die Feststellung durch einen Schiedsrichter, den der Rat des

Völkerbundes ernennt, erfolgen.

  6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels werden jederzeit

durch eine Vereinbarung zwischen Österreich und der

Tschecho-Slowakei abgeändert werden können. Nach Ablauf einer Frist

von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages können

die Bedingungen, unter denen der tschecho-slowakische Staat die ihm

durch den vorliegenden Artikel übertragenen Rechte genießt, im Falle

ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann,

auf Ersuchen des einen oder anderen von ihnen durch einen vom Rate

des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter abgeändert werden.

  7. Falls sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den

Beteiligten bezüglich der Auslegung, sei es des gegenwärtigen

Artikels, sei es des im § 5 vorgesehenen übereinkommens ergeben

sollte, so wird sie dem vom Völkerbund zu errichtenden ständigen

zwischenstaatlichen Gerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt IV.

   Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen

                     mit dauernder Geltung.

                          Artikel 328.

 

  Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die

Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des

gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund

vorgesehenen Weise geregelt.

 

 

 

 

 

                          Artikel 329.

 

  Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung der vorstehenden

Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen,

anregen.

 

 

 

 

 

                         Artikel 330.

 

  Die Bestimmungen der Artikel 284-290, 293, 312, 314-316 und 326

dürfen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages jederzeit von dem Rate des Völkerbundes

nachgeprüft werden.

  Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im

vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und

assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in

den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten

eines Teiles ihrer Gebiete, für den sie keine Gegenseitigkeit

gewährt, beanspruchen. Die dreijährige Frist, während der keine

Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des

Völkerbundes verlängert werden.

  Jene Staaten, welchen ein Teil der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche

aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, werden der

Vorteile obiger Bestimmungen nur unter der Bedingung teilhaftig, daß

sie auf dem Kraft des gegenwärtigen Vertrages unter ihre

Staatsgewalt übergegangenen Gebiete Österreich gegenüber eine die

Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise einführen.

 

 

 

 

 

                          Abschnitt V.

                       Sonderbestimmung.

                          Artikel 331.

 

  Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Österreich

zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den

gegenwärigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Österreich,

jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung

des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen

beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten

mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wird.

 

 

 

 

 

                           XIII. Teil.

                             Arbeit.

                           Abschnitt I.

                     Organisation der Arbeit.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

                            Kapitel I.

                          Organisation.

                           Artikel 332.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 333.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 334.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 335.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 336.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 337.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 338.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 339.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 340.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 341.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 342.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 343.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 344.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Kapitel II.

                            Verfahren.

                           Artikel 345.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 346.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 347.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 348.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 349.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 350.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 351.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 352.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 353.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 354.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 355.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 356.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 357.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 358.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 359.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 360.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 361.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 362.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 363.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 364.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 365.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Kapitel III.

                     Allgemeine Vorschriften.

                           Artikel 366.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 367.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 368.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Kapitel IV.

                     Übergangsbestimmungen.

                           Artikel 369.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                           Artikel 370.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                           Artikel 371.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                         Abschnitt II.

                     Allgemeine Grundsätze.

                         Artikel 372.

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

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                            XIV. Teil

                    Verschiedene Bestimmungen.

                            Artikel 373.

 

  Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und

assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen

Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und

Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen,

welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und

auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885

und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 374.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit

anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung

der französischen Republik und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von

Monaco am 17. Juli 1918 über des Verhältnis zwischen Frankreich und

dem Fürstentume Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 375.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten

der Schweiz in den Verträgen von 1815 und besonders in der Akte vom

20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale

Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an;

sie stellen indessen fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und

Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, die sich auf

die neutralisierte Zone Savoyens beziehen, so wie sie durch

Artikel 92, Absatz 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und durch

Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages von Paris vom 20. November 1815

festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen

nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der

französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die

Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die

abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.

  Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die

Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte,

betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex,

durch die Verhältnisse überholt sind und daß es Sache Frankreichs

und der Schweiz ist, im Wege der Einigung unter einander die

Rechtslage dieser Gebiete zu regeln so, wie beide Länder es für

zweckmäßig erachten.

 

 

 

 

 

                         Artikel 376.

 

  Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit

österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf

ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag

anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten

haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften

einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag

der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke

verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser

Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten

Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten,

die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis

der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.

  Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine

vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Missionen aus und

wahren die Interessen dieser Missionen.

  Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk,

erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten

alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes

der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben

oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 377.

 

  Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages

verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen

eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten

Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.

  Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle

derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel

wer daran beteiligt ist.

 

 

 

 

 

                            Artikel 378.

 

  Österreich nimmt und erkennt alle von irgend einem Prisengericht

einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen

und Anordnungen, betreffend österreichisch-ungarische Handelsschiffe

und österreichische Waren, als gültig und verbindlich an, ebenso

alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung von

Kosten. Es verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder

Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen seiner Angehörigen

vorzubringen.

  Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht

vor, unter den Bedingungen, die sie festsetzen werden, die von den

österreichisch-ungarischen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen

und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen

und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der

genannten Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen treffen.

Österreich sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu liefern, aus denen

das Aktenstück des Einzelfalles besteht, einschließlich der

ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich

Österreich, die Anregungen anzunehmen und auszuführen, die ihm nach

dieser Prüfung des Einzelfalles übermittelt werden.

 

 

 

 

 

                          Artikel 379.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in

jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben

soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes

bestimmt wird.

 

 

 

 

 

                          Artikel 380.

 

  Sofern der gegenwärtige Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist

und bleibt es in allen jenen Fällen, wo der genannte Vertrag die

Ordnung einer bestimmten Staaten eigentümlichen Frage im Wege einer

zwischen den interessierten Staaten abzuschließenden Abmachung

vorsieht, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen ausgemacht,

daß die Schwierigkeiten, welche in dieser Hinsicht entstehen

könnten, durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte geregelt

werden, bis Österreich als Mitglied des Völkerbundes zugelassen

wird.

 

 

 

 

 

                          Artikel 381.

 

  Der im gegenwärtigen Vertrag gebrauchte Ausdruck "ehemaliges

Kaisertum Österreich" umfaßt Bosnien und Herzegowina, insoweit als

der Wortlaut nicht das Gegenteil anzeigt. Diese Bestimmung berührt

nicht die Rechte und Verpflichtungen Ungarns gegenüber diesen zwei

Gebieten.

  Der gegenwärtige Vertrag, welcher in französischer, englischer und

italienischer Sprache abgefaßt ist, wird ratifiziert werden. Im

Falle von Abweichungen ist der französische Text maßgebend, mit

Ausnahme des Teiles I (Vertrag über den Völkerbund) und des

Teiles XIII (Arbeit), in welchen der französische und der englische

Text die gleiche Authentizität haben.

  Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie

möglich in Paris erfolgen.

  Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei,

sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik

durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß

ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die

Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.

  Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der

Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von der

Republik Österreich einerseits und von drei alliierten und

assoziierten Hauptmächten andrerseits ratifiziert ist.

  Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag

zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese

Weise ratifiziert haben, in Kraft.

  Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des

Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage

vorgesehenen Fristen.

  In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der

Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

  Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine

beglaubigte Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung

der Ratifiaktionsurkunden übermitteln.

 

  Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet.

  Geschehen zu Saint-Germain, den zehnten September

Eintausendneunhundertneunzehn in einem einzigen Exemplare, das im

Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt

und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte

übermittelt werden sollen.

 

 

 

 

 

                          Anlage.

                        -----------

 

                           § 1.

 

  Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre

gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die

betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch alle

Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu

übergeben.

 

                           § 2.

 

  Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den

genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den

Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie

  a) innerhalb der Grenzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen

     Monarchie in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914;

  b) irgendwo anders

konvertiert haben.

  Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den

Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche

den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums

zukommen.

 

                           § 3.

 

  Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die

derart eingezogenen Noten zu vernichten.

 

                           § 4.

 

  Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur

insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung

des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.

 

 

 

 

 

                          Anlage I.

                        -------------

 

  Gemäß obigem Artikel 178 kann von Österreich Ersatz für jeglichen

Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen

fällt:

  1. Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer

Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber

unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche

Kriegshandlungen, einschließlich der Beschießungen und sonstiger

Land-, See- und Luftangriffe sowie durch die unmittelbaren Folgen

dieser Kriegsoperationen oder die Folgen irgendwelcher

Kriegshandlungen der beiden kriegführenden Gruppen zugefügt worden

sind.

  2. Schäden, die, wo auch immer es sei, von Österreich oder seinen

Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber

unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten,

Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind, darunter fällt

auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von

Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung

auf See und Zwangsarbeit.

  3. Schäden, die von Österreich oder seinen Verbündeten auf

eigenem Gebiet oder im besetzten oder mit Krieg überzogenem Gebiet

Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten

Hinterbliebenen durch Verletzung von Gesundheit, Arbeitsunfähigkeit

oder Ehre zugefügt sind.

  4. Schäden, aus jeder Art schlechter Behandlung von

Kriegsgefangenen.

  5. Als Schaden, der den Völkern der alliierten und assoziierten

Mächte zugefügt ist, alle Pensionen und gleichwertigen Vergütungen

an die militärischen Opfer des Krieges (Landheer, Marine und

Luftstreitkräfte), Verstümmelte, Verwundete, Kranke oder Invalide

und an Personen, deren Ernährer diese Opfer waren; als Betrag dieser

den alliierten und assoziierten Regierungen geschuldeten Summen

kommt für jede dieser Regierungen der kapitalisierte Wert der

bezeichneten Pensionen und Vergütungen in Anschlag. Bei der

Umrechnung auf den Kapitalswert werden der Zeitpunkt des

Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und die in Frankreich am

1. Mai 1919 geltenden Tarife zugrunde gelegt.

  6. Die Kosten der Unterstützung, die von den Regierungen der

alliierten und assoziierten Mächte den Kriegsgefangenen, ihren

Familien und den Personen, deren Ernährer sie waren, gewährt worden

ist.

  7. Die Zuwendungen der Regierungen der alliierten und assoziierten

Mächte an die Familien der Mobilisierten und aller im Heer Gedienten

und an die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen; der

Betrag der ihnen für jedes Jahr der Dauer der Feindseligkeiten

zustehenden Summen wird für jede der genannten Regierungen auf der

Grundlage des in Frankreich in dem betreffenden Jahre für Zahlungen

dieser Art geltenden Durchschnittstarifes errechnet.

