Langtitel

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich

StF: BGBl.     Nr. 152/1955

 

Änderung

idF: BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB)

 

Staaten

*Australien 243/1961 *Brasilien 228/1958 *Frankreich 152/1955

*Großbritannien 152/1955 *Jugoslawien 258/1955 *Kanada 140/1960,

185/1960 (DFB) *Mexiko 38/1957 *Neuseeland 82/1960 *Polen 192/1956

*Tschechoslowakei 219/1955 *UdSSR 152/1955 *USA 152/1955

 

Sonstige Textteile

Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich

einerseits und Österreich andererseits, welcher also lautet:

(...)

  und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die

wirtschaftlichen Bestimmungen der im Annex II zitierten

Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April

1955, welcher also lautet:

(...)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat,

erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und

verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

  Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler,

vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

             Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955

 

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung der

Ratifikationsurkunden durch Österreich, durch die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von

Amerika und durch Frankreich gemäß seinem Artikel 38 am 27. Juli

1955 in Kraft getreten.

 

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

  Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten

Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und

Assoziierten Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;

  Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März 1938

Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen

Reich einverleibte;

  Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung, verlautbart am

1. November 1943, die Regierungen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten

Staaten von Amerika erklärten, daß sie die Annexion Österreichs

durch Deutschland am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten,

und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und

unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen und daß das

Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943

eine ähnliche Erklärung abgab;

  Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des alliierten Sieges

Österreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Deutschlands befreit

wurde;

  Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und

Österreich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen,

die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum

demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter

zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschließen,

der Österreich als einen freien, unabhängigen und demokratischen

Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des

Friedens in Europa beitragen;

  Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den

Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit

den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im

Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der

Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme

am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und

  Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und

Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden

Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher

Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und

Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung

Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu

unterstützen;

  Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche

nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form

befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen

sind:

 

 

 

 

                             Teil I

              Politische und territoriale Bestimmungen

                            Artikel 1.

  Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat

 

  Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreich

als ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat

wiederhergestellt ist.

 

 

 

 

 

                           Artikel 2.

            Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs

 

  Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie die

Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie

gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.

 

 

 

 

 

                           Artikel 3.

   Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland

 

  Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen

Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der

Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und

den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen

Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet

sichern.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

 

                           Artikel 4.

                    Verbot des Anschlusses

 

  1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine

politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und

Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine

Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer

geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland

eingehen.

  2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich

keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine

Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet

wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder

wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine

territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche

Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich

ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die

geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu

fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit

jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche

Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche

Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.

 

 

 

 

 

                           Artikel 5.

                       Grenzen Österreichs

 

  Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden

haben.

 

 

 

 

 

                           Artikel 6.

                         Menschenrechte

 

  1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen

unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne

Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß

der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der

Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der

Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen

Versammlung zu sichern.

  2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die in

Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer

Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf

Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer

Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre

geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre

Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es

auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder

Diskriminierungen zur Folge haben werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Z 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG,

              BGBl. Nr. 59/1964)

 

                           Artikel 7.

      Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

 

  1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und

kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark

genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle

anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des

Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in

ihrer eigenen Sprache.

  2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder

kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener

Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne

überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für

slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

  3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des

Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder

gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache

zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen

Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer

Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch

verfaßt.

  4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und

kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark

nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in

diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere

österreichische Staatsangehörige teil.

  5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der

kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre

Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

 

                           Artikel 8.

                    Demokratische Einrichtungen

 

  Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete

Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies,

gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied

von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu

einem öffentlichen Amte gewählt zu werden.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

 

                           Artikel 9.

               Auflösung nazistischer Organisationen

 

  1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender

und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze

begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen

Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten

Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und

paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich

wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen

politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des

Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten

Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen

werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und

Propaganda in Österreich zu verhindern.

  2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen

faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete

bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und

paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine

irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten

oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben

bestrebt sind.

  3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von

Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den

österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen

und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf

österreichischem Gebiete zu untersagen.

 

 

 

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

 

                           Artikel 10.

            Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

 

  1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den von

der österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlament

seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommission

für Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste des

Naziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systems

abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind,

aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem

1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen

und administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln

6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zu

kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon

geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,

die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffen

wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9

festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.

  2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April

1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.

 

 

 

 

 

                           Artikel 11.

                Anerkennung der Friedensverträge

 

  Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der

Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und

Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von

den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und

Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind

oder künftig herbeigeführt werden.

 

 

 

 

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

 

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

 

                            Teil II

               Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen

                           Artikel 12.

Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften

   für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und

         Angehörige bestimmter anderer Personenkreise

 

  Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den

österreichischen Streitkräften zu dienen:

  1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit

besitzen.

  2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vor

dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.

  3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März

1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range eines

Obersten oder in einem höheren Range gedient haben.

  4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgenden

Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den

zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastet

worden sind:

  a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen

     Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder

     SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder

     dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der

     nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben;

  b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in

     dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem

     Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder

     Gleichgestellten;

  c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr

     angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem

     entsprechend einem Ortsgruppenleiter;

  d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres

     nazistischen Charakters von den von der österreichischen

     Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie

     verbotener Werke eingereiht wurden;

  e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller

     Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen

     Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und

     finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und

     Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als

     schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der

     NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv

     mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus

     unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre

     Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und

     damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen

     Österreich geschadet zu haben.

 

 

 

 

Beachte

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

 

                           Artikel 13.

                    Verbot von Spezialwaffen

 

  1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu

Versuchen verwenden:

  a) irgendeine Atomwaffe,

  b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft

     als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann

     und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten

     Nationen bezeichnet worden ist,

  c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen,

     Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle

     dienen,

  d) Seeminen,

  e) Torpedos, die bemannt werden können,

  f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,

  g) Motor-Torpedoboote,

  h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,

  i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,

  j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische

     Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen,

     die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder

     irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder

     Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern

     oder zu verbreiten.

