Langtitel
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und
demokratischen Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955
Änderung
idF: BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB)
Staaten
*Australien 243/1961 *Brasilien 228/1958 *Frankreich
152/1955
*Großbritannien 152/1955 *Jugoslawien 258/1955
*Kanada 140/1960,
185/1960 (DFB) *Mexiko 38/1957 *Neuseeland
82/1960 *Polen 192/1956
*Tschechoslowakei 219/1955 *UdSSR 152/1955
*USA 152/1955
Sonstige Textteile
Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien
unterzeichnete Staatsvertrag
betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und
demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreich
einerseits und Österreich andererseits,
welcher also lautet:
(...)
und
nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die
wirtschaftlichen Bestimmungen der im Annex II
zitierten
Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und
Österreich vom 15. April
1955, welcher also lautet:
(...)
die verfassungsmäßige Genehmigung des
Nationalrates erhalten hat,
erklärt der Bundespräsident diesen
Staatsvertrag für ratifiziert und
verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet, vom
Bundeskanzler, vom Vizekanzler,
vom Bundesminister für Inneres, vom
Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom
Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und
Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte
Betriebe und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung
der
Ratifikationsurkunden durch Österreich, durch
die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das
Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland, durch die
Vereinigten Staaten von
Amerika und durch Frankreich gemäß seinem
Artikel 38 am 27. Juli
1955 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland,
die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich, in der
Folge die Alliierten und
Assoziierten Mächte genannt, einerseits und
Österreich anderseits;
Im
Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März
1938
Österreich mit Gewalt annektierte und sein
Gebiet dem Deutschen
Reich einverleibte;
Im
Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung,
verlautbart am
1. November 1943, die Regierungen der Union
der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches
und der Vereinigten
Staaten von Amerika erklärten, daß sie die Annexion Österreichs
durch Deutschland am 13. März 1938 als null
und nichtig betrachten,
und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich
als einen freien und
unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen
und daß das
Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943
eine ähnliche Erklärung abgab;
Im
Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des alliierten
Sieges
Österreich von der Gewaltherrschaft
Hitler-Deutschlands befreit
wurde;
Im
Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten
Mächte und
Österreich unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Anstrengungen,
die das österreichische Volk zur
Wiederherstellung und zum
demokratischen Wiederaufbau seines Landes
selbst machte und weiter
zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen
Vertrag abzuschließen,
der Österreich als einen freien, unabhängigen
und demokratischen
Staat wiederherstellt, wodurch sie zur
Wiederaufrichtung des
Friedens in Europa beitragen;
Im
Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten
Mächte den
Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag
in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen
zu regeln, die im
Zusammenhange mit den oberwähnten
Ereignissen einschließlich der
Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland
und seiner Teilnahme
am Kriege als integrierender Teil Deutschlands
noch offenstehen; und
Im
Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten
Mächte und
Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen,
den vorliegenden
Vertrag abzuschließen, um als Grundlage
freundschaftlicher
Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um
damit die Alliierten und
Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung
Österreichs um Zulassung zur Organisation der
Vereinten Nationen zu
unterstützen;
Haben
daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche
nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in
guter und gehöriger Form
befunden wurden, über die nachstehenden
Bestimmungen übereingekommen
sind:
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat
Die
Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreich
als ein souveräner, unabhängiger und
demokratischer Staat
wiederhergestellt ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die
Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie
die
Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit
Österreichs, wie sie
gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt
sind, achten werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die
Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen
Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche
die Anerkennung der
Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs
durch Deutschland und
den Verzicht Deutschlands auf alle
territorialen und politischen
Ansprüche in bezug
auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet
sichern.
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG,
BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine
politische oder wirtschaftliche Vereinigung
zwischen Österreich und
Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt
voll und ganz seine
Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und
wird keine wie immer
geartete politische oder wirtschaftliche
Vereinigung mit Deutschland
eingehen.
2. Um
einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich
keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen
oder irgendeine
Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen
treffen, die geeignet
wären, unmittelbar oder mittelbar eine
politische oder
wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu
fördern oder seine
territoriale Unversehrtheit oder politische
oder wirtschaftliche
Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich
verpflichtet sich
ferner, innerhalb seines Gebietes jede
Handlung zu verhindern, die
geeignet wäre, eine solche Vereinigung
mittelbar oder unmittelbar zu
fördern, und wird den Bestand, das
Wiederaufleben und die Tätigkeit
jeglicher Organisationen, welche die
politische oder wirtschaftliche
Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben,
sowie großdeutsche
Propaganda zugunsten der Vereinigung mit
Deutschland verhindern.