  8. Die den Zivilpersonen von Österreich oder seinen Verbündeten

durch Heranziehung zur Arbeit ohne angemessene Vergütung zugefügten

Schäden.

  9. Schäden an allem Eigentum, gleichviel wo gelegen, das einer der

alliierten oder assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen

zusteht (ausgenommen Anlagen und Material des Heeres oder der

Marine) und durch die Maßnahmen Österreichs oder seiner Verbündeten

zu Lande, zu Wasser oder in der Luft weggeführt, beschlagnahmt,

beschädigt oder zerstört worden ist, oder Schäden, die unmittelbar

aus den Feindseligkeiten oder irgendwelchen Kriegshandlungen

erwachsen sind.

  10. Schäden, die der Zivilbevölkerung in Form von Auflagen,

Geldstrafen oder ähnlichen Beitreibungen seitens Österreichs oder

seiner Verbündeten zugefügt sind.

 

 

 

 

 

                           Anlage.

                         -----------

 

  (Anm.: Siehe nunmehr Verfassung der internationalen

Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, Datenbank 6.)

 

 

 

 

 

                            Protokoll.

 

  Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis,

daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen

gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten

Vertrages durchgeführt werden sollen,

  1. die Liste der Personen, die Österreich gemäß Artikel 173,

Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern

müssen, der österreichischen Regierung innerhalb des auf die

Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden

wird;

  2. daß die im Artikel 186 und in den §§ 2, 3 und 4 des Anhanges IV

vorgesehene Wiedergutmachungskommission sowie die im Artikel 179

vorgesehene Spezialsektion nicht die Verlautbarung von

Fabrikationsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen

fordern kann;

  3. daß Österreich gleich nach Unterfertigung des Vertrages und

innerhalb der vier folgenden Monate die Möglichkeit haben wird, den

verbündeten und assoziierten Mächten Schriftstücke und Anträge zur

Prüfung zu unterbreiten, um die auf die Wiedergutmachungen

bezügliche Arbeit zu beschleunigen, dadurch die Untersuchung

abzukürzen und die Entscheidungen rascher herbeizuführen;

  4. daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich

der Liquidation österreichischer Vermögen begangen haben sollten,

die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und

assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die

östereichische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten

werden.

  Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer

Sprache, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen

maßgebend ist, in Saint-Germain-en-Laye am zehnten September

eintausendneunhundertneunzehn.

 

 

 

 

 

                            Anlage.

                          -----------

                             § 1.

 

  Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofes, legt es sein Amt nieder

oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes

behindert, so erfolgt keine Ersetzung nach dem Verfahren, das für

seine Ernennung galt.

 

                             § 2.

 

  Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der

Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen

für das Vorbringen der Parteien und regelt die Förmlichkeiten der

Beweisaufnahme.

 

                             § 3.

 

  Die Anwälte und Bestände der Parteien sind befugt, ihre

Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem

Gerichtshof vorzutragen.

 

                             § 4.

 

  Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm

vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen

Verfahrens unter Beifügung der Daten auf.

 

                             § 5.

 

  Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese

Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofes und

sind diesem unterstellt. Der Gerichtshof kann einen oder mehrere

Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung bei der Erfüllung

seiner Aufgabe nötig sind.

 

                             § 6.

 

  Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen

und Fälle auf Grund der Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen,

die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.

 

                             § 7.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem

Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen

erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderliche

Unterlagen zu liefern.

 

                             § 8.

 

  Die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, ist mangels

gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten

oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung die englische,

französische, italienische oder japanische.

 

                             § 9.

 

  Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der

Gerichtssitzungen.

 

 

 

 

 

                           Anhang.

                         ----------

                             I.

 

  Der Schweizer Bundesrat hat der französischen Regierung unter dem

5. Mai 1919 mitgeteilt, daß er sich nach dem Ergebnis seiner in dem

gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft erfolgten Prüfung der

Bestimmung des Artikels 435 der Deutschland von den aliierten und

assoziierten Mächten überreichten Friedensbedingungen zu seiner

Befriedigung in der Lage ist, ihr mit folgenden Bemerkungen und

Vorbehalten zuzustimmen.

     1. Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen;

  a) Es herrscht Einverständnis darüber, daß, so lange die

     Eidgenössischen Kammern die Abrede zwischen den beiden

     Regierungen, betreffend die Abschaffung der Bestimmungen über

     die Neutralitätszone Savoyens noch nicht ratifiziert haben,

     bezüglich dieses Gegenstandes beiderseits noch keine endgültige

     Bindung besteht;

  b) Die Zustimmung der Schweizer Regierung zur Abschaffung der oben

     erwähnten Bestimmungen setzt, entsprechend dem angenommenen

     Wortlaut, die Anerkennung der zugunsten der Schweiz in den

     Verträgen von 1815, und besonders in der Erklärung vom

     20. November 1815, niedergelegten Zusicherungen voraus;

  c) Die Abrede zwischen der französischen und Schweizer Regierung

     über die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen gilt nur

     dann als wirksam, wenn der Friedensvertrag den Artikel in

     seiner gegenwärtigen Fassung enthält, in der er redigiert

     worden ist. Außerdem müssen die den Friedensvertrag

     abschließenden Mächte die Zustimmung derjenigen Signatarmächte

     der Verträge von 1815 und der Erklärung vom 20. November 1815

     nachsuchen, die nicht Unterzeichner des gegenwärtigen

     Friedensvertrages sind;

     2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex:

  a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichsten Vorbehalt

     hinsichtlich der Auslegung der im letzten Absatz des

     vorstehenden, in den Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels

     enthaltenen Erklärung, in der es heißt, daß "die Bestimmungen

     der Verträge von 1815 und der anderen Ergänzungsakte,

     betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und im Gebiete von

     Gex von den Verhältnissen überholt sind." Der Bundesrat wünscht

     keinesfalls, daß aus seiner Zustimmung zu dieser Fassung

     geschlossen werden könnte, er stimme der Abschaffung einer

     bewährten Einrichtung zu, die dazu dient, einander benachbarten

     Gebieten den Vorteil einer besonderen, ihrer geographischen und

     wirtschaftlichen Lage angepaßten Behandlung zu verschaffen.

     Nach Auffassung des Bundesrates kann es sich nicht darum

     handeln, das Zollsystem der Zonen, so wie es durch die oben

     erwähnten Verträge festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern

     einzig darum, die Art und Weise des Güteraustausches zwischen

     den beteiligten Gebieten in einer den jetzigen wirtschaftlichen

     Bedingungen besser angepaßten Form zu regeln. Zu den

     vorstehenden Bemerkungen sieht sich der Bundesrat durch den

     Inhalt des der Note der französischen Regierung vom 26. April

     beigefügten Entwurfes eines Abkommens, betreffend die

     zukünftige Gestaltung der Zonen, veranlaßt. Unbeschadet der

     oben erwähnten Vorbehalte erklärt sich der Bundesrat bereit, im

     freundschaftlichsten Geiste alle Vorschläge zu prüfen, welche

     die französische Regierung ihm diesbezüglich machen zu sollen

     glaubt.

  b) Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen der Verträge

     von 1815 und anderer Zusatzakte über die Freizonen bis zu dem

     Zeitpunkt in Kraft bleiben, in welchem eine neue Abmachung zur

     Regelung der Rechtslage dieser Gebiete zwischen der Schweiz und

     Frankreich zustande kommt.

 

                               II.

 

  Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die

schweizerische Regierung nachstehende Note als Antwort auf die

vorstehend wiedergegebene Mitteilung gerichtet:

  In einer Note vom 5. Mai l. J. hat die schweizerische

Gesandtschaft in Paris der Regierung der französischen Republik die

Zustimmung der Bundesregierung zu dem vorgeschlagenen Artikel

mitgeteilt, der in den zwischen den alliierten und assoziierten

Regierungen einesteils und Deutschland andernteils abzuschließenden

Friedensvertrag aufgenommen werden soll.

  Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so

erzielten Einverständnis Kenntnis genommen und der von den

Alliierten und Assoziierten angenommene Entwurf des fraglichen

Artikels ist auf ihr Ersuchen in die den deutschen Bevollmächigten

überreichten Friedensbedingungen eingefügt worden.

  In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die

schweizerische Regierung verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum

Ausdruck gebracht.

  Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen

von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex betreffen, hat die

französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die

Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 435 so klar ist, daß

kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite insbesondere hinsichtlich

der Tatsache aufkommen dürfte, daß danach in Zukunft keine anderen

Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt

sind.

  Die Regierung der Republik, die ihrerseits auf den Schutz der

Interessen der in Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist

und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert nicht aus dem

Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für sie und

eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechende Regelung

des Austauschverkehres zwischen diesen Gebieten und den benachbarten

schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen

Interessen sich empfiehlt.

  Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs

berühren, in dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen

Grenze zusammenfallen zu lassen, wie dies bei anderen Teilen seiner

Landesgrenzen der Fall ist und wie dies die Schweiz selbst schon

seit langem mit ihren eigenen Grenzen getan hat.

  Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung der

Republik von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit

der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller

französischen Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen

Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit

erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem

gleichen freundschaftlichen Sinne ausstellen.

  Andrerseits zweifelt die Regierung der Republik nicht, daß die

vorläufige Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die

Freizonen, auf die dieser Absatz der Note der schweizerischen

Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die

Überleitung des gegenwärtigen Zustandes in den vertragsmäßigen

Zustand vermitteln soll, keineswegs eine Verzögerung der Einführung

des von beiden Regierungen für notwendig erkannten neuen Zustandes

mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die

Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die im § 1,

Absatz A, der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift

"Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen" vorgesehen ist.

 

 

 

 

 

                        Anlage I.

                      -------------

                         Toskana.

 

  Die Kronjuwelen (d. h. der nach ihrer Zerstreuung verbliebene

Rest).

  Die Privatjuwelen der Kurprinzessin von Medici, die zur Erbschaft

des Hauses Medici gehörigen Medaillen und andere

Wertgegenstände - alles Hauseigentum kraft vertragsmäßiger

Übereinkommen und testamentarischer Bestimmungen - die im Verlaufe

des XVIII. Jahrhunderts nach Wien gebracht worden sind.