  2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht

vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,

die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden

könnten.

 

 

 

 

Beachte

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

 

                           Artikel 14.

            Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und

                       deutschen Ursprungs

 

  1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wird

der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den von

dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden.

Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähnten

Kriegsmaterial.

  2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen oder

vernichten:

    alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder

  nichtalliierten Ursprungs;

    insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle

  deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener

  Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;

    alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden

  Vertrages verboten ist;

    alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs-

  und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und

  nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion

  umgeändert werden können.

  3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, des

Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und

Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungen

übermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.

  4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfes

herstellen.

  Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oder

deutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich oder privat oder durch

irgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme,

daß die österreichische Regierung zur Aufstellung der

österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterial

deutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nach

dem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.

  5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zwecke

des vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.

 

 

 

 

Beachte

Z 2: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

 

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

 

                           Artikel 15.

            Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

 

  1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten

voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der

Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine

Wiederaufrüstung zu unternehmen.

  2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt

oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder

Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:

    Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner

  Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;

    oder österreichische Staatsangehörige, die von der

  Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12

  ausgeschlossen sind;

    oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.

 

 

 

 

Beachte

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

 

                           Artikel 16.

 Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart

 

  Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer

Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen

deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder

erwerben noch erzeugen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 17.

                    Dauer der Beschränkungen

 

  Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden

Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch ein

Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und

Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationen

geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und

Österreich abgeändert wird.

 

 

 

 

 

                           Artikel 18.

                         Kriegsgefangene

 

  1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald

als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten,

die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbaren

sind, heimbefördert werden.

  2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus

dem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind,

aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der

Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht

ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf

österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen

Regierung getragen werden.

 

 

 

 

 

                           Artikel 19.

                    Kriegsgräber und Denkmäler

 

  1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet

befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise

nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte

und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland

im Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten;

desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowie

Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die

auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft

haben.

  2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation

oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Land

ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber und Bauten zu

identifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; sie

wird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wird

hinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötig

befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm

bevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeiner

anderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihr

Einverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitären

Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung und

Überführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste in

deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen

Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen der

Angehörigen der beerdigten Personen.

 

 

 

 

 

                            Teil III

                           Artikel 20.

           Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte

 

  1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom

28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages seine Wirksamkeit.

  2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß

Paragraph 4 des Abkommens über Besatzungszonen in Österreich und die

Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierte

Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich der

Verwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen über die

Besatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der Räumung

Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten

Mächte gemäß Paragraph 3 dieses Artikels außer Kraft.

  3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die

Mitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalb

von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum 31. Dezember

1955, aus Österreich zurückgezogen.

  4. Die österreichische Regierung wird den Streitkräften der

Alliierten und Assoziierten Mächte und den Mitgliedern der

Alliierten Kommission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung aus

Österreich alle Rechte, Immunitäten und Begünstigungen gewähren, die

ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.

  5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, der

österreichischen Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages und

innerhalb der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist

zurückzustellen:

  a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für

     Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und

     im Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten

     Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;

  b) alles österreichische Eigentum, das von alliierten

     Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert

     wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus

     diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der

     Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.

 

 

 

 

 

                            Teil IV

                 Aus dem Krieg herrührende Ansprüche

                           Artikel 21.

                          Reparationen

 

  Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus

dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September

1939 ergeben.

 

 

 

 

Beachte

Zu Z 13: Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990

         abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese

         Bestimmung als obsolet anzusehen.

         Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im

         § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung

         aufgenommen.

 

                           Artikel 22.

               Deutsche Vermögenswerte in Österreich

 

  Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten

Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle

ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem

Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.

  1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig

Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in

Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen

Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften,

die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.: Die Karte ist nicht

darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen

Ölfeldern gehören.

  2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen

Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften

sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen

Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der

Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht

darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist.

  Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph

erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten

durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren,

beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.

  3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen

Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.

  4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten

befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste

Nr. 4.

  5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien

gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5

100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der

Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.

  6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der

vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch

Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen

Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen

einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als

Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den

Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten

Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der

Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung

innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen.

  Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in

gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei

konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am

ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat

folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden

dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden

Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am

letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten

des Vertrages geleistet.

  Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist

der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind

35 Dollar für eine Unze Gold.

  Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten

der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische

Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach

Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die

Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im

vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen

sind.

  Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die

Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel

weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die

Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich und

genau erfüllen.

  7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:

  a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph

     1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion

     geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer

     Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen

     Gesetze auf sie Anwendung.

  b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel,

     Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern,

     unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen

     Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden

     oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen

     Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen

     gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.

  c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der

     Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der

     Sowjetunion enteignet werden.

  d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und

     anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von

     Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren

     Währung keine Schwierigkeiten bereiten.

  e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften und

     Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften und Interessen,

     welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten

     oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs

     übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und Ansprüche" sind

     nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der

     Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften,

     Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern

     auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen

     hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion

     und Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle

     Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem

     Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen

     deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt

     der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion

     überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.

  8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels

vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Österreich

sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu

übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von zwei

Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.

  9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den

Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller

Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1,

2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen

Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich

erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein

mögen.

  Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels

angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte

entsprechend Anwendung.

  10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung

der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von

zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien

beizulegen.

  Im Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen

zwischen den Regierungen der Sowjetunion und Österreichs innerhalb

von drei Monaten nicht erreicht wird, werden

Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission

überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter

Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das

Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer

Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.