Artikel 5.
Grenzen Österreichs
Die
Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden
haben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1.
Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen
unter österreichischer Staatshoheit lebenden
Personen ohne
Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache
oder Religion den Genuß
der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
einschließlich der
Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und
Veröffentlichung, der
Religionsausübung, der politischen Meinung und
der öffentlichen
Versammlung zu sichern.
2.
Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die in
Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem
Inhalt noch in ihrer
Anwendung zwischen Personen österreichischer
Staatsangehörigkeit auf
Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer
Sprache oder ihrer
Religion, sei es in bezug
auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre
geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen
Interessen, ihre
Rechtsstellung, ihre politischen oder
bürgerlichen Rechte, sei es
auf irgendeinem anderen Gebiete,
diskriminieren oder
Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Beachte
Z 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung (gem. Art.
II Z 3 BVG,
BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1.
Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und
kroatischen Minderheiten in Kärnten,
Burgenland und Steiermark
genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher
Bedingungen wie alle
anderen österreichischen Staatsangehörigen
einschließlich des
Rechtes auf ihre eigenen Organisationen,
Versammlungen und Presse in
ihrer eigenen Sprache.
2. Sie
haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder
kroatischer Sprache und auf eine
verhältnismäßige Anzahl eigener
Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden
Schullehrpläne
überprüft und eine Abteilung der
Schulaufsichtsbehörde wird für
slowenische und kroatische Schulen errichtet
werden.
3. In
den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des
Burgenlandes und der Steiermark mit
slowenischer, kroatischer oder
gemischter Bevölkerung wird die slowenische
oder kroatische Sprache
zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache
zugelassen. In solchen
Bezirken werden die Bezeichnungen und
Aufschriften topographischer
Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer
Sprache wie in Deutsch
verfaßt.
4.
Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und
kroatischen Minderheiten in Kärnten,
Burgenland und Steiermark
nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und
Gerichtseinrichtungen in
diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen
wie andere
österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die
Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der
kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre
Eigenschaft und ihre
Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu
verbieten.
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG,
BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen
Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete
Regierung haben und verbürgt allen
Staatsbürgern ein freies,
gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das
Recht, ohne Unterschied
von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder
politische Meinung zu
einem öffentlichen Amte gewählt zu werden.
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG,
BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1.
Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender
und von der Alliierten Kommission für
Österreich genehmigter Gesetze
begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der
nationalsozialistischen
Partei und der ihr angegliederten und von ihr
kontrollierten
Organisationen einschließlich der politischen,
militärischen und
paramilitärischen auf österreichischem Gebiet
vollenden. Österreich
wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem
österreichischen
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Leben alle Spuren des
Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten
Organisationen nicht in irgendeiner Form
wieder ins Leben gerufen
werden, und um alle nazistische oder
militaristische Tätigkeit und
Propaganda in Österreich zu verhindern.
2.
Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen
faschistischen Charakters aufzulösen, die auf
seinem Gebiete
bestehen, und zwar sowohl politische,
militärische und
paramilitärische, als auch alle anderen
Organisationen, welche eine
irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche
Tätigkeit entfalten
oder welche die Bevölkerung ihrer
demokratischen Rechte zu berauben
bestrebt sind.
3.
Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von
Strafsanktionen, die umgehend in
Übereinstimmung mit den
österreichischen Rechtsvorschriften
festzulegen sind, das Bestehen
und die Tätigkeit der obgenannten
Organisationen auf
österreichischem Gebiete zu untersagen.
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG,
BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
1.
Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den von
der österreichischen Regierung und vom
österreichischen Parlament
seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der
Alliierten Kommission
für Österreich genehmigten, auf die
Liquidierung der Überreste des
Naziregimes und auf die Wiederherstellung des
demokratischen Systems
abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten
sind,
aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung
fortzusetzen, die seit dem
1. Mai 1945 bereits getroffenen oder
eingeleiteten gesetzgeberischen
und administrativen Maßnahmen zu vollenden und
die in den Artikeln
6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages
festgelegten Grundsätze zu
kodifizieren und in Kraft zu setzen und,
soweit dies nicht schon
geschehen ist, alle gesetzgeberischen und
administrativen Maßnahmen,
die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30.
April 1945 getroffen
wurden und die in Widerspruch mit den in den
Artikeln 6, 8 und 9
festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben
oder abzuändern.
2.
Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April
1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen,
aufrechtzuerhalten.
Artikel 11.