  Das Mobiliar und Silbergerät der Medici und die Gemme des Aspasios

(auf Rechnung von Schulden des Hauses Österreich an die Krone

Toskana).

  Die alten astronomischen und physikalischen Instrumente der

Academia del Cimento, die vom Hause Lothringen weggebracht und als

Geschenk für die Vettern der kaiserlichen Familie nach Wien

geschickt wurden.

 

                          Modena.

 

  Eine "Jungfrau" von Andrea del Sarto und vier Zeichnungen von

Correggio, aus der Pinatothek von Modena, die 1859 vom Herzog

Franz V. weggebracht wurden.

  Die drei Handschriften der Bibliothek von Modena: Biblia Vulgata

(cod. lat. 422-23), Brevarium romanum (cod. lat. 424) und das

Officium Beatae Virginis (cod. lat. 262), die 1859 von Franz V.

weggebracht wurden.

  Die unter den gleichen Umständen 1859 weggebrachten Bronzen.

Einige, darunter zwei Bilder von Salvatore Rosa und ein Bildnis von

Dosso Dossi, die 1868 beansprucht wurden, und andere Gegenstände,

die bis 1872 unter den gleichen Umständen ausgeliefert worden sind.

 

                          Palermo.

 

  Die Gegenstände, welche die normannischen Könige im Laufe des

XII. Jahrhunderts in Palermo verfertigen ließen und welche bei den

Kaiserkrönungen verwendet wurden; die genannten Gegenstände wurden

aus Palermo weggebracht und befinden sich gegenwärtig in Wien.

 

                          Neapel.

 

  Achtundneunzig Handschriften, die 1718 auf österreichische

Anordnung aus der Bibliothek von San Giovanni in Carbonara und aus

anderen Bibliotheken Neapels weggeschafft und nach Wien gebracht

wurden.

  Einige zu verschiedentlichen Zeitpunkten aus den Staatsarchiven

von Mailand, Mantua, Venedig, Modena und Florenz weggebrachte

Urkunden.

 

 

 

 

 

                          Anlage.

                        -----------

                 I. Allgemeine Vorschriften.

                             § 1.

 

  Im Sinne der Artikel 251, 252 und 253 gelten Vertragsparteien dann

als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder

infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der

Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende

Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem

er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.

 

                             § 2.

 

  Unbeschadet der Rechte aus Artikel 249, Absatz b), des

Abschnittes IV unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des

Krieges von den alliierten oder assoziierten Mächten erlassenen

Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter

Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen, bleiben von der

Aufhebung durch Artikel 251 ausgenommen und in Kraft:

  a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder

     von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum

     übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor

     die Parteien Feinde wurden;

  b) Mietverträge, Mieten und Mietversprechen;

  c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;

  d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder

     Lagerstätten;

  e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen,

     Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften

     andrerseits sowie Konzessionen, die von Staaten, Provinzen,

     Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften

     verliehen sind.

 

                             § 3.

 

  Sind gemäß Artikel 251 Bestimmungen eines Vertrages teilweise

aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen

Vorschriften des Vertrages trennen, so bleiben die übrigen

Vorschriften des Vertrages, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2

bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in

Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in

seiner Gesamtheit aufgehoben.

 

  II. Besondere Vorschriften über bestimmte Vertragsgattungen.

        Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.

                             § 4.

 

  a) Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten

     Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von

     einer feindlichen Privatperson vor dem Kriege eingegangenen

     börsenmäßigen Verpflichtungen erlassen worden sind, werden

     durch die Hohen vertragschließenden Teile bestätigt, ebenso wie

     die in Anwendung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen,

     vorausgesetzt:

       1. daß das Geschäft ausdrücklich in Gemäßheit der

          Bestimmungen der betreffenden Börse abgeschlossen worden

          war;

       2. daß die Bestimmungen für alle Beteiligten verbindlich

          waren;

       3. daß die Abwicklungsbedingungen gerecht und vernünftig

          waren.

  b) Der vorstehende Absatz findet auf Maßnahmen, die von Börsen in

     den vom Feinde besetzten Gebieten während der Besetzung

     erlassen worden sind, keine Anwendung.

  c) Die Abwicklung der am 31. Juli 1914 abgeschlossenen

     Termingeschäfte über Baumwolle, gemäß Entscheidung der

     Baumwollreinigung in Liverpool, wird bestätigt.

 

                          Verpfändung.

                             § 5.

 

  Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes

Pfand wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann,

wenn der Eigentümer nicht hat benachrichtigt werden können, der

Verkauf als gültig angesehen werden, sofern der Gläubiger in gutem

Glauben und mit Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat. In diesem Falle

steht dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs

zu.

  Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg

überzogenen oder vom Feind besetzten Gebieten während der Besetzung

von einem Feinde vorgenommen worden sind, keine Anwendung.

 

                          Handelspapiere.

                             § 6.

 

  Soweit Mächte in Betracht kommen, die den Abschnitt III und seine

Anlage angenommen haben, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen

Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der

genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter

geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den

verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.

 

                             § 7.

 

  Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines anderen vor oder

während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet

und ist der andere später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm

trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den

andern erhalten.

 

                  III. Versicherungsverträge.

                             § 8.

 

  Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde

geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen

geregelt:

 

                        Feuerversicherungen.

                             § 9.

 

  Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen

einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die

später Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der

Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind

geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier

Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung

nicht erfüllt hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom

ersten, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten

des gegenwärtigen Vertrages eintretenden Fälligkeitstag der

Jahresprämie aufgehoben.

  Bezüglich der während des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt

gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die

während des Krieges eingetreten sind, findet eine besondere Regelung

statt.

 

                             § 10.

 

  Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch

eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme während des Krieges

von dem ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen

worden, so wird die Übertragung anerkannt; die Haftung des

ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der Übertragung als

erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt,

auf Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu

erhalten. Ergibt sich, daß diese Bedingungen unbillig sind, so sind

sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen der Billigkeit

genügen.

  Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der

Versicherte berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen

Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen

Antrages ab zurückzuübertragen.

 

                     Lebensversicherungen.

                             § 11.

 

  Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer

Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die

Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind

geworden ist, als aufgehoben.

  Jeder Vertrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem

vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrages fällig

geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf vom Hundert

jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage

zahlbar.

  Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung

hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen

unwirksam geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter

oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten

nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vom Versicherer den

Wert der Polizze am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer

Unwirksamkeit zu fordern.

  Beruht das Hinfälligwerden des Vertrages während des Krieges

mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so

sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger

berechtigt, ihn binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie

die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich fünf vom Hundert

jährlicher Zinsen bezahlen.

 

                             § 12.

 

  Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer

Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich

in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so

unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige

Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche,

die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages selbst und den

zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf

Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen

erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem

Versicherten oder seinem Vertretern zu verlangen.

 

                             § 13.

 

  Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der

Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag

gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des

Vertrages Mitteilung gemacht worden ist, so ist er in den Fällen, in

denen er infolge des Krieges diese Mitteilung nicht machen konnte,

berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien

zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen zu fordern.

 

                             § 14.

 

  Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 bis 13 gelten

Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen

Verpflichtungen beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der

menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruht.

 

                        Seeversicherungen.

                             § 15.

 

  Seeversicherungsverträge unter Einschluß von Zeit- und

Reisepolizzen, zwischen einem Versicherer und einer Person, die in

der Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als

aufgelöst, es sei denn, daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr vor

diesem Zeitpunkte begonnen hatte.

  Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in

Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.

  Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als

rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde; die Beträge,

die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es

für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages eingefordert werden.

  Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem

Kriege an feindliche Staatsangehörige oder von ihnen geschuldeten

nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche

Zinsen bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu

ersetzen sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an

laufen.

 

                             § 16.

 

  Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der

Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch

Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer

mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.

 

                             § 17.

 

  Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen

Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen

Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten

einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe Gefahr bei einem

nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des

Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen.

Die verfallenen Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der

ursprüngliche Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt

haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.

 

                        Andere Versicherungen.

                             § 18.

 

  Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person,

welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene

Versicherungsverträge, die nicht unter §§ 9-17, fallen, erfahren in

jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten

Paragraphen, Feuerversicherungsverträgen zwischen denselben Parteien

zuteil würde.

 

                        Rückversicherungen.

                             § 19.

 

  Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind

geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben;

jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens- oder

Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen hatte, das

Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für

diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.

  War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten

unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der

Vertrag bis zum Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages in Geltung.

  Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen

hinfällig, so findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt,

die einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andrerseits

die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor

dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren

berücksichtigt. Bei anderen als den in §§ 11-17 erwähnten Gefahren

gilt als Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt, an dem beide

Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem eingetretene

Verluste bleiben außer Betracht.

 

                             § 20.

 

  Hat ein Versicherter in einem Versicherungvertrag die Haftung für

besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder

Seeversicherungsgefahren sind, so erstrecken sich die Bestimmungen

des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden

Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die

vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.

 

                             § 21.

 

  Die Rückversicherungen eines Lebensversicherungsvertrages, die auf

Grund eines besonderen Vertrages, die auf Grund eines besonderen

Vertrages abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen

Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.

 

                             § 22.

 

  Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert

worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer

gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten

begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der

Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf

Grund des Rückversicherungsbetrages geschuldeten Beträge für Prämien

oder erlittene Verluste verlangt werden.

 

                             § 23.

 

  Die Vorschriften der §§ 16 und 17 und der letzte Absatz des § 15

finden auf Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr

Anwendung.

 

 

 

 

 

                          Anlage.

                        -----------

                             § 1.

 

  Gemäß Artikel 249, Absatz d), wird die Gültigkeit aller

Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen

Unternehmungen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen,

Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von

einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen

vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über

feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen

gelten. Das Interesse aller Personen, deren Güter von Verordnungen,

Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist,

gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel ob dies

Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen

oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Es

findet keinerlei Beanstandung statt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit

einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen,

Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern,

Rechten oder Interessen. Ebenso wird, soweit Gerichte oder

Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in

Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche

Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Anordnungen,

Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt

haben, oder soweit es so anzusehen ist als sei dies geschehen, die

Gültigkeit der in Ausführung solcher Schritte der Gerichte oder

Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechtes, einer

Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag

es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung,

Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation, Verkauf oder

Verwaltung von Eigentum, Rechten und Interessen, Einziehung oder

Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen

oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der

Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den

Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und

assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher,

gemäß dem Rechte des Ortes der belegenen Sache, erworben worden

sind, keinen Eintrag tun zu dürfen.

  Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf

Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Regierung in den mit Krieg überzogenen

oder besetzten Gebieten getroffen worden sind, noch auf vorstehend

aufgezählte Maßnahmen, die nach dem 3. November 1918 getroffen

wurden; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.

 

                             § 2.

 

  Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte

oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen während des

Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Ausspruch

und jegliche Klage sowohl seitens Österreichs oder seiner

Staatsangehörigen, wie seitens der Angehörigen des ehemaligen

Kaisertums Österreich, oder in ihrem Namen gleichviel wo sie

ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder

gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat,

unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und

jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder

Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen,

Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten

Mächte beruht.

 

                             § 3.

 

  Im Artikel 249 und in dieser Anlage fallen unter den Begriff der

"außerordentlichen Kriegsmaßnahmen" Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen

der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige

bezüglich der feindlichen Güter bereits getroffene oder erst

nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem

Eigentümer die Verfügungsbefugnis über seine Güter zu entziehen,

ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-,

Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem

Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder

zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne

Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen

gelten alle Urteile, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der

Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das

feindliche Vermögen anwenden, sowie alle Handlungen solcher

Personen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung der

feindlichen Güter, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von

Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen,

Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.

  "Übertragungsanordnungen" sind solche Anordnungen, die das

Eigentum an feindlichen Gütern betroffen haben oder betreffen werden,

indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder

teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen,

insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den

Eigentumsübergang kraft Gesetzes an feindlichem Vermögen die

Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren

anordnen.

 

                             § 4.

 

  Die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des

ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete einer alliierten

oder assoziierten Macht sowie der Reinerlös ihres Verkaufes, ihrer

Liquidation oder der sonstigen Verfügungen darüber können durch

diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von

Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen

Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre auf dem Gebiet des ehemaligen

Kaisertums Österreich gelegenen Güter, Rechte und Interessen

einschließlich ihrer Betätigung an Gesellschaften oder Vereinigungen

oder auf Forderungen gegen österreichische Staatsangehörige

geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen,

die auf Handlungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Regierung oder irgendeiner österreichischen Behörde gegründet

werden, die nach dem 28. Juli 1914 und vor dem Eintritt der

beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen

sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter

festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, falls er dazu bereit

ist, oder sonst durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten

Gerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet

werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche ihrer

eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten

Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte

gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes

nur soweit, als diese Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt

ist.

 

                             § 5.

 

  Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich

zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges

gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Österreich

gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf

Fabriks- oder Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich

zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher

Herstellungsverfahren von Waren oder Gegenständen zum Verkauf in

anderen Ländern, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des

Artikels 249 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der

österreichischen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabriksmarken

in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen

Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen,

ungeachtet entgegenstehender, auf der Kriegsgesetzgebung der

österreichisch-ungarischen Monarchie beruhender Maßnahmen in

Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres

Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste

Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten

Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung

von Waren für den Gebrauch in Österreich ermöglichen.

 

                             § 6.

 

  Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der

alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der

Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen

beteiligt waren, durch Österreich einer außerordentlichen

Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Österreich bis zu dem

Zeitpunkt, der gemäß § 249 durchzuführenden Zurückerstattung für die

Erhaltung verantwortlich.

 

                             § 7.

 

  Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres

nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages das Eigentum, die

Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im

Artikel 249, Absatz f), vorgesehene Recht auszuüben gedenken.

 

                             § 8.

 

  Die im Artikel 249 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf

Anordnung der österreichischen Regierung oder der sie vertretenden

Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die österreichischen

Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die

Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zulässig.

 

                             § 9.

 

  Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsbürger

unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 249,

Absatz b, vorgesehenen Liquidationen den im Hinblick auf die

getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.

 

                             § 10.

 

  Österreich übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht

alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge,

Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf

Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der betreffenden

alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen

auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller

durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.

  Österreich erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten

alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter,

Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen im

Gebiet der beteiligten alliierten und assoziierten Macht sowie über

die geschäftliche Verfügungen, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug

auf jene Güter, Rechte und Interessen stattgefunden haben.

 

                             § 11.

 

  Der Ausdruck "Barguthaben" umfaßt alle vor oder nach dem

Kriegszustande angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner

alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen

stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld

oder sonstwie eingezogen haben; er umfaßt nicht irgendeine

Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren

einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.

 

                             § 12.

 

  Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Vermögens

verantwortlichen Personen oder die Aufsichtspersonen für diese

Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen

vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von

Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen

beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage

erfolgt ist oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten

Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage

hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf

sie.

 

                             § 13.

 

  Soweit Eigentum, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer

alliierten oder assoziierten Macht oder, was darunter fällt, von

Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen

beteiligt waren, auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums

Österreich oder in den von ihm oder seinen Verbündeten besetzten

Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder

einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Österreich den

alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil,

binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen

Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte

jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.

  Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer,

Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter

Bürgschaft der österreichischen Regierung persönlich für die

unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser

Rechnungen und Urkunden verantwortlich.

 

                             § 14.

 

  Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen

des Artikels 249 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und

Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation,

Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.

  Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien

oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien

die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie den Abschnitt III

annehmen, finden zwischen Österreich und ihnen und zwischen den

beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 249

betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnittes III über die

Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den

Umrechnungskurs und den Zinsfuß Anwendung, es sei denn, daß die

Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht

Österreich binnen sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen

Vertrages mitteilt, daß eine oder mehrere der erwähnten Bestimmungen

nicht zur Anwendung gelangen sollen.

 

                             § 15.

 

  Erstreckt sich die Anwendung der außerordentlichen

Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte

oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249, Absatz b),

vorgenommene Liquidation von Eigentum, Rechten, Interessen,

Gesellschaften oder Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen,

literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die

Vorschriften des Artikels 249 und der gegenwärtigen Anlage

Anwendung.

 

 

 

 

 

                           Anlage.

                         -----------

                             § 1.

 

  Binnen drei Monaten nach der im Artikel 248, Absatz e vorgesehenen

Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden Teile ein

Prüfungs- und Ausgleichungsamt für die Zahlung und die Einziehung

der feindlichen Schulden.

  Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der Gebiete der Hohen

vertragschließenden Teile errichtet werden. Solche Ämter üben

innerhalb dieser Gebiete ihre Tätigkeit wie ein Zentralamt aus. Mit

einem Amt im gegnerischen Land verkehren sie indessen nur durch die

Vermittlung des Zentralamtes.

 

                             § 2.

 

  Im Sinne dieser Anlage sind "feindliche Schulden" die im ersten

Absatz des Artikels 248 genannten Geldverbindlichkeiten, "feindliche

Schuldner" die Personen, die diese Summen schuldig sind, "feindliche

Gläubiger" die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne

dieser Anlage ist "Gläubigeramt" das Prüfungs- und Ausgleichsamt im

Lande des Gläubigers, "Schuldneramt" das Prüfungs- und

Ausgleichungsamt im Lande des Schuldners.

 

                             § 3.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen des Paragraph a des Artikels 248 mit den

gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde

vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiet jedes

auf Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche

Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen

Fälle.

 

                             § 4.

 

  Die im Paragraph b des Artikels 248 vorgesehene Haftung der

Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde

als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung

des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung

verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im

Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter

Zahlungseinstellung befand oder daß die Begleichung der Schuld der

Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. In diesem

Falle findet das in der gegenwärtigen Anlage vorgesehene Verfahren

Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.

  Die Ausdrücke "im Konkurs", " in Zahlungsunfähigkeit" sind im

technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu

verstehen. Der Ausdruck "im Zustand erklärter Zahlungseinstellung"

hat die Bedeutung, die ihm im englischen Rechte zukommt.

 

                             § 5.

 

  Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten

nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte

alle ihnen abgeforderten Urkunden und Auskünfte.

  Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten

Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen feindlichen

Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter

teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung derartiger

Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.

  Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der

Parteien und durch Vermittlung der Ämter soweit wie möglich die

Post- und telegraphische Verbindung zwischen Schuldnern und

Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld verständigen wollen.

  Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten

Forderungen mit. Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen

angemessener Frist bekannt, welche Forderungen anerkannt und welche

bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das Schuldneramt die

Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.

 

                             § 6.

 

  Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das

Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut

und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.

 

                             § 7.

 

  Eine Forderung gilt als völlig anerkannt und ihr Betrag wird

alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt

nicht binnen drei Monaten seit Empfang der an dieses Amt gerichteten

Mitteilung die Nichtanerkennung der Schuld anzeigt (es sei denn, daß

das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist bewilligt).

 

                             § 8.

 

  Wird die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen

die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine

gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.

 

                             § 9.

 

  Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm

gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes

ihm zur Verfügung gestellten Mitteln und unter den durch diese

Regierung festgesetzten Bedingungen, insbesondere mit einem

entsprechenden Abzug für Ausfälle, Kosten und Vermittlungsgebühren.

 

                             § 10.

 

  Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt,

der sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem

Amte zur Strafe fünf v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des

Anspruches. Wer ohne zureichenden Grund die Anerkennung des

Gesamtbetrages oder eines Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruches

verweigert hat, zahlt zur Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von

dem Betrag, bezüglich dessen seine Weigerung sich als unbegründet

erweist.

  Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der im § 7 vorgesehenen

Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertigt

erkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.

  Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen

Ämter eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit

verantwortlich sind.

  Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches

sie als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen

Bestimmungen einbehält.

 

                             § 11.

 

  Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat und der

Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare

Zahlung beglichen.

  Indessen werden Salden zu Lasten einer oder mehrerer der

alliierten oder assoziierten Mächte bis zur völligen Bezahlung der

den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren Staatsangehörigen

aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen einbehalten.

 

                             § 12.

 

  Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat

jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere

tätig ist.

 

                             § 13.

 

  Von begründeten Ausnahmen abgesehen werden die Verhandlungen

soweit wie möglich in den Diensträumen des Schuldneramtes geführt.

 

                             § 14.