  11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika

und Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in

Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute

innegehabt oder beansprucht werden.

  Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen

Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des

Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder

Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der

Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder

Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.

  12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen

des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen

abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der

Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher

Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der

Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt

anzusehen.

  13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen,

kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden

Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte

übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum

deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der

Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge

übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu

übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den

Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und

Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem

österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an

Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu

übertragen.

  14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen

des Annexes II dieses Vertrages.

 

                           Liste Nr. 1

 

     Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion

              Konzessionen eingeräumt werden sollen

 

--------------------------------------------------------------------

 Laufende !                Name des                !    Name der

    Nr.   !                Ölfeldes                !  Gesellschaft

--------------------------------------------------------------------

    1     ! Mühlberg                               ! ITAG

    2     ! St. Ulrich - D. E. A.                  ! D. E. A.

    3     ! St. Ulrich - Niederdonau               ! Niederdonau

    4     ! Gösting - Kreutzfeld -  Pionier        !

          !    50% der Produktion                  ! E. P. G.

 

Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften der oben aufgezählten

Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen einschließlich aller

ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten

Obertags- und Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungen

und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und Pumpstationen,

mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen,

Elektrizitätswerke und Unterstationen mit Leitungssystem, den

Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und

Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem,

Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern,

Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den

Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden

Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der

Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen.

  B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten

Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der

Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder

juristische Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie

ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder

Interessen an den besagten Vermögenschaften besaß.

  In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet war, wird

die in den Pachtverträgen vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an berechnet und die

Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung der Sowjetunion

beendet werden.

 

                           Liste Nr. 2

 

 Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der

               Sowjetunion übertragen werden sollen

 

--------------------------------------------------------------------

    !                                 !                ! Flächenaus-

    !                                 !                ! maß des der

Lfd.!                                 !    Name der    !  UdSSR zu

Nr. !      Name der Konzession        !  Gesellschaft  ! überlassen-

    !                                 !                ! den Gebie-

    !                                 !                !   tes in

    !                                 !                !   Hektar

--------------------------------------------------------------------

  1 ! Neusiedlersee                   ! Elverat        !   122.480

  2 ! Leithagebirge                   ! Kohle Öl Union !    52.700

  3 ! Groß-Enzersdorf (einschließlich !                !

    !   des Aderklaa-Feldes)          ! Niederdonau    !   175.000

  4 ! Hauskirchen (einschließlich des !                !

    !   Altlichtenwarth-Feldes)       ! ITAG           !     4.800

  5 ! St. Ulrich                      ! D. E. A.       !       740

  6 ! Schrattenberg                   ! Kohle Öl Union !     3.940

  7 ! Großkrut                        ! Wintershall    !     8.000

  8 ! Mistelbach                      ! Preussag       !     6.400

  9 ! Paasdorf (50% des Gebiets)      ! E. P. G.       !     3.650

 10 ! Steinberg                       ! Steinberg      !

    !                                 !   Naphta       !       100

 11 ! Hausbrunn                       ! D. E. A.       !       350

 12 ! Drasenhofen (Gebiet auf österr. !                !

    !   Staatsgebiet)                 ! Kohle Öl Union !     8.060

 13 ! Ameis                           ! Preussag       !     7.080

 14 ! Siebenhirten                    ! Elverat        !     5.000

 15 ! Leis                            ! ITAG           !    14.800

 16 ! Korneuburg                      ! Ritz           !    30.000

 17 ! Klosterneuburg (50% des Gebiets)! E. P. G.       !     7.900

 18 ! Oberlaa                         ! Preussag       !    51.400

 19 ! Enzersdorf                      ! Deutag         !    25.800

 20 ! Ödenburger Pforte               ! Kohle Öl Union !    55.410

 21 ! Tulln                           ! Donau Öl       !    38.070

 22 ! Kilb (50% des Gebiets)          ! E. P. G.       !    18.220

 23 ! Pullendorf                      ! Kohle Öl Union !    60.700

 24 ! Nordsteiermark (50% des Gebiets !                !

    !   in der Sowjetzone)            ! E. P. G.       !    55.650

 25 ! Mittelsteiermark (Gebiet in der !                !

    !   Sowjetzone)                   ! Wintershall    !     9.480

 26 ! Gösting (50% des Gebiets)       ! E. P. G.       !       250

    !                                 !-----------------------------

    !                  Totalsumme ... ! 26 Konzessionen!   766.340

 

                    Bemerkung zu Liste Nr. 2

 

A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten

   Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion übertragen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten

   Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der

   Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder

   juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete

   war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt

   war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder

   Interessen hatte.

  In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die

Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an

gerechnet, und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der

Sowjetunion beendet werden.

 

                           Liste Nr. 3

 

  Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren Eigentumsrechte der

              Sowjetunion übertragen werden sollen

 

--------------------------------------------------------------------

    !                                            !     Jahres-

    !                                            !   produktions-

Lfd.!            Name der Raffinerie             !   kapazität in

Nr. !                                            ! 1000 Tonnen Rohöl

    !                                            !   im Jahre 1947

--------------------------------------------------------------------

  1 ! Lobau                                      !        240,0

  2 ! Nova                                       !        120,0

  3 ! Korneuburg                                 !         60,0

  4 ! Okeros (Wiederveredelung)                  !         --

  5 ! Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich !

    !    der Ausrüstung, welche Frankreich ge-   !

    !    hört und der Rückstellung unterliegt    !         --

    !                                            !------------------

    !                             Totalsumme ... !        420,0

 

                   Bemerkung zu Liste Nr. 3

 

A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen

   einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke,

   Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die

   Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen,

   Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf,

   Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen,

   Feuerlöschausrüstung usw.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten

   Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden der

   Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder

   juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war

   oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war,

   an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen

   hatte.