Anerkennung der Friedensverträge
Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der
Friedensverträge mit Italien, Rumänien,
Bulgarien, Ungarn und
Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen
anzuerkennen, die von
den Alliierten und Assoziierten Mächten
bezüglich Deutschlands und
Japans zur Wiederherstellung des Friedens
herbeigeführt worden sind
oder künftig herbeigeführt werden.
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG,
BGBl. Nr. 59/1964)
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11.
1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese
Bestimmung als obsolet
anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der
Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie
Anmerkung aufgenommen.
Teil II
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den
österreichischen Streitkräften
für
ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und
Angehörige bestimmter anderer Personenkreise
Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den
österreichischen Streitkräften zu dienen:
1.
Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit
besitzen.
2.
Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vor
dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige
waren.
3.
Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März
1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen
Wehrmacht im Range eines
Obersten oder in einem höheren Range gedient
haben.
4.
Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgenden
Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher
Personen, die von den
zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen
Recht entlastet
worden sind:
a)
Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder
SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder
dem
nationalsozialistischen Soldatenring oder der
nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben;
b)
Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in
dem
nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem
Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder
Gleichgestellten;
c)
Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr
angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als
dem
entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
d)
Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres
nazistischen Charakters von den von der
österreichischen
Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie
verbotener Werke eingereiht wurden;
e)
Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller
Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen
Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und
finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und
Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als
schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der
NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv
mitgearbeitet,
die Prinzipien des Nationalsozialismus
unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre
Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und
damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen
Österreich geschadet zu haben.
Beachte
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11.
1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese
Bestimmung als obsolet
anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der
Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie
Anmerkung aufgenommen.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1.
Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu
Versuchen verwenden:
a)
irgendeine Atomwaffe,
b)
irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft
als
Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann
und
als solche durch das zuständige Organ der Vereinten
Nationen bezeichnet worden ist,
c)
irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten
Geschossen,
Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß
und Kontrolle
dienen,
d)
Seeminen,
e)
Torpedos, die bemannt werden können,
f)
Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
g)
Motor-Torpedoboote,
h)
spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
i)
Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
j)
erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische
Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen,
die
für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder
irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder
Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern
oder zu verbreiten.
2. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht
vor, zu diesem Artikel Verbote von
irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,
die als Ergebnis wissenschaftlichen
Fortschritts entwickelt werden
könnten.
Beachte
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11.
1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese
Bestimmung als obsolet
anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der
Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie
Anmerkung aufgenommen.
Artikel 14.
Verfügung über Kriegsmaterial
alliierten und
deutschen Ursprungs
1.
Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wird
der betreffenden Alliierten oder Assoziierten
Macht gemäß den von
dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung
gestellt werden.
Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähnten
Kriegsmaterial.
2.
Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages soll Österreich für Militärzwecke
unbrauchbar machen oder
vernichten:
alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder
nichtalliierten Ursprungs;
insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle
deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener
Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden
Vertrages verboten ist;
alle
spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs-
und
Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und
nicht
für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion
umgeändert werden können.
3.
Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages den Regierungen der
Sowjetunion, des
Vereinigten Königreiches, der Vereinigten
Staaten von Amerika und
Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und
Einrichtungen
übermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt
sind.
4.
Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfes
herstellen.
Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oder
deutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich
oder privat oder durch
irgendwelche andere Mittel erwerben oder
besitzen, mit der Ausnahme,
daß die österreichische Regierung zur Aufstellung der
österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterial
deutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder
Entwurfes, das nach
dem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben
ist, verwenden kann.
5.
Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zwecke
des vorliegenden Vertrages sind in Annex I
enthalten.
Beachte
Z 2: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3
BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11.
1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung
als obsolet
anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der
Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie
Anmerkung aufgenommen.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1.
Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten
voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der
Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums
Schritte für eine
Wiederaufrüstung zu unternehmen.
2.
Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt
oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der
Produktion oder
Instandhaltung von Kriegsmaterial weder
verwenden noch ausbilden:
Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner
Zeit
vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;
oder
österreichische Staatsangehörige, die von der
Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12
ausgeschlossen sind;
oder
Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
Beachte
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11.
1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese
Bestimmung als obsolet
anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der
Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie
Anmerkung aufgenommen.
Artikel 16.
Verbot
betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart
Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher
oder japanischer
Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine
größere Zahl von Teilen
deutscher oder japanischer Herstellung oder
Bauart enthalten, weder
erwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschränkungen
Jede
der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden
Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze
oder zum Teil durch ein
Abkommen zwischen den Alliierten und
Assoziierten Mächten und
Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied
der Vereinten Nationen
geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem
Sicherheitsrat und
Österreich abgeändert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1.
Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald
als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den
einzelnen Mächten,
die solche Kriegsgefangene festhalten, und
Österreich zu vereinbaren
sind, heimbefördert werden.
2.
Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus
dem Transport von Österreichern, die derzeit
Kriegsgefangene sind,
aus den in Betracht kommenden Sammelstellen,
wie sie von der
Regierung der betreffenden Alliierten oder
Assoziierten Macht
ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres
Eintrittes auf
österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen
Regierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgräber und Denkmäler
1.
Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet
befindlichen Gräber von Soldaten,
Kriegsgefangenen und zwangsweise
nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen
der Alliierten Mächte
und jener der anderen Vereinten Nationen, die
sich mit Deutschland
im Kriegszustand befanden, zu achten, zu
schützen und zu erhalten;
desgleichen die Gedenksteine und Embleme
dieser Gräber sowie
Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der
Armeen gewidmet sind, die
auf österreichischem Staatsgebiet gegen
Hitler-Deutschland gekämpft
haben.
2. Die
österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation
oder andere Organisation anerkennen, die von
dem betreffenden Land
ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten
Gräber und Bauten zu
identifizieren, zu registrieren, zu erhalten
und zu regulieren; sie
wird die Arbeit solcher Organisationen
erleichtern, sie wird
hinsichtlich der obenerwähnten
Gräber und Bauten die für nötig
befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land
oder mit jeder von ihm
bevollmächtigten Kommission oder Delegation
oder mit irgendeiner
anderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihr
Einverständnis, in Übereinstimmung mit
angemessenen sanitären
Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die
Exhumierung und
Überführung der in den erwähnten Gräbern
bestatteten Überreste in
deren Heimatland zu gewähren, sei es auf
Ansuchen der offiziellen
Organisationen des betreffenden Staates oder
auf Ansuchen der
Angehörigen der beerdigten Personen.
Teil III
Artikel 20.
Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte
1. Das
Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom
28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten
des vorliegenden
Vertrages seine Wirksamkeit.
2. Mit
dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß
Paragraph 4 des Abkommens über Besatzungszonen
in Österreich und die
Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945
errichtete interalliierte
Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen
hinsichtlich der
Verwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das
Übereinkommen über die
Besatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der Räumung
Österreichs durch die Streitkräfte der
Alliierten und Assoziierten
Mächte gemäß Paragraph 3 dieses Artikels außer
Kraft.
3. Die
Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die
Mitglieder der Alliierten Kommission für
Österreich werden innerhalb
von neunzig Tagen, angefangen vom
Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages, soweit irgend möglich, spätestens
bis zum 31. Dezember
1955, aus Österreich zurückgezogen.
4. Die
österreichische Regierung wird den Streitkräften der
Alliierten und Assoziierten Mächte und den
Mitgliedern der
Alliierten Kommission für Österreich bis zu
ihrer Zurückziehung aus
Österreich alle Rechte, Immunitäten und
Begünstigungen gewähren, die
ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrages zustanden.
5. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, der
österreichischen Regierung nach Inkrafttreten
dieses Vertrages und
innerhalb der in Paragraph 3 dieses Artikels
vorgesehenen Frist
zurückzustellen:
a)
alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für
Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und
im
Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten
Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;
b)
alles österreichische Eigentum, das von alliierten
Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert
wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus
diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.
Teil IV
Aus dem Krieg herrührende
Ansprüche
Artikel 21.
Reparationen
Von
Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus
dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa
nach dem 1. September
1939 ergeben.
Beachte
Zu Z 13: Gemäß der in der Wiener Zeitung vom
8. 11. 1990
abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist
diese
Bestimmung als obsolet anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im
§ 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung
aufgenommen.
Artikel 22.
Deutsche Vermögenswerte in Österreich
Die
Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich haben das
Recht, über alle
ehemaligen deutschen
Vermögenswerte in Österreich gemäß dem
Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August
1945 zu verfügen.
1. Die
Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig
Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der
Ölförderung in
Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie
Eigentumsrechte an allen
Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und
anderen Vermögenschaften,
die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.:
Die Karte ist nicht
darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen
ist, zu diesen
Ölfeldern gehören.
2. Die
Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen
Österreich gelegenen Schurfgebiete,
die deutsche Vermögenschaften
sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem
Potsdamer Abkommen
Anspruch hat und welche derzeit in ihrem
Besitz sind, gemäß der
Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die
Karte ist nicht
darstellbar.), welche dem Vertrag
angeschlossen ist.