 

  Gemäß Artikel 248, Absatz b, haften die Hohen vertragschließenden

Teile für die Zahlung der feindlichen Schulden, die ihren

Staatsangehörigen zur Last fallen.

  Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten

Schulden gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom

Privatschuldner sich als unmöglich erweist. Die Regierungen geben

ihrem Amt nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um die

Einziehung der anerkannten Forderungen zu betreiben.

 

                             § 15.

 

  Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiete

arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.

 

                             § 16.

 

  Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer Schuld

nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und

dem feindlichen Gläubiger außerhalb der Ämter zum Streit, so wird

der Fall entweder einem Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn

die Parteien zustimmen, und es sind dafür dann die Bedingungen

maßgebend, auf die sich einigen) oder vor den im nachstehenden

Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.

  Doch kann auf Ansuchen des Gläubigeramtes der Fall auch der

Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners

unterbreitet werden.

 

                             § 17.

 

  Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen

Gerichten oder dem Schiedsgericht zugesprochenen Summen werden durch

Vermittlung der Ämter in der gleichen Weise eingezogen, wie wenn

diese Summen durch das Schuldneramt als geschuldet anerkannt worden

wären.

 

                             § 18.

 

  Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Vertreter, dem die

Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das

Amt seines Landes obliegt. Diesem Vertreter steht die allgemeine

Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der

Staatsangehörigen seines Landes zu.

  Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten. Doch kann er die

Parteien anhören, wenn sie persönlich erscheinen, oder sich nach

ihrem Belieben entweder durch von beiden Regierungen zugelassene

Bevollmächtigte oder durch den oben genannten Vertreter vertreten

lassen, welcher das Recht hat, sich bei der Partei anzuschließen,

sowie auch das Recht, den von der Partei aufgegebenen Anspruch

wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten.

 

                             § 19.

 

  Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof

alle in ihrem Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der

Gerichtshof über die ihm unterbreiteten Angelegenheiten rasch

entscheiden kann.

 

                             § 20.

 

  Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung

der beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine

Sicherheit zu leisten, die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste

Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers abgeändert wird, und nur

in dem Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Falle wird sein

Gegner im gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen

verurteilt. Die Sicherheitsleistung kann durch eine von dem

Gerichtshof angenommene Bürgschaft ersetzt werden.

  In allen dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheiten wird auf

den Betrag der Streitsumme eine Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese

Abgabe fällt dem verlierenden Teile zur Last, es sei denn, daß der

Gerichtshof ein anderes bestimmt. Diese Gebühr tritt zu der oben

erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie auch von der

Bürgschaftsleistung unabhängig ist.

  Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe

ihrer Prozeßkosten zubilligen.

  Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte

der gewinnenden Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.

 

                             § 21.

 

  Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung

der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofes auf Kenntnis der

Sprache des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.

  Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und

können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.

 

                             § 22.

 

  Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten

Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen

verzinst:

  Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige

wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen

geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.

  Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn,

daß der Gläubiger auf Grund Vertrages, Gesetzes oder örtlichen

Gewohnheitsrechtes Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen

hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.

  Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an

oder, wenn die zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig

geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der

Betrag der Schuld dem Gläubigeramte gutgeschrieben worden ist.

  Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie durch die Ämter

anerkannte Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese

dem Gläubigeramt gutgeschrieben.

 

                             § 23.

 

  Fällt gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten

Schiedsgerichtshofes ein Anspruch nicht unter die im Artikel 248

vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den

ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend

machen.

  Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die

Verjährung.

 

                             § 24.

 

  Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die

Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig

anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu

machen.

 

                             § 25.

 

  Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch

mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser

Anlage zur gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm

gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es

verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den

Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger

kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf

jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.

 

 

 

 

 

                          Anlage.

                        -----------

 

  Die Schuld, welche auf die in Artikel 203 angegebene Weise zu

verteilen ist, ist die nicht sichergestellte, durch Titres

repräsentierte ehemalige österreichische Staatsschuld nach dem

Stande vom 28. Juli 1914. Es ist jedoch davon der Teil der Schuld

abzuziehen, für den die Regierung des ehemaligen Königreiches Ungarn

gemäß dem durch das österreichisch-ungarische Gesetz vom

30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278, genehmigten

Zusatzübereinkommen aufzukommen hatte und die den Betrag der Länder

der heiligen ungarischen Krone an der allgemeinen Schuld Österreich-

Ungarns darstellt.

  Innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des

gegenwärtigen Vertrages werden die Staaten, welche die nicht

sichergestellte ehemalige österreichische Staatsschuld übernehmen,

wenn sie es nicht schon getan haben, mit besonderen Stempeln alle

Titres dieser Schuld, die sich auf ihrem Gebiet befinden,

abzustempeln. Die Nummern der so gestempelten Titres werden

festgestellt und dem Wiedergutmachungsausschuß mit den anderen auf

diese Abstempelung bezüglichen Akten übermittelt werden.

  Die Inhaber von Titres, die sich auf dem Gebiete eines

abstempelungspflichtigen Staates befinden, werden mit dem Tage des

Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages Gläubiger des

betreffenden Staates im Wertbetrag der Titres und haben keinen

Anspruch gegen einen anderen Staat.

  Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission

des ehemaligen österreichischen Staates herrührenden, nicht

sichergestellten Titres, die sich im Gebiete eines Staates befinden,

niedriger ist als der Teil dieser Emission, welcher diesem Staate

durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, wird dieser

Staat dem Ausschuß neue Titres in der Höhe des konstatierten

Differenzbetrages zu übergeben haben. Der Wiedergutmachungsausschuß

wird die Form dieser neuen Titres und die Höhe der einzelnen

Abschnitte festzustellen haben. Diese neuen Titres werden in bezug

auf die Verzinsung und Tilgung die gleichen Rechte geben wie die

alten Titres, die sie ersetzen. Ihre anderen Merkmale sind mit

Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses festzulegen.

  Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarisches

Papiergeld lautete, so wird der neue Titre, der ihn ersetzen soll,

auf die Währung des Emissionsstaates lauten. Für diese Konversion

wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der Emissionsstaat zuerst

die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene

Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der

österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche

die Titres lauten werden, unterliegt der Genehmigung des

Wiedergutmachungsausschusses, welcher, wenn er es für angezeigt

findet, verlangen kann, daß der Staat, welcher die Umwandlung

vornimmt, deren Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation

wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der

Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der

alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum

Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der

ursprünglichen Währung.

  Wenn der ursprüngliche Titre auf eine oder mehrere ausländische

Währungen lautet, hat auch der neue Titre auf dieselbe oder

dieselben Währungen zu lauten. Wenn der ursprüngliche Titre auf

österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautet, so hat der neue

Titre auf äquivalente Beträge in Gold-Sterlingspfunden und

Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, wobei der

Gleichwert nach dem Gewichte und Feingehalt der drei Währungsmünzen

gemäß dem am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen Gesetzen

ermittelt wird.

  In dem Falle, als die alten Titres ausdrücklich oder

stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses

freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen,

haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

  Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission

des ehemaligen österreichischen Staates hervorgehenden nicht

sichergestellten Titres die sich im Gebiete eines Staates befinden,

höher ist als der Teil dieser Emission, welche diesem Staat durch

den Wiedergutmachungsauschuß angelastet wurde, muß der betreffende

Staat von diesem Ausschuß einen entsprechenden Teil jeder einzelnen

im Sinne dieser Anlage ausgegebenen neuen Emission erhalten.

  Die Inhaber von Titres der nicht sichergestellten ehemaligen

österreichischen Staatsschuld, die sich außerhalb der Staaten

befinden, denen Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie

hervorgegangen sind (einschließlich Österreichs), werden durch

Vermittlung ihrer Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß ihre

Titres übergeben. Dafür wird ihnen dieser Ausschuß Zertifikate

ausfolgen, die ihnen das Anrecht geben auf einen verhältnismäßigen

Teil jeder der neuen Titresemissionen, die behufs Eintausches

betreffenden Titres begeben und nach den Bestimmungen dieser Anlage

übergebenen Titres begeben wurden.

  Die Staaten oder Inhaber, welche auf einen Teil der dem

gegenwärtigen Anhange zufolge begebenen neuen Titres Anrecht haben,

erhalten einen solchen Teil des Gesamtbetrages der Titres jeder

dieser Emissionen, der dem Verhältnis des Betrages an Titres der

alten Emission zum Gesamtbetrage der dem Wiedergutmachungsausschuß

zum Zwecke des Umtausches in Gemäßheit der gegenwärtigen Anlage

präsentierten Titres der alten Emission entspricht. Die beteiligten

Staaten oder Inhaber erhalten auch einen entsprechenden Teil der

Titres, die nach den Bestimmungen des Vertrages mit Ungarn für den

von dieser Macht nach dem Zusatzabkommen vom Jahre 1907 übernommenen

Teil der nicht sichergestellten österreichischen Staatsschuld

ausgegeben werden.

  Der Wiedergutmachungsausschuß kann, wenn er es für opportun hält,

mit den Inhabern der in Ausführung der gegenwärtigen Anlage

begebenen neuen Titres Arrangements bezüglich der Begebung von

Unifizierungsanleihen durch jeden der Schuldnerstaaten abschließen.

Die Titres dieser Anleihen werden gegen die gemäß der gegenwärtigen

Anlage begebenen Titres zu den Bedingungen ausgetauscht werden, die

nach Einvernehmen zwischen dem Ausschuß und den Inhabern festgesetzt

werden.

  Der Staat, welcher die Haftung für einen Titre der ehemaligen

österreichischen Regierung übernimmt, nimmt auch die Coupons oder

die Tilgungsannunitäten dieses Titres auf sich, die nach dem

Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden, aber etwa nicht

bezahlt worden sein mögen.

 

 

 

 

 

                         Erklärung.

 

  Um die durch die Versenkung von Schiffen und Ladungen im Laufe des

Krieges erwachsenen Schäden auf das Mindestmaß zurückzuführen und um

die Wiedererlangung der Schiffe und Ladungen, die geborgen werden

können, sowie die Regelung der darauf bezüglichen privaten

Reklamationen zu erleichtern, verpflichtet sich die österreichische

Regierung, alle in ihrem Besitze befindlichen Informationen zu

liefern, die den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte

oder den Staatsangehörigen von Nutzen sein könnten, was die durch

die österreichischen Seestreitkräfte während des Zeitraumes der

Feindseligkeiten versenkten oder beschädigten Schiffe anbelangt.

  Gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und

italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im

Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu

Saint-Gemain-en-Laye am zehnten September

eintausendneunhundertneunzehn.

 

 

 

 

 

                          Anlage II.

                        --------------

 

                            § 1.

 

  Der im Artikel 179 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung

"Wiedergutmachungsausschuß"; in den folgenden Artikeln wird er kurz

als "Der Ausschuß" bezeichnet.

 

                           § 2.

 

  Die Mitglieder des Ausschusses werden ernannt von den Vereinigten

Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan,

Belgien, Griechenland, Polen, Rumänien, vom

serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei. Die

Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich,

Italien, Japan und Belgien ernennen je einen Delegierten. Die fünf

anderen Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten unter den in

§ 3, Absatz 3, vorgesehenen Modalitäten. Gleichzeitig mit der

Ernennung jedes Delegierten wird die Ernennung je eines

Ersatzdelegierten erfolgen, der den Delegierten im Falle seiner

Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit ersetzt, aber sonst nur

das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie

einzugreifen.

  Mehr als fünf der oben genannten Delegierten sind in keinem Falle

zur Teilnahme an den Ausschußberatungen und zur Stimmenabgabe

berechtigt. Die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika,

Großbritanniens, Frankreichs und Italiens haben immer dieses Recht.

Der Vetreter Belgiens hat dieses Recht in allen anderen Fällen als

in den nachstehend genannten. Der Vertreter Japans hat dieses Recht

in allen Fällen, in denen Fragen der Seeschäden geprüft werden. Der

gemeinsam von den oben erwähnten fünf anderen Mächten ernannte

Delegierte hat dieses Recht, wenn Fragen zur Verhandlung stehen, die

sich auf Österreich, Ungarn oder Bulgarien beziehen.

  Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm

auszuscheiden, dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine

entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen. Diese ursprüngliche

Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung

bestätigt werden.

 

                           § 3.

 

  Werden Interessen einer der alliierten und assoziierten Mächte

verhandelt, so ist sie berechtigt, einen Delegierten zu ernennen,

der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf,

wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht oder

erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.

  Die vom Ausschuß in Ausführung des Artikels 179 des gegenwärtigen

Teiles zu bestellende Sektion wird die Vertreter folgender Mächte

umfassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien,

Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Rumänien,

serbisch-kroatisch-slowenischer Staat und die Tschecho-Slowakei,

ohne daß diese Zusammensetzung der Zulassung von Reklamationen

irgendwie präjudiziert. Wenn die Sektion Voten abgibt, werden die

Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens,

Frankreichs und Italiens je zwei Stimmen haben.

  Die Vertreter der fünf anderen oben erwähnten Mächte ernennen

einen gemeinsamen Delegierten, der unter den Bedingungen, wie sie im

§ 2 der gegenwärtigen Anlage bezeichnet sind, im

Wiedergutmachungsausschuß seinen Sitz einnimmt. Dieser Vertreter der

auf je ein Jahr ernannt wird, wird abwechselnd aus den Angehörigen

jeder der oben bezeichneten fünf Mächte gewählt.

 

                           § 4.

 

  Falls ein Delegierter, Ersatzdelegierter oder Beisitzer stirbt,

zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein

Nachfolger zu ernennen.

 

                           § 5.

 

  Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und

tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages in Paris zusammen; späterhin tritt er

jeweils an dem Orte und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet

erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe

notwendig sind.

 

                           § 6.

 

  In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten

Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden

Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar

sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden

Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der

Ausschuß unverzüglich zu einer Neuwahl für den Rest des genannten

Zeitraumes zu schreiten.

 

                           § 7.

 

  Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner

Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten

zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sektionen oder

Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht dem Ausschusse

selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur

Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse

und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten, Sektionen und

Sonderausschüsse zu übertragen.

 

                           § 8.

 

  Alle Beratungen des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im

Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.

 

                           § 9.

 

  Auf Antrag der österreichischen Regierung hat der Ausschuß alle

Gründe und Beweise anzuhören, die von Österreich hinsichtlich aller

seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die

Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.

 

                           § 10.

 

  Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen

Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein

Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise

gewährt der Ausschuß Österreichs Bundesgenossen Gehör, wenn deren

Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.

 

                           § 11.

 

  Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten

Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die

Untersuchung und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der

Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der

Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle

einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt

das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede

ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.

 

                           § 12.

 

  Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die

ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.

  Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der

Wiedergutmachung, wie sie im gegenwärtigen Teil behandelt ist, die

weitestgehenden Überwachungs- und Ausführungsbefugnisse sowie die

Ermächtigung zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der

Ausschuß bildet im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages die alleinige Vertretung der Gesamtheit der in §§ 2 und 3

genannten alliierten und assoziierten Regierungen, und zwar einer

jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur

Verwahrung und zur Verteilung der von Österreich gemäß den

Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragsteiles für Wiedergutmachung

zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte

und Bestimmungen:

  a) Soweit Österreich einen Teil des Gesamtbetrages der

     festgestellten Forderung nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren,

     Waren oder sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung

     durch Hingabe eines entsprechenden Betrages von Anweisungen,

     Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung der

     rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen

     bestimmt der Ausschuß.

  b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die

     Zahlungsfähigkeit Österreichs ab und prüft das österreichische

     Steuersystem, und zwar: 1. Damit alle Einkünfte Österreichs,

     einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller

     inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der

     Wiedergutmachungsschuld verwendet werden; 2. um die Gewißheit

     zu erlangen, daß das österreichische Steuersystem im

     allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer ist, als

     dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen Mächte.

       Der Wiedergutmachungsausschuß wird Vorschriften enthalten, die

     ihn anweisen werden, insbesondere zu berücksichtigen: 1. die

     tatsächliche volkswirtschaftliche und finanzielle Lage des

     österreichischen Gebietes, wie es durch den gegenwärtigen

     Vertrag abgegrenzt wird; und 2. die Verminderung seiner

     Hilfsquellen und seiner Zahlungsfähigkeit, die sich aus den

     Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergibt. - Solange die

     Lage Österreichs keine Veränderung erfährt, wird der Ausschuß

     diese Tatsachen bei Bestimmung des endgültigen Betrages der

     Verpflichtungen Österreichs, der Zahlungen durch welche dieses

     Land sich zu entlasten hat und der Stundungen aller

     Zinsenzahlungen, die es in Anspruch nehmen sollte,

     mitzuberücksichtigen haben.

  c) Der Ausschuß wird sich, wie es im Artikel 181 vorgesehen ist,

     von Österreich als Sicherstellung und Kenntnisnahme seiner

     Schuld Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern

     und Abgaben jeder Art, die von der österreichischen Regierung

     oder den von ihnen nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder

     eingeführt werden, ausfolgen lassen; diese Ausweisungen sind zu

     Zeitpunkten, die der Ausschuß geeignet erachtet, und in drei

     Raten zu überweisen, deren jeweiliges Ausmaß vom Ausschusse in

     gleicher Weise bestimmt wird (die Krone Gold zahlbar gemäß

     Artikel 213, Teil IX, "Finanzielle Bestimmungen", des

     gegenwärtigen Vertrages):

       1. Eine erste Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber

     lauten, zahlbar ohne Zinsen bis 1. Mai 1921; die Tilgung

     dieser Gutscheine erfolgt besonders aus den Zahlungen, zu

     deren Leistung sich Österreich gemäß Artikel 181 des

     gegenwärtigen Teiles verpflichtet hat, nach Abzug der zum

     Ersatz der Unterhaltskosten des Besatzungsheeres und zur

     Begleichung der Ausgaben für Österreichs Lebensmittel- und

     Rohstoffversorgung bestimmten Summen; die Gutscheine, die bis

     zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst sein sollten, sind alsdann in

     neue Gutscheine der nachstehend (§ 12, c, 2) genannten Art

     umzutauschen.

       2. Eine zweite Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber

     lauten, mit 2 1/2 v. H. (fünf vom Hundert) sowie 1 v. H.

     (eins vom Hundert) auf den Gesamtbetrag der Emission, als

     Aufschlag zur Tilgung, ab 1926.

       3. Eine schriftliche Verpflichtung, zwecks weiterer Zahlung

     auf den Inhaber lautende Gutscheine auszugeben, die 5 v. H.

     (fünf vom Hundert) Zinsen tragen. Diese Ausgabe erfolgt nur,

     wenn der Ausschuß die Überzeugung gewinnt, daß Österreich den

     Zinsen- und Tilgungsdienst zu gewährleisten in der Lage sein

     wird; Zeit und Art der Zahlung für Kapital und Zinsen wird

     vom Ausschuß bestimmt.

       Die Fälligkeitstage der Zinsen, die Verwendungsart der

     Tilgungssummen sowie alle ähnlichen Fragen die sich auf die

     Ausgabe, die Verwaltung und die Regelung der Ausgabe der

     Gutscheine beziehen, werden vom Ausschuß, und zwar von Zeit

     zu Zeit geregelt.

       Neue Ausgaben können als Anerkenntnis und Sicherstellung unter

     den Bedingungen, welche der Ausschuß späterhin von Zeit zu Zeit

     festsetzt, gefordert werden.