  In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die

Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet

und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion

beendet werden.

 

                           Liste Nr. 4

 

Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der Verteilung von

   Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der Sowjetunion

                    übertragen werden sollen

 

--------------------------------------------------------------------

Lfd.!

Nr. !                 Name des Unternehmens

--------------------------------------------------------------------

  1 ! Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich,

    !   G. m. b. H.

  2 ! "A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin-

    !    Benzol-Verband" - Zweigstelle in Österreich, einschließlich

    !    des ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz

  3 ! "Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H.

  4 ! "Donau-Oel G. m. b. H."

  5 ! "Nitag" mit Öllager am Praterspitz

  6 ! Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas

    !    G. m. b. H.", "Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.",

    !    "Reintal Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H."

  7 ! Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen"

  8 ! "Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H."

    !    (W. I. F. O.), Öllager in der Lobau und Grundstücke

  9 ! Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz (Tschechoslowakei) auf

    !    dem Abschnitt von der Lobau bis zur tschechoslowakischen

    !    Grenze

 

                    Bemerkung zu Liste Nr. 4

 

A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren

   gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften

   übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen,

   Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen,

   Straßen, Zufahrtsstraßen usw.

     Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den

   gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer

   Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten

   Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen Österreich

   gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten

   befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in

   dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin

   dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer

   Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften

   Rechte, Titel oder Interessen hatte.

     In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden

   die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind,

   vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an

   gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der

   Sowjetunion beendet werden.

 

                           Liste Nr. 5

 

Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich, die der Sowjetunion

                   übertragen werden sollen

 

             I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg

 

  Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg,

die auf dem linken Ufer der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und

auf beiden Seiten des alten Donaubettes Grundstücke umfaßt, mit

einer Gesamtfläche von 220.770 Quadratmetern, werden der Sowjetunion

übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300 Quadratmeter und die

Ankerplatzanlage 177 Meter.

  Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet

von 2946 Quadratmetern übertragen.

  Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf die gesamten

Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG

an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen

hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude, Werften und

Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume,

Kraftstationen und Transformatorunterstationen,

Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und

Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und

aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles

übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion

übertragen.

 

               II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien

                 a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke)

 

  1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des

Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65 einschließlich des

"Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt 1931, 176,90

bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau,

einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke",

die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 873,2 Meter

und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter

erstrecken.

 

                 b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände)

 

  2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis

Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes der Donau, das sich

entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter und mit einer

durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den

beiden anliegenden Eisenbahnen und auch dem Stück des

"Kommunalbäder"-Gebietes.

 

                  c) Drittes Gebiet (Praterkai)

 

  Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt

1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf eine Distanz von

1163,60 Meter und einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter.

 

                      d) Viertes Gebiet

 

  Das an Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von

der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes

angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von

der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang

der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer

durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt.

  Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten

wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen,

der Schiffsstation, dem technischen Dienst und den Wohnhäusern,

Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und

Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den

Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen und

der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen und gemeinnützigen

Anlagen, den gesamten Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit

den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten Lagerbestand

übertragen.

 

 III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der Flußstationen

                          und Lagerhäuser

 

--------------------------------------------------------------------

 Lfd. !                        Name

 Nr.  !

--------------------------------------------------------------------

      !   Niederranna

   1  ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude

      !

      !   Obermühl

   2  ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude

   3  ! Grundstück von 536 Quadratmetern

      !

      !   Neuhaus

   4  ! Warteraum

      !

      !   Mauthausen

   5  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Wallsee

   6  ! Agentie-Gebäude

   7  ! Lagerhaus

      !

      !   Grein

   8  ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude

      !

      !   Sarmingstein

   9  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Ybbs

  10  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Pöchlarn

  11  ! Wohnräume

  12  ! Agentie-Gebäude

  13  ! Grundstück von 1598 Quadratmetern

      !

      !   Melk

  14  ! Lagerhaus (in der Stadt)

  15  ! Warteraum und Büro

  16  ! Lagerhaus

      !

      !   Schönbühel

  17  ! Warteraum

      !

      !   Aggsbach Dorf

  18  ! Agentie-Gebäude

  19  ! Lagerhaus

      !

      !   Spitz

  20  ! Agentie-Gebäude

  21  ! Lagerhaus

  22  ! Grundstück von 1355 Quadratmetern

      !

      !   Weißenkirchen

  23  ! Büro und Warteraum

  24  ! Lagerhaus

  25  ! Grundstück von 516 Quadratmetern

      !

      !   Dürnstein

  26  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Stein

  27  ! Wohnstätten

  28  ! Warteraum und Lagerhausgebäude

  29  ! Grundstück entlang dem Haus

      !

      !   Krems

  30  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Hollenburg

  31  ! Warteraum

      !

      !   Tulln

  32  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Greifenstein

  33  ! Schuppen

      !

      !   Korneuburg

  34  ! Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude

      !

      !   Hainburg

  35  ! Wohnräume

  36  ! Agentie-Gebäude

  37  ! Lagerhaus

  38  ! Grundstück von 754 Quadratmetern

      !

      !   Arnsdorf

  39  ! Agentie-Gebäude

      !

      !   Landungsstellen

  40  ! Melkstrom

  41  ! Isperdorf

  42  ! Marbach

  43  ! Weitenegg

  44  ! Deutsch-Altenburg

  45  ! Zwentendorf

  46  ! Kritzendorf

 

  Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden mit der

gesamten Ausrüstung und dem gesamten Lagerbestand übertragen.

 

                IV. Eigentum in der Stadt Wien

 

  1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2.

Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht.

  2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk.

  3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk,

Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662.

  4. Das gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk.

  Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften werden

mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen.

 

          Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV

 

  Der Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste

erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt III und IV der

vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen,

Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird, und alle in den

Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der

Sowjetunion unter denselben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen,

unter denen die DDSG diesen Grund und die anderen Vermögenschaften

innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum der

DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR übergeht.

  In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage

für die Übertragung von Gründen an die DDSG herstellten, nicht die

Übertragung der Eigentumsrechte an diesen Gründen an die DDSG

vorsahen, wird die österreichische Regierung verpflichtet, die

übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen

Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit dieser

Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt zu

verlängern, daß in der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen

nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen wird.

  Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser

Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der

UdSSR und der österreichischen Regierung festzusetzen. Diese

Verpflichtungen sollen nicht die Verpflichtungen überschreiten, die

von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945

abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen worden waren.

 

  V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe,

                die der UdSSR zu übertragen sind

 

--------------------------------------------------------------------

     !             !               !                  ! Lei- ! Lade-

 Nr. ! Schiffstype ! Gegenwärtiger !     Früherer     ! stung! fähig-

     !             !     Name      !       Name       ! in PS! keit

--------------------------------------------------------------------

  1  ! Schlepper   ! "Vladivostok" ! "Persenbeug"     ! 1000 !    --

  2  ! Schlepper   ! "Cronstadt"   ! "Bremen"         !  800 !    --

  3  ! Passagier-  !               !                  !      !

     ! dampfer     ! "Caucasus"    ! "Helios"         ! 1100 !    --

  4  ! Tankkahn    !   104         ! "DDSG-09714"     !  --  !   967

  5  ! Tankkahn    !   144         ! "DDSG-09756"     !  --  !   974

  6  ! Tankkahn    !   161         ! "DDSG-05602"     !  --  !   548

  7  ! Tankkahn    ! 09765         ! "DDSG-09765"     !  --  !   952

  8  ! Tankkahn    !    29         ! "DDSG-XXIX"      !  --  !  1030

  9  ! Schleppkahn !    22         ! (wird nach       !      !

     !             !               ! Vollendung       !      !

     !             !               ! übernommen)      !  --  !   972

 10  ! Schleppkahn !    23         ! (wird nach       !      !

     !             !               ! Vollendung       !      !

     !             !               ! übernommen)      !  --  !   972

 11  ! Schleppkahn ! EL-72         ! "DDSG-EL-72"     !  --  !   180

 12  ! Schleppkahn !   654         ! "DDSG-67277"     !  --  !   669

 13  ! Schleppkahn !   689         ! "DDSG-6566"      !  --  !   657

 14  ! Schleppkahn !  1058         ! "DDSG-1058"      !  --  !   950

 15  ! Schleppkahn !  5016         ! "DDSG-5016"      !  --  !   520

 16  ! Schleppkahn !  5713         ! "DDSG-5713"      !  --  !   576

 17  ! Schleppkahn !  5728         ! "DDSG-5728"      !  --  !   602

 18  ! Schleppkahn !  6746         ! "DDSG-6746"      !  --  !   670

 19  ! Schleppkahn ! 65204         ! "DDSG-65204"     !  --  !   650

 20  ! Schleppkahn ! 67173         ! "DDSG-67173"     !  --  !   670

 21  ! Schleppkahn ! 10031         ! "DDSG-10031"     !  --  !   942

 22  ! Schleppkahn !  5015         ! "DDSG-5015"      !  --  !   511

 23  ! Schleppkahn !  6525         ! "DDSG-6525"      !  --  !   682

 24  ! Schleppkahn ! 67266         ! "DDSG-67266"     !  --  !   680

 25  ! Leichter    !   304         ! "Johanna"        !  --  !    30

 26  ! Leichter    !   411         ! "V-238"          !  --  !    40

 27  ! Rohrponton  ! "RP-IV"       ! "RP-IV"          !  --  !    --

 28  ! Rohrponton  ! "RP-VI"       ! "DDSG-RP-VI"     !  --  !    --

 29  ! Rohrponton  ! "RP-XX"       ! "DDSG-RP-XX"     !  --  !    --

 30  ! Landungs-   !               !                  !      !

     ! brücke      ! "EP-97"       ! "DDSG-EP-9721"   !  --  !    --

 31  ! Ponton      ! "EP-120"      ! "DDSG-EP-120"    !  --  !    --

 32  ! Leichter    !               !                  !      !

     ! ohne Deck   ! "Trauner"     ! "Trauner"        !  --  !    --

 33  ! Schwimmkran ! P-1           ! (namenlos)       !  --  !    --

 34  ! Schwimmkran ! P-2           ! "DDSG-21"        !  --  !    --

 35  ! Ponton      ! Pt-7          !  --              !  --  !    --

 36  ! Ponton      ! Pt-8          !  --              !  --  !    --

 

 

 

 

 

                           Artikel 23.

Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht Österreichs

              auf Forderungen gegenüber Deutschland

 

  1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist

das in Deutschland befindliche Vermögen der österreichischen

Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich von

Vermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam aus dem

österreichischen Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist,

seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung bezieht

sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die

den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen;

solches Vermögen wird der österreichischen Regierung zur Verfügung

gestellt, sofern es nicht gemäß den in Deutschland nach dem 8. Mai

1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder

konfisziert wurde.

  2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte in

Deutschland ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durch

die Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonen

festgelegt werden.

  3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und

österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der

Besatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadet

der Giltigkeit (Anm.: richtig: Gültigkeit) bereits getroffener

Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischen

Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen

gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener,

die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem

13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938

erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen

hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch

Deutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forderungen

hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder

Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischen

Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen

öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit

der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei

Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.