Die
Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph
erwähnten Schurfgebieten
acht Jahre hindurch Schurfarbeiten
durchzuführen und anschließend durch einen
Zeitraum von 25 Jahren,
beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens,
Öl zu gewinnen.
3. Die
Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen
Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl
gemäß Liste Nr. 3.
4. Die
Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten
befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste
Nr. 4.
5. Die
Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien
gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5
100% der im östlichen Österreich gelegenen
Vermögenswerte der
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
6. Die
Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die sie als deutsche
Vermögenswerte mit der
vorhandenen Ausstattung innehat oder
beansprucht, und überträgt auch
Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit
vorhandenen
Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen
einschließlich von in Österreich gelegenen
Grundstücken, die sie als
Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit
Ausnahme der in den
Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels
erwähnten
Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich
seinerseits, der
Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei
konvertierbarer Währung
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu
zahlen.
Die
angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in
gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000
Dollar in frei
konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die
erste Zahlung wird am
ersten Tag des zweiten Monats geleistet
werden, der auf den Monat
folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft
tritt. Die folgenden
dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag
des entsprechenden
Monates geleistet werden. Die letzte
dreimonatliche Zahlung wird am
letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren
nach dem Inkrafttreten
des Vertrages geleistet.
Die
Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist
der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1.
September 1949, das sind
35 Dollar für eine Unze Gold.
Als
Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten
der Sowjetunion zustehenden Summen wird die
Österreichische
Nationalbank der Staatsbank der UdSSR
innerhalb von zwei Wochen nach
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
Wechsel über die
Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar
ausstellen, die zu den im
vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten
fällig zu stellen
sind.
Die
von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die
Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese
Wechsel
weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die
Österreichische Nationalbank ihre
Verpflichtungen pünktlich und
genau erfüllen.
7.
Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:
a)
Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph
1,
2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion
geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer
Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen
Gesetze auf sie Anwendung.
b)
Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern,
unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen
Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden
oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen
Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen
gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.
c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte,
die Eigentum der
Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der
Sowjetunion enteignet werden.
d)
Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und
anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von
Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren
Währung keine Schwierigkeiten bereiten.
e) Die
der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften
und
Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften
und Interessen,
welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten
oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs
übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und Ansprüche" sind
nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der
Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern
auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen
hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion
und
Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle
Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem
Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen
deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt
der
tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion
überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.
8. Die
Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels
vorgesehenen Vermögenschaften,
Rechte und Interessen auf Österreich
sowie die formelle Eintragung der Rechte der
Sowjetunion auf die zu
übertragenden deutschen
Vermögenswerte wird innerhalb von zwei
Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses
Vertrages durchgeführt.
9. Die
Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den
Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller
Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den
nachstehenden Listen 1,
2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften
von sowjetischen
Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen
oder käuflich
erworben wurden, wo immer sie im östlichen
Österreich gelegen sein
mögen.
Die in
den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels
angeführten Bestimmungen finden auf diese
Vermögenswerte
entsprechend Anwendung.
10.
Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung
der Bestimmungen des vorliegenden Artikels
ergeben, sind im Wege von
zweiseitigen Verhandlungen zwischen den
beteiligten Parteien
beizulegen.
Im
Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen
Verhandlungen
zwischen den Regierungen der Sowjetunion und
Österreichs innerhalb
von drei Monaten nicht erreicht wird, werden
Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung
einer Schiedskommission
überwiesen, die aus einem Vertreter der
Sowjetunion, einem Vertreter
Österreichs und zusätzlich einem dritten
Mitglied besteht, das
Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und
auf Grund einer
Einigung zwischen den beiden Regierungen
ausgewählt wird.
11.
Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika
und Frankreich übertragen hiemit
Österreich alle Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die von ihnen oder in
ihrem Namen in
Österreich als ehemalige deutsche
Vermögenswerte oder Kriegsbeute
innegehabt oder beansprucht werden.
Die
Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen
Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des
Vereinigten Königreiches, der Vereinigten
Staaten von Amerika oder
Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen,
die sich aus der
Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder
Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf
Österreich über.
12.
Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen
des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus
solchen Bestimmungen
abgeleitet werden, durch Österreich sind die
Ansprüche der
Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher
Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die
Beschlüsse der
Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen,
als voll befriedigt
anzusehen.
13.
Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen,
kulturellen, caritativen
und religiösen Zwecken dienenden
Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte
übertragenen Vermögenschaften,
Rechte und Interessen in das Eigentum
deutscher juristischer Personen oder - sofern
der Wert der
Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge
übersteigt - in das Eigentum deutscher
physischer Personen zu
übertragen. Österreich verpflichtet sich
ferner, diejenigen in den
Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten
Rechte und
Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem
österreichisch- sowjetischen Memorandum vom
15. April 1955 an
Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches
Eigentum zu
übertragen.
14.
Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen
des Annexes II dieses Vertrages.
Liste Nr. 1
Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion
Konzessionen eingeräumt werden sollen
--------------------------------------------------------------------
Laufende ! Name des ! Name der
Nr. ! Ölfeldes ! Gesellschaft
--------------------------------------------------------------------
1 ! Mühlberg ! ITAG
2 ! St. Ulrich - D. E. A. ! D. E. A.
3 ! St. Ulrich -
Niederdonau ! Niederdonau
4 ! Gösting -
Kreutzfeld - Pionier !
! 50% der Produktion ! E. P. G.
Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften
der oben aufgezählten
Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen
einschließlich aller
ergiebigen wie auch
unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten
Obertags- und Untertagsausrüstung, dem
Ölsammelsystem, Einrichtungen
und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und
Pumpstationen,
mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen,
Dampfkesselanlagen,
Elektrizitätswerke und Unterstationen mit
Leitungssystem, den
Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und
Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem
Leitungssystem,
Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen
in den Ölfeldern,
Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen,
Feuerlöschausrüstung, den
Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den
Ölfeldern gehörenden
Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der
Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im
Zusammenhang stehen.
B. Das
Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten
Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der
Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem
eine natürliche oder
juristische Person, welche Eigentümer dieser
Felder war, sie
ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm,
Rechte, Titel oder
Interessen an den besagten Vermögenschaften
besaß.
In
Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet
war, wird
die in den Pachtverträgen vorgesehene
Pachtdauer vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an
berechnet und die
Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung
der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 2
Konzessionen auf Ölschurfgebiete
im östlichen Österreich, die der
Sowjetunion übertragen werden sollen
--------------------------------------------------------------------
!
! ! Flächenaus-
!
! ! maß des der
Lfd.!
! Name der
! UdSSR zu
Nr. !
Name der Konzession ! Gesellschaft
! überlassen-
!
! ! den Gebie-
!
! ! tes in
! ! ! Hektar
--------------------------------------------------------------------
1 !
Neusiedlersee ! Elverat ! 122.480
2 ! Leithagebirge ! Kohle Öl Union ! 52.700
3 !
Groß-Enzersdorf (einschließlich !
!
! des Aderklaa-Feldes) ! Niederdonau !
175.000
4 !
Hauskirchen (einschließlich des !
!
! Altlichtenwarth-Feldes) ! ITAG !
4.800
5 !
St. Ulrich ! D. E.
A. ! 740
6 ! Schrattenberg ! Kohle Öl Union ! 3.940
7 ! Großkrut ! Wintershall !
8.000
8 !
Mistelbach !
Preussag ! 6.400
9 ! Paasdorf (50% des Gebiets) ! E. P. G. !
3.650
10 !
Steinberg !
Steinberg !
!
! Naphta !
100
11 ! Hausbrunn ! D. E. A. !
350
12 ! Drasenhofen (Gebiet auf österr.
! !
! Staatsgebiet) ! Kohle Öl Union
! 8.060
13 ! Ameis ! Preussag !
7.080
14 !
Siebenhirten ! Elverat ! 5.000
15 ! Leis ! ITAG !
14.800
16 ! Korneuburg ! Ritz !
30.000
17 !
Klosterneuburg (50% des Gebiets)! E. P. G.
! 7.900
18 ! Oberlaa ! Preussag !
51.400
19 !
Enzersdorf ! Deutag ! 25.800
20 ! Ödenburger Pforte ! Kohle Öl Union
! 55.410
21 !
Tulln ! Donau Öl !
38.070
22 ! Kilb (50% des Gebiets) ! E. P. G. !
18.220
23 !
Pullendorf ! Kohle
Öl Union !
60.700
24 !
Nordsteiermark (50% des Gebiets !
!
! in der Sowjetzone) ! E. P. G. !
55.650
25 !
Mittelsteiermark (Gebiet in der !
!
! Sowjetzone) ! Wintershall !
9.480
26 ! Gösting (50% des Gebiets) ! E. P. G. !
250
!
!-----------------------------
! Totalsumme ...