       Im Falle als der Wiedergutmachungsausschuß zur endgültigen und

     nicht bloß vorläufigen Feststellung des Betrages gelangt,

     welcher den auf Österreich entfallenden Teil der gemeinsamen

     Lasten aus dem Titel der Forderungen der alliierten und

     assoziierten Mächte ausmacht, wird der Ausschuß sofort alle

     Gutscheine annullieren, welche über diesen Betrag hinaus

     ausgegeben worden sein sollten.

  d) In dem Fall, daß die von Österreich als Sicherstellung oder

     Anerkenntnis seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen

     Gutscheine, Obligationen oder andere Schuldanerkenntnisse

     anderen Personen als den verschiedenen Regierungen, zu deren

     Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld Österreichs

     ursprünglich festgesetzt worden war, endgültig und nicht nur

     als Sicherheit übertragen werden sollten, gilt die genannte

     Schuld diesen Regierungen gegenüber als erloschen, und zwar in

     der Höhe des Nennwertes der solcherart endgültig übertragenen

     Gutscheine; Österreichs Verpflichtung aus diesen Gutscheinen

     beschränkt sich auf die Verbindlichkeit, die in ihnen zum

     Ausdruck kommt.

  e) Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den

     Wiederaufbau der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung

     mit Hausrat, Maschinen und allem Gerät in den mit Krieg

     überzogenen und verwüsteten Gegenden entstehen, werden mit dem

     Preis berechnet, den die Wiederherstellung und der Wiederaufbau

     zur Zeit der Ausführung der Arbeiten erfordert.

  f) Die Entscheidungen des Ausschusses, die sich auf einen ganzen

     oder teilweisen Erlaß des Kapitals oder der Zinsen jeder

     festgestellten Schuld Österreichs beziehen, müssen mit Gründen

     versehen sein.

 

                           § 13.

 

  Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende

Regeln:

  Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller

stimmberechtigten Delegierten oder in ihrer Abwesenheit die ihrer

Ersatzdelegierten  zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als

Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlages. Die Beisitzer

haben kein Stimmrecht.

  Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:

  a) Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und

     assoziierten Staaten oder die den völligen oder teilweisen

     Erlaß der Schuld oder der Verpflichtungen Österreichs

     betreffen;

  b) Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Gutscheine oder

     Schuldverschreibungen der österreichischen Regierung und über

     die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres

     Verlaufes, ihrer Begebung oder Verteilung;

  c) jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem

     1. Mai 1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden

     Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus;

  d) jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig

     werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;

  e) Fragen der Anwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der

     Schadensabschätzung in einem Einzelfall, wenn diese

     Berechnungsart von der in einem früheren, gleichliegenden Fall

     befolgten abweicht;

  f) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des

     gegenwärtigen Vertrages.

  Alle andere Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.

  Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit

über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre,

deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese

Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen

beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und

assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich

dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu

unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren

Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.

 

                           § 14.

 

  Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen

Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit

alsbald anwendbar.

 

                           § 15.

 

  Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form

jeder beteiligten Macht:

  1. eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten

Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die

genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in

Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;

  2. von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung

der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Österreich

auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.

  Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach

Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen

werden.

  Werden Gutscheine zwecks Verkaufs oder Begebung ausgegeben oder

Güter vom Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in

entsprechendem Betrage einzuziehen.

 

                           § 16.

 

  Vom 1. Mai 1921 ab werden der österreichischen Regierung auf ihre

vom Ausschusse festgestellte Schuld, abzüglich der durch Zahlung in

bar oder entsprechenden Werten oder in an die Order des Ausschusses

oder emittierten Gutscheinen gemäß Artikel 189 geleisteten Summen

Zinsen angelastet.

  Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert, sofern nicht der Ausschuß in

der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des

Zinsfußes rechtfertigen.

  Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der

österreichischen Schuld festsetzt, kann er die für den Zeitraum

vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 von jenen Summen geschuldeten

Zinsen, die auf die Wiedergutmachung des Sachschadens entfallen,

mitberücksichtigen.

 

                           § 17.

 

  Kommt Österreich irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem

Teile des gegenwärtigen Vertrages nicht nach, so zeigt der Ausschuß

diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an

und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf

diese Nichterfüllung angebracht scheinenden Maßnahmen mit.

 

                           § 18.

 

  Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten

Regierungen, falls Österreich vorsätzlich seinen Verpflichtungen

nicht nachkommt, berechtigt sind und die Österreich sich

verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können

in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und

Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen,

welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten

erachten.

 

                           § 19.

 

  Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte

Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in

Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom

Ausschusse jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen

Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf

österreichischem oder nichtösterreichischem Gebiet von Schiffen,

Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und

österreichischen oder nicht österreichischen Geldsorten angenommen

werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird vom Ausschusse nach

einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.

 

                           § 20.

 

  Wenn der Ausschuß Zahlungen festsetzt oder annimmt, die durch

Übergabe von Gütern oder bestimmten Rechten zu leisten sind, hat er

dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und

assoziierten oder neutralen Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran

zu berücksichtigen.

 

                           § 21.

 

  Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder

Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung

gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat.

Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für

irgendeine andere Regierung.

 

                           § 22.

 

  Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages kann

diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen

Regierungen abgeändert werden.

 

                           § 23.

 

  Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Österreich und seine Verbündeten

alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages

oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt haben

und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter

die beteiligten Mächte verteilt sind.

 

 

 

 

 

                          Anlage II.

                        --------------

 

  I. Das Triptychon des heiligen Ildefons von Rubens, das aus der

Abtei Saint Jacques sur Coudenberg in Brüssel stammt und im

Jahre 1777 gekauft und nach Wien gebracht wurde.

 

  II. Gegenstände und Urkunden, welche im Jahre 1794 aus Belgien

nach Österreich überführt wurden, um dort in Sicherheit verwahrt zu

werden:

  a) Die Waffen, Rüstungen und anderen aus dem ehemaligen Arsenal

     von Brüssel stammenden Gegenstände;

  b) der Schatz des goldenen Vließes, der ehemals in der Hofkapelle

     zu Brüssel aufbewahrt war;

  c) die von Theodor van Berckel verfertigten Stempel von Münzen,

     Medaillen und Jetons, die einen wesentlichen Bestandteil des

     Archives der in Brüssel bestandenen Rechenkammer bildeten;

  d) Die handschriftlichen Originalausfertigungen der "Carte

     chorographique" der österreichischen Niederlande, die in den

     Jahren 1770 bis 1777 durch den Generalleutnant Grafen Jas de

     Ferraris bearbeitet wurden.

 

 

 

 

 

                          Anlage III.

                        ---------------

 

  Ein Gegenstand, der aus Gebietsteilen Polens (seit der ersten

Teilung von 1772) weggeführt wurde:

  Die Goldschale des Königs Wladislaw IV., Nr. 1.114 des Hofmuseums

zu Wien.

 

 

 

 

 

                        Anlage III.

                      ---------------

                           § 1.

 

  Österreich erkennt das Recht der alliierten und assoziierten

Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder

beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne für Tonne

(Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.

  Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die

österreichischen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen

ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der

österreichischen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und

assoziierten Mächten infolge des Angriffs seitens Österreichs und

seiner Verbündeten verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:

  Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit

verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den

alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den

Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen

Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.

 

                           § 2.

 

  Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten

Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.

 

                           § 3.

 

  Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle jene

Schiffe und Fahrzeuge, die:

a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder zu führen

das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen

Staates registriert sind; oder b) die einer Person, Gesellschaft oder

Vereinigung, welche Angehörige des ehemaligen österreichischen

Staates ist, oder einer Gesellschaft oder Vereinigung gehören, welche

einem anderen nicht alliierten oder assoziierten Lande angehört und

unter der Kontrolle oder der Leitung von Staatsangehörigen des

ehemaligen Österreich steht; oder c) die gegenwärtig im Bau sind, und

zwar: 1. auf dem Gebiete des ehemaligen österreichischen Staates, 2.

in anderen als den verbündeten oder assoziierten Ländern für Rechnung

einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die Angehörige des

ehemaligen österreichischen Staates ist.

 

                           § 4.

 

  Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der solchermaßen

auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung

  a) für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschusse auf Verlangen

     eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel

     zu übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von

     allen Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem

     Schiffe auf den genannten Ausschuß ergibt,

  b) alle vom Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen zur

     Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß

     zu ergreifen.

 

                           § 5.

 

  Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach

Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom

Wiedergutmachungsausschuß aufzustellenden Verfahren den alliierten

und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der

Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem

Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt

sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in

einem normalen Erhaltungszustand zurückgegeben.

  Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt,

welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde

während des Krieges erlitten haben und die durch oben

vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet

sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines

Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten,

höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem

Bestande vom 3. November 1918.

  Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300,

Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und

Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut

sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des

Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung

gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen

Flußgebieten zu schlichten.

 

                           § 6.

 

  Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die

ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden,

um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne

Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des

Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren

Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.

 

                           § 7.

 

  Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art

gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre

Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller

österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder

Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.

 

                           § 8.

 

  Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine Schiffe oder

Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst

versenkt, dann gerettet worden sind und an denen einer der

alliierten oder assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen

als Eigentümer, Befrachter, Versicherer oder anderswie beteiligt

sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die

von einem Prisengericht der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie oder eines ihrer Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.

 

 

 

 

 

                       Besondere Erklärung.

 

  Die österreichische Regierung verpflichtet sich für den Fall, daß

die Regierungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens,

Frankreichs und Italiens es verlangen sollten, die Ein-, Aus- und

Durchfuhr aller Artikel zwischen Österreich und Ungarn wirksam

untersagen und dieses Verbot bis zum Zeitpunkte der formellen

Annahme der von den alliierten und assoziierten Regierungen

vorgelegten Friedensbedingungen durch  die ungarische Regierung

aufrechtzuerhalten.

  Die gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und

italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im

Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu

Saint-Gemain-en-Laye am zehnten September

eintausendneunhundertneunzehn.

 

 

 

 

 

                          Anlage IV.

                        --------------

 

  1. Die von dem tschecho-slowakischen Staat beanspruchten Urkunden,

historischen Aufzeichnungen, Handschriften, Karten usw., die auf

Anordnung Maria Theresias durch Taulow von Rosenthal weggebracht

worden sind.

  2. Die aus der königlich böhmischen Hofkanzlei und aus der

böhmischen Hofrechenkammer stammenden Urkunden sowie

Kunstgegenstände, welche einen Teil der Einrichtung des königlichen

Schlosses zu Prag und anderer königlicher Schlösser in Böhmen

bildeten, durch die Kaiser Matthias, Ferdinand II., Karl VI.

(um 1718, 1723 und 1737) und Franz Joseph I. weggebracht wurden und

sich gegenwärtig in den Archiven, kaiserlichen Schlössern, Museen

und anderen öffentlichen Zentralinstituten in Wien befinden.

 

 

 

 

 

                          Anlage IV.

                        --------------

                           § 1.