 

 

 

 

 

                           Artikel 24.

      Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten

 

  1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung

oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche

irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte,

soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa

nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des

Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden,

ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht

zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht.

Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche:

  a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von

     Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder

     Assoziierter Mächte erlitten wurden;

  b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder

     Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder

     Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;

  c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von

     Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei

     Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und

     Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939

     an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern

     gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten

     beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;

  d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen

     Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.

  2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und

endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von

nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein

Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu,

eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten,

die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im

österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter

geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigung

zur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen die

Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf

österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.

  3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischen

Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche

der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede

Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland

zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen

waren und die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv

zusammengearbeitet hat.

  4. Die österreichische Regierung wird für alliiertes Militärgeld

im Nennwert von fünf Schilling und darunter, das in Österreich von

alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes

Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages im

Umlauf befindet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Von den

alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehr

als fünf Schilling werden vernichtet und Ansprüche in diesem

Zusammenhang können gegen keine der Alliierten und Assoziierten

Mächte erhoben werden.

  5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1

dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen

ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht

hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen

Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem

Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alle

Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen

Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.

 

 

 

 

 

                             Teil V

                 Eigentum, Rechte und Interessen

                           Artikel 25.

           Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

 

  1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es

alle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen gehörenden

gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich wiederherstellen,

wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen

Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wird

alles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in

Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.

  2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter

diesen Artikel fallenden Vermögenschaften, Rechte und Interessen

frei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen,

denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen sein

mögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die

österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Die

österreichische Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme,

Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegen

Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischen

dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und

der betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten des

vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen das

Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks

Rückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden spätestens

innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages

vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der Anspruchstellende

beweisen kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht

vornehmen konnte.

  3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen in bezug auf

Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften,

Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig erklären, soferne

solche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oder

deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der

Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten

Nation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.

  4. a) In Fällen, in denen die österreichische Regierung eine

     Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während

     der deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges

     erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in

     Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der

     Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung

     eingeräumt werden, als österreichischen Staatsangehörigen

     gewährt wird; und in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der

     Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar

     Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen

     besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im

     Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine

     Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten

     Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder

     Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem

     Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der

     kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an

     der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.

  b) Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und

     deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die

     Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich

     und in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem

     Material die gleiche Behandlung wie den österreichischen

     Staatsangehörigen gewähren.

  5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang

mit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für

die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von

der österreichischen Regierung getragen.

  6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sind

von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,

mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österreichische

Regierung oder irgendeine österreichische Behörde zwischen dem

Zeitpunkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte und dem

Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet

worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die

Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die aus

diesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.

  7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können der

Eigentümer des betreffenden Vermögens und die österreichische

Regierung eine Vereinbarung treffen.

  8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:

  a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische

     Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages

     Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder

     Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des

     Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der

     Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß

     diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen

     diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben.

     Der Ausdruck "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt

     auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen

     ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden

     Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.

  b) "Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen

     Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der

     Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen

     Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und

     umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers,

     vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger gleichfalls eine

     Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten

     Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der

     Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand

     erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf

     Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach

     Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden

     hiedurch nicht berührt.

  c) "Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche,

     materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich

     gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie

     alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.

  9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die

Übertragung von Vermögen, Rechten oder Interessen von Vereinten

Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen in

Österreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen

erfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft

waren.

  10. Die österreichische Regierung anerkennt, daß das Abkommen von

Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet

sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. März

1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die

Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um

eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten

sicherzustellen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 26.

  Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen

                          in Österreich

 

  1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind,

verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen

Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich

seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der

Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von

Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen

sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen

Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine

Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf

Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in

einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen

Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.

  2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen

Rechte und Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen

oder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder von

Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen

unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn,

falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften, Rechte

und Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate nach

Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werden

oder wenn, falls es sich um Organisationen und Gemeinschaften

handelt, diese Organisationen und Gemeinschaften aufgehört haben zu

bestehen. Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte und

Interessen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wege

von Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zu

bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie

für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die

Achsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden;

diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie von Österreich

keine Zahlungen in fremder Währung oder andere Überweisungen an

fremde Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen

Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird innerhalb von

achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages

durchgeführt werden und Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt

wird, einschließen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 27.

Österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten

                             Mächte

 

  1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,

österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie sie

sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder,

soweit solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer

Liquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahme

unterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung,

Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und

Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen Gebühren,

Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und anderen ähnlichen

Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten Mächte sind

bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der österreichischen

Regierung abzuschließen.

  2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische

Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet

befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, österreichische

Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen

herangezogen wird, zu entschädigen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 28.

                            Schulden

 

  1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß

Zinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die österreichische

Staatspapiere belasten und nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai

1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und nicht gegen

Österreich darstellen.

  2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,

von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der

österreichischen Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossen

wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den

Gläubigern ein Kontrollrecht über die österreichischen Staatsfinanzen

einräumen.

  3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und

Assoziierten Mächten und Deutschland berührt an sich nicht die

Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor

Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen und

Verträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen

des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem

Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und

die der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliierten

und Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder Staatsangehörige

Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder Staatsangehörigen

Österreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer der

Alliierten und Assoziierten Mächte zustehen.

  4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, daß dadurch

das Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich aus

Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September

1939 entweder von der österreichischen Regierung oder von Personen,

die am 12. März 1938 österreichische Staatsangehörige waren,

abgeschlossen worden sind.

 

 

 

 

 

                             Teil VI

                 Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen

                           Artikel 29.