! 26 Konzessionen! 766.340
Bemerkung zu Liste Nr. 2
A. Die gesamten Vermögenschaften
der oben angeführten
Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete
werden der
Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder
juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete
war
oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt
war,
an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder
Interessen hatte.
In
Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die
Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen
vorgesehen sind, vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages an
gerechnet, und die Pachtverträge können nicht
ohne Zustimmung der
Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 3
Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren
Eigentumsrechte der
Sowjetunion übertragen werden sollen
--------------------------------------------------------------------
!
! Jahres-
!
! produktions-
Lfd.! Name der Raffinerie !
kapazität in
Nr. ! !
1000 Tonnen Rohöl
!
! im Jahre 1947
--------------------------------------------------------------------
1 ! Lobau ! 240,0
2 !
Nova
! 120,0
3 ! Korneuburg !
60,0
4 ! Okeros (Wiederveredelung) ! --
5 !
Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich !
! der Ausrüstung, welche
Frankreich ge-
!
! hört und der Rückstellung
unterliegt ! --
! !------------------
!
Totalsumme ... ! 420,0
Bemerkung zu Liste Nr. 3
A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen
einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke,
Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die
Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen,
Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf,
Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen,
Feuerlöschausrüstung usw.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden
der
Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder
juristische
Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war
oder
sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war,
an
den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder
Interessen
hatte.
In
Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die
Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen
vorgesehen sind, vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages an gerechnet
und die Pachtverträge können nicht ohne
Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 4
Unternehmungen im östlichen Österreich, die
mit der Verteilung von
Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum
der Sowjetunion
übertragen werden sollen
--------------------------------------------------------------------
Lfd.!
Nr. ! Name des Unternehmens
--------------------------------------------------------------------
1 !
Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich,
! G. m. b. H.
2 !
"A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin-
! Benzol-Verband" -
Zweigstelle in Österreich, einschließlich
! des ihr gehörenden Öllagers
am Praterspitz
3 !
"Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H.
4 ! "Donau-Oel G. m. b. H."
5 ! "Nitag" mit Öllager am Praterspitz
6 !
Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas
! G. m. b. H.", "Fern
Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.",
! "Reintal
Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H."
7 !
Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen"
8 !
"Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H."
! (W. I. F. O.), Öllager in der
Lobau und Grundstücke
9 !
Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz
(Tschechoslowakei) auf
! dem Abschnitt von der Lobau bis zur tschechoslowakischen
! Grenze
Bemerkung zu Liste Nr. 4
A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion
vollständig mit ihren
gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften
übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen,
Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen,
Straßen, Zufahrtsstraßen usw.
Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den
gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer
Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen
Österreich
gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten
befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß
übertragen, in
dem
jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin
dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer
Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften
Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In
Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden
die
Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind,
vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an
gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der
Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 5
Vermögenswerte der DDSG im östlichen
Österreich, die der Sowjetunion
übertragen werden sollen
I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg
Die
Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg,
die auf dem linken Ufer der Donau bei
Kilometer 1943 gelegen ist und
auf beiden Seiten des alten Donaubettes
Grundstücke umfaßt, mit
einer Gesamtfläche von 220.770 Quadratmetern,
werden der Sowjetunion
übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300
Quadratmeter und die
Ankerplatzanlage 177 Meter.
Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet
von 2946 Quadratmetern übertragen.
Die
Eigentumsrechte und andere Rechte auf die gesamten
Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG
an den erwähnten Vermögenschaften
Rechte, Titel oder Interessen
hatte, einschließlich aller Grundstücke,
Gebäude, Werften und
Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten,
Gebäude und Räume,
Kraftstationen und
Transformatorunterstationen,
Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung,
technologischer und
Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände,
Verkehrsanlagen und
aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und
Baracken sowie alles
übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört,
werden der Sowjetunion
übertragen.
II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien
a) Erstes Gebiet
(Nordbahnbrücke)
1. Das
Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des
Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931,
211,65 einschließlich des
"Donausandwerkplatz"-Gebietes,
und von Kilometerpunkt 1931, 176,90
bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des
Laufes der Donau,
einschließlich der Gebiete
"Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke",
die sich entlang der Kaiseite auf eine
Gesamtdistanz von 873,2 Meter
und mit einer durchschnittlichen Breite von
etwa 70 Meter
erstrecken.
b) Zweites Gebiet
(Nordbahnlände)
2. Das
Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis
Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes
der Donau, das sich
entlang der Kaiseite auf eine Distanz von
185,00 Meter und mit einer
durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter
erstreckt, mit den
beiden anliegenden Eisenbahnen und auch dem
Stück des
"Kommunalbäder"-Gebietes.
c) Drittes Gebiet (Praterkai)
Das
Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt
1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf
eine Distanz von
1163,60 Meter und einer durchschnittlichen
Breite von etwa 70 Meter.
d) Viertes Gebiet
Das an
Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von
der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft
benützten Hafengebietes
angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt
1925, 529,30 auf dem von
der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet,
welches sich entlang
der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4
Meter und mit einer
durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt.