 

  Die alliierten und assoziierten Mächte fordern und Österreich sagt

zu, daß es, in teilweiser Erfüllung seiner durch diesen Teil

festgesetzten Verpflichtungen entsprechend den nachstehenden näheren

Bestimmungen seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar der

Wiederherstellung in Natur der mit Krieg überzogenen Gebietsteile

der alliierten und assoziierten Mächte dienstbar macht und zwar in

dem von diesen Mächten zu bestimmenden Ausmaß.

 

                           § 2.

 

  Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte behändigen

dem Wiedergutmachungsausschuß Verzeichnisse, enthaltend:

  a) die Tiere, Maschinen und deren Zubehör, Drehbänke und alle

     ähnlichen im Handel erhältlichen Gegenstände, die von

     Österreich beschlagnahmt, verbraucht oder zerstört worden sind

     oder die unmittelbar durch militärische Maßnahmen zerstört

     worden sind und die die genannten Regierungen zur Befriedigung

     unmittelbarer und dringender Bedürfnisse durch gleichartige

     Tiere oder Gegenstände ersetzt zu sehen wünschen, die auf

     österreichischem Gebiete bei Inkrafttreten des gegenwärtigen

     Vertrages vorhanden sind;

  b) die Stoffe zum Wiederaufbau (Steine, Backsteine, feuerfeste

     Steine, Dachziegel, Bauholz, Fensterglas, Stahl, Kalk, Zement

     usw.), Maschinen, Heizeinrichtungen, Möbel und alle im Handel

     erhältlichen Gegenstände, die die genannten Regierungen in

     Österreich erzeugt und hergestellt und an sie zur

     Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile

     geliefert zu sehen wünschen.

 

                           § 3.

 

  Die Verzeichnisse der in § 2a oben erwähnten Gegenstände werden

binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

zugestellt.

  Die Verzeichnisse der oben in § 2b erwähnten Gegenstände werden

spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.

  Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des Handels

üblichen Einzelheiten über die betreffenden Gegenstände

einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens vier

Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten

Wert; diese werden, wie weiter unten ausgeführt, vom Ausschusse

festgesetzt.

 

                           § 4.

 

  Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der Ausschuß,

inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Stoffe und Tiere

von Österreich gefordert werden kann. Bei seiner Entscheidung trägt

der Ausschuß den inneren Bedürfnissen Österreichs soweit Rechnung,

wie es zur Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen

Lebens Österreichs notwendig ist; er berücksichtigt ferner die

Preise und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den

alliierten und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht

sie mit denen, die für die österreichischen Gegenstände gelten

sollen; er berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der

alliierten und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche

Leben Österreichs nicht so zerrüttet wird, daß seine Fähigkeit,

seinen anderen Wiedergutmachungsverpflichtungen zu genügen, in Frage

gestellt wird.

  Jedoch dürfen von Österreich Maschinen und deren Zubehör,

Maschinenantriebe (Transmissionen) und ähnliche im Handel

erhältliche Gegenstände, sofern sie augenblicklich in gewerblichen

Betrieben verwendet werden, nur gefordert werden, wenn kein Vorrat

von diesen Gegenständen verfügbar und verkäuflich ist; zudem dürfen

Forderungen dieser Art 30 v. H. der Mengen jeden Gegenstandes nicht

überschreiten, die in einem österreichischen Unternehmen oder

Betrieb verwendet werden.

  Der Ausschuß gibt den Vertretern der österreichischen Regierung

Gelegenheit, sich binnen bestimmter Frist darüber zu äußern, wieweit

es ihr möglich ist, die genannten Stoffe, Tiere und Gegenstände zu

liefern.

  Die Entscheidung des Ausschusses wird dann möglichst schnell der

österreichischen Regierung und den verschiedenen beteiligten

alliierten und assoziierten Regierungen bekanntgeben.

  Die österreichische Regierung sagt zu, die in dieser Mitteilung

näher bestimmten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und

die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen sagen, jede

für ihr Teil, zu, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sie der

gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansicht des

Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignet sind.

 

                           § 5.

 

  Der Ausschuß bestimmt den Wert der Materialien, Gegenstände und

Tiere, die, wie oben bestimmt, geliefert werden, und die alliierten

und assoziierten Regierungen, welche diese Lieferungen empfangen,

sind damit einverstanden, daß sie mit deren Werte belastet werden

und erkennen an, daß die entsprechende Summe als eine von Österreich

geleistete Zahlung gilt, die entsprechend Artikel 183 des

gegenwärtigen Vertrages zu erteilen ist.

  In den Fällen, wo das Recht ausgeübt wird, Wiederherstellung in

Natur zu den oben festgesetzten Bedingungen zu fordern, hat sich

der Ausschuß zu vergewissern, daß die Österreich gutgeschriebene

Summe den normalen Wert der von ihm geleisteten Arbeit oder der von

ihm gelieferten Stoffe darstellt, und daß unter Berücksichtigung der

teilweisen Wiedergutmachung der Schadensersatzanspruch der

beteiligten Macht im Verhältnis des so gelieferten Beitrages zur

Wiedergutmachung sich mindert.

 

                           § 6.

 

  Als sofortige Abschlagslieferung auf die in § 2 obenerwähnten

Tiere sagt Österreich zu, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des

gegenwärtigen Vertrages, die nachstehenden Mengen an lebenden Tieren

zu liefern, und zwar monatlich ein Drittel von jeder Art:

 

  1. An die italienische Regierung:

4000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,

1000 Jungkühe,

  50 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,

1000 Kälber,

1000 Zugochsen,

2000 Mutterschweine.

 

  2. An die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung:

1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,

 500 Jungkühe,

  25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,

1000 Kälber,

 500 Zugochsen,

1000 Zugpferde,

1000 Schafe.

 

  3. An die rumänische Regierung:

1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,

 500 Jungkühe,

  25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,

1000 Kälber,

 500 Zugochsen,

1000 Zugpferde,

1000 Schafe.

 

  Die gelieferten Tiere müssen gesund und von normaler

Beschaffenheit sein.

  Der Wert der so gelieferten Tiere wird entsprechend den

Bestimmungen des § 5 dieser Anlage auf Österreichs

Wiedergutmachungsschuld angerechnet, es sei denn, daß von den Tieren

festgestellt wird, daß sie zu den weggeführten oder beschlagnahmten

gehören.

 

                           § 7.

 

  Als sofortigen Vorschuß und Abschlagslieferung auf die im

vorstehenden § 2 erwähnten Gegenstände verpflichtet sich Österreich,

innerhalb der sechs dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages

folgenden Monate, und zwar monatlich zu einem Sechstel, jene Mengen

von Möbeln aus hartem und weichem Holz, die in Österreich zum

Verkauf bestimmt sind, zu liefern, welche die verbündeten und

assoziierten Mächte Monat für Monat durch den

Wiedergutmachungsausschuß ansprechen werden und welche dieser

Ausschuß einerseits durch die im Laufe des Krieges auf dem Gebiete

der genannten Mächte erfolgten Wegführungen und Zerstörungen als

gerechtfertigt und andrerseits als im Verhältnis zu den in

Österreich verfügbaren Mengen stehen ansieht. Der Preis der so

gelieferten Artikel wird Österreich im Sinne der Bestimmungen des

§ 5 dieses Anhanges gutgeschrieben werden.

 

 

 

 

 

                          Anlage V.

                        -------------

                           § 1.

 

  Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten Regierungen

aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der auf das

Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option auf

jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in Mengen, die

zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden Einfuhrmengen

der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen, wie die

Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen Vertrag

festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der

österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Kriege:

  Bauholz und Holzprodukte,

  Eisen und Eisenlegierungen,

  Magnesit.

 

                           § 2.

 

  Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten

Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen

zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an die

österreichische Grenze erfolgt zu den vorteilhaftesten Bedingungen,

die für gleiche Erzeugnisse den österreichischen Staatsangehörigen

gewährt werden.

 

                           § 3.

 

  Die Bezugsrechte auf Grund dieser Anlage werden durch Vermittlung

des Wiedergutmachungsausschusses geltend gemacht. Der Ausschuß ist

ermächtigt, zwecks Durchführung obiger Bestimmungen über alle

Fragen, betreffend das Verfahren sowie betreffend die Beschaffenheit

und die Menge der Lieferungen, die Fristen und Art der Lieferung und

Zahlung zu treffen. Die Anforderungen, welchen die zweckdienlichen

Einzelangaben beizufügen sind, müssen Österreich hundertzwanzig Tage

vor dem Lieferungstermin bekanntgegeben werden, soweit es sich um

Lieferungen vom 1. Jänner 1920 ab handelt, und dreißig Tage von

jenem Termine bei Lieferung zwischen dem Zeitpunkte des

Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und dem 1. Jänner 1920.

Wenn der Ausschuß sich dahin schlüssig wird, daß die vollständige

Erfüllung der Anforderungen die österreichischen eigenen

gewerblichen Bedürfnisse übermäßig beeinträchtigen würde, so kann er

Fristen für diese Anforderungen bewilligen oder sie völlig fallen

lassen und auf diese Weise zugleich die Reihenfolge der Lieferungen

bestimmen.

 

 

 

 

 

                           Anlage VI.

                         --------------

 

  Österreich verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner

Staatsangehörigen, zugunsten Italiens auf alle Rechte, Ansprüche

oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Unterseekabel oder Teile

solcher Kabel besitzt, welche italienische Gebiete einschließlich

jener Gebiete, die durch den gegenwärtigen Vertrag an Italien fallen,

miteinander verbinden.

  Österreich verzichtet gleichfalls, im eigenen Namen und im Namen

seiner Angehörigen, zugunsten der alliierten und assoziierten

Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die

es auf die Kabel oder Teile von Kabeln besitzt, welche von

Österreich im Sinne dieses Vertrages an die verschiedenen

verbündeten und assoziierten Mächte abgetretene Gebiete

untereinander verbinden.

  Die beteiligten Staaten haben für die Landstation (atterrissage)

und das Funktionieren dieser Kabel zu sorgen.

  Was das Kabel Triest - Korfu betrifft, wird die italienische

Regierung in ihrem Verhältnisse zu der dieses Kabel besitzenden

Gesellschaft in dieselbe Rechtsstellung gelangen, wie sie die

österreichisch-ungarische Monarchie besaß.

  Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges

erwähnten Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der

ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für

Abnutzung Österreich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.