 

  1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen zwischen

einzelnen der Vereinten Nationen und Österreich gewährt die

österreichische Regierung während eines Zeitraumes von achtzehn

Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder der

Vereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker Weise

eine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einräumt,

folgende Behandlung:

  a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die

     innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche

     einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen

     die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt.

  b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem

     Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder für deren

     Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die

     aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder

     irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt

     sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln.

  c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich

     juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die

     Handel, Industrie, Schiffahrt und andere Formen der

     Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche

     Behandlung wie den Inländern und der meistbegünstigten Nation

     gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt

     keine Anwendung.

  d) Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb von

     Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschließliche

     oder präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen

     gleiche Möglichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte

     auf österreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich

     des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur,

     und gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im

     internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage

     der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das

     Recht, über österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen.

     Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österreichischen

     Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.

  2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die obigen

Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen sind, die

üblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von Österreich

abgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die Bestimmungen

bezüglich der von jeder der Vereinten Nationen gewährten

Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen,

die üblicherweise in den von diesem Staat geschlossenen

Handelsverträgen enthalten sind.

 

 

 

 

 

                            Teil VII

                    Regelung von Streitfällen

                           Artikel 30.

 

  1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels über das

Eigentum der Vereinten Nationen in Österreich dieses Vertrages

entstehen könnten, werden einer auf paritätischer Grundlage

gebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter der

Regierung der in Betracht kommenden Vereinten Nation und einem

Vertreter der österreichischen Regierung besteht, überwiesen werden.

Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Streitfall der

Vergleichskommission überwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden

ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung eines dritten Mitgliedes

zur Kommission beantragen, das von den beiden Regierungen

einvernehmlich aus den Angehörigen eines dritten Landes ausgewählt

wird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb von zwei Monaten zu

keinem Einverständnis über die Wahl eines dritten Mitgliedes der

Kommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs der

diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten

Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in

Wien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die

Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nicht über

die Bestellung dieses dritten Mitgliedes einigen können, kann der

Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien

ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.

  2. Wenn eine Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikels

bestellt ist, hat sie die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in

Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden Vereinten Nation und

Österreich bezüglich der Anwendung oder der Auslegung des in

Paragraph 1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen könnten,

und übt die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Funktionen

aus.

  3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobei

eine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende

Geschäftsordnung anzunehmen ist.

  4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestellten

Mitgliedes der Vergleichskommission und jedes Bevollmächtigten, den

sie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt. Das Honorar des

dritten Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen den in

Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und zusammen mit den

gemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch die

beiden Regierungen bezahlt.

  5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden der

Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden Beistand

leisten werden.

  6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission

stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien

als endgültig und bindend anzunehmen.

 

 

 

 

 

                            Teil VIII

             Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

                           Artikel 31.

                 Bestimmungen betreffend die Donau

 

  Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die

Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der

Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der

Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes

findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben

Staates.

 

 

 

 

 

                           Artikel 32.

                     Transiterleichterungen

 

  1. Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehr

durch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern und ist

bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendige

Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.

  2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, die

Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits und der

Verbindungen ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen Salzburg und

Lofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß und zwischen

Scharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen in

die Regelung hinsichtlich Deutschland zu unterstützen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 33.

                        Anwendungsbereich

 

  Die mit "Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und

"Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen Artikel dieses

Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte und

diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am

8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mit

Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner

1945 abgebrochen worden sind.

 

 

 

 

 

                            Teil IX

                       Schlußbestimmungen

                           Artikel 34.

                          Missionschefs

 

  1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten

dieses Vertrages an gerechnet nicht zu überschreiten hat, werden die

Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten

Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in

Wien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und Assoziierten

Mächte in allen die Durchführung und Auslegung des vorliegenden

Vertrages betreffenden Fragen der österreichischen Regierung

gegenüber vertreten.

  2. Die vier Missionschefs werden der österreichischen Regierung

Anleitung, technischen Rat und Aufklärung geben, die etwa

erforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame Durchführung

des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu

gewährleisten.

  3. Die österreichische Regierung wird den genannten vier

Missionschefs jede notwendige Information erteilen und jeden

Beistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem

Vertrage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.

 

 

 

 

 

                           Artikel 35.

                     Auslegung des Vertrages

 

  1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des

vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jede

Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung des

Vertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen

beigelegt wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäß

Artikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Missionschefs in

diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Frist

beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von

ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beigelegt

worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht über

andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden

Parteien einer Kommission überwiesen, die aus einem Vertreter jeder

Partei und einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden

Parteien einvernehmlich aus Angehörigen eines dritten Staates

ausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb eines

Monats nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes einigen

können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der

beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.

  2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission

stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien

als endgültig und bindend anzunehmen.

 

 

 

 

 

                           Artikel 36.

                       Geltung der Annexe

 

  Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile

dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.

 

 

 

 

 

                           Artikel 37.

                       Beitritt zum Vertrage

 

  1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich

mit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einer

Vereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegenden

Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt für

die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.

  2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten mit

der Hinterlegung in Kraft.

 

 

 

 

 

                           Artikel 38.

                    Ratifikation des Vertrages

 

  1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer,

französischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert

werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung der

Ratifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch

Frankreich einerseits und durch Österreich andererseits in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Zeit bei der

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt

werden.

  2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten oder Assoziierten

Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag

der Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in

den Archiven der Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaaten

und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

 

  Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den

vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

  Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer,

französischer und deutscher Sprache am 15. Mai 1955.

 

 

 

 

 

                           Annex I

            Definition und Liste von Kriegsmaterial

 

  Der Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertrag

gebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition und

Ausrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege speziell

entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgezählt

sind.

  Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht

vor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick

auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.

 

                          Kategorie I.

 

  1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; Läufe für

diese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für

zivilen Gebrauch umgeändert werden können.

  2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende Militärgewehre

und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere

Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert

werden können; Maschinengewehrgestelle.

  3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen für

Flugzeuge, verschlußlose oder rückstoßfreie Geschütze und

Flammenwerfer; Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht

ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können;

Lafetten und Gestelle für die vorgenannten.

  4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß- und

Kontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und

Projektile; Montierungen für diese.

  5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen,

scharfe Munition und Kartuschen, sei es gefüllt oder ungefüllt, für

die Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1 bis 4 aufgezählt

sind und Zündvorrichtungen, Zündladungen oder Auslöser, um dieselben

zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für

zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.

  6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätze

und Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur

Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für

zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.

  7. Bajonette.

 

                           Kategorie II.

 

  1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht für

zivilen Gebrauch umzuändern sind.

  2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle in

Kategorie I angeführten Waffen; Chassis und Karosserien speziell

militärischen Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.

  3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die für

Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.

 

                          Kategorie III.

 

  1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung und

Kontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte und

Flächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-

und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen für

Zündladungen, Ausrüstungen für die Kalibrierung von Geschützen und

Feuerkontrollinstrumente.

  2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.

  3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.

  4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nicht

ohne weiteres für zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.

 

                           Kategorie IV.

 

  1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe und

Fahrzeuge, die für deren Unterstützung und Versorgung konstruiert

und bestimmt sind, die technisch nicht wieder für zivilen Gebrauch

abgeändert werden können, als auch Waffen, Panzerung, Munition,

Flugzeuge und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen und

Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als

auf Kriegsschiffen verwendet werden.

  2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jeder

Art; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder

andere Apparate zum Starten oder Abschleudern von Flugzeugen,

Raketen, angetriebene Waffen oder andere Geschosse, Instrumente oder

Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt, sei es gesteuert oder

ungesteuert.

  3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen,

Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschließlich speziell

entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, die

für Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke benötigt werden,

ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelle oder

Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders für

ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung

derselben entworfen wurden.

 

                           Kategorie V.

 

  1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge,

schwerer oder leichter als Luft, die für den Luftkampf durch den

Gebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützen

oder für Mitführen und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert

sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten Art

eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür

bestimmt sind.

  2. Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter,

Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für Bomben oder Torpedos,

Geschütztürme und Deckungen.

  3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen

benützte Ausrüstung.

  4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf Mutterschiffen,

Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegenden

Geschossen.

  5. Sperrballons.

 

                          Kategorie VI.

 

  Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmende

Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilen

Bedürfnisse hinaus hergestellt werden.

 

                          Kategorie VII.

 

  Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oder

verflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion, Laden oder Füllen von

oder für den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinn

dieser Kategorien bestimmt und für zivile Zwecke nicht verwendbar

sind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.

 

                         Kategorie VIII.

 

  Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellung

und Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind und

technisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt werden können.

 

 

 

 

 

                            Annex II

 

  In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und Österreich

getroffenen und in dem in Moskau am 15. April 1955 unterzeichneten

Memorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22 dieses

Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen der

Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April

1955 überträgt die Sowjetunion an Österreich innerhalb von zwei

Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle

Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die sie gemäß Artikel 22

behalten oder erhalten hat, ausgenommen die Vermögenswerte der

Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rumänien und

Bulgarien.

  2. Es besteht Übereinstimmung, daß die Rechte Österreichs

hinsichtlich aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die an

Österreich gemäß diesem Annex übertragen werden, nur in der im

Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise beschränkt werden.

 

                      (Anm.: Memorandum)

 

Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Ablöse des Wertes der

gemäß dem österreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen

           sowjetischen Unternehmen in Österreich

 

  1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in

Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22

angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur Gänze in

österreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen.

  2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der

österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der

Waren, welche sie von der sowjetischen Delegation erhalten hat, als

Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang besondere

Bevollmächtigte der österreichischen Regierung nicht später als bis

Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden.

  3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der

österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische

Regierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit den

Terminen und der Qualität der Lieferung der Waren an die Sowjetunion

befassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für die

allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25

Millionen am. Dollar jährlich.

  4. Die österreichische Delegation hat sich bereit erklärt, den

Vertretern des sowjetischen Bestellers die Möglichkeit zu

gewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur Lieferung an die

Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Prüfungen

durchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferung

der Waren franko österreichische Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen

soll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch die beiden

Parteien jährlich, drei Monate vor Beginn eines jeden Jahres

abgesprochen werden. Die Österreichische Nationalbank wird

Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen auf

die im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am.

Dollar ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen Nationalbank

werden nach Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durch

Warenlieferungen zurückgegeben werden.

 

    Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten

                Ölunternehmungen an Österreich

 

  1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag der

österreichischen Delegation an, wonach die österreichische Regierung

für die an Österreich übergebenen und von der UdSSR innegehabten

Ölfelder und Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen von

Rohöl im Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich innerhalb von 10

Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion

leisten wird.

  Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der

österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische

Regierung sich das Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten

Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch in kürzeren Fristen

durchzuführen. Das Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefert

werden: franko österreichische Grenze, frei von Abgaben und Zöllen.

  2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung der

sowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen, daß zu den von der

Sowjetunion an Österreich übergebenen Ölunternehmen und Ölfeldern

auch die Raffinerien und die Aktiengesellschaft für Handel mit

Ölprodukten (OROP) gehören.

 

Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft

             im östlichen Österreich an Österreich

 

  Die sowjetische Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerte

der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im östlichen

Österreich befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg,

der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die österreichische Regierung

gleichzeitig mit der Übergabe dieser Vermögenswerte an Österreich den

Betrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen

wird.