Die
vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten
wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern,
Magazinen, Schuppen,
der Schiffsstation, dem technischen Dienst und
den Wohnhäusern,
Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der
mechanischen Lade- und
Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den
Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung,
Transformatorunterstationen und
der elektrischen Ausrüstung, den
Verkehrsanlagen und gemeinnützigen
Anlagen, den gesamten Straßen- und
Transportanlagen und ebenso mit
den gesamten Vermögenschaften
und dem gesamten Lagerbestand
übertragen.
III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien,
der Flußstationen
und Lagerhäuser
--------------------------------------------------------------------
Lfd.
! Name
Nr. !
--------------------------------------------------------------------
! Niederranna
1 ! Agentie-
und Lagerhaus-Gebäude
!
! Obermühl
2 ! Agentie-
und Lagerhaus-Gebäude
3 ! Grundstück von 536
Quadratmetern
!
! Neuhaus
4 ! Warteraum
!
! Mauthausen
5 ! Agentie-Gebäude
!
! Wallsee
6 ! Agentie-Gebäude
7 ! Lagerhaus
!
! Grein
8 ! Agentie-
und Lagerhaus-Gebäude
!
! Sarmingstein
9 ! Agentie-Gebäude
!
! Ybbs
10 ! Agentie-Gebäude
!
! Pöchlarn
11 ! Wohnräume
12 ! Agentie-Gebäude
13 ! Grundstück von 1598 Quadratmetern
!
! Melk
14 ! Lagerhaus (in der Stadt)
15 ! Warteraum und Büro
16 ! Lagerhaus
!
! Schönbühel
17 ! Warteraum
!
! Aggsbach
Dorf
18 ! Agentie-Gebäude
19 ! Lagerhaus
!
! Spitz
20 ! Agentie-Gebäude
21 ! Lagerhaus
22 ! Grundstück von 1355
Quadratmetern
!
! Weißenkirchen
23 ! Büro und Warteraum
24 ! Lagerhaus
25 ! Grundstück von 516
Quadratmetern
!
! Dürnstein
26 ! Agentie-Gebäude
!
! Stein
27 ! Wohnstätten
28 ! Warteraum und
Lagerhausgebäude
29 ! Grundstück entlang dem Haus
!
! Krems
30 ! Agentie-Gebäude
!
! Hollenburg
31 ! Warteraum
!
! Tulln
32 ! Agentie-Gebäude
!
! Greifenstein
33 ! Schuppen
!
! Korneuburg
34 ! Warteraum und
Fahrkartenschalter-Gebäude
!
! Hainburg
35 ! Wohnräume
36 ! Agentie-Gebäude
37 ! Lagerhaus
38 ! Grundstück von 754
Quadratmetern
!
! Arnsdorf
39 ! Agentie-Gebäude
!
! Landungsstellen
40 ! Melkstrom
41 ! Isperdorf
42 ! Marbach
43 ! Weitenegg
44 ! Deutsch-Altenburg
45 ! Zwentendorf
46 ! Kritzendorf
Die in
Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden
mit der
gesamten Ausrüstung und dem gesamten
Lagerbestand übertragen.
IV. Eigentum in der Stadt Wien
1.
Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer
6), 2.
Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht.
2.
Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk.
3.
Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk,
Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662.
4. Das
gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk.
Die
erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften
werden
mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten
Inventar übertragen.
Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV
Der
Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste
erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in
Abschnitt III und IV der
vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen,
Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen
wird, und alle in den
Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der
Sowjetunion unter denselben gesetzlichen
Bedingungen zu übertragen,
unter denen die DDSG diesen Grund und die
anderen Vermögenschaften
innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum der
DDSG gestandener Grund in das Eigentum der
UdSSR übergeht.
In
Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage
für die Übertragung von Gründen an die DDSG
herstellten, nicht die
Übertragung der Eigentumsrechte an diesen
Gründen an die DDSG
vorsahen, wird die österreichische Regierung
verpflichtet, die
übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen
Rechte an die UdSSR zu verbüchern
und die Gültigkeit dieser
Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer
unter dem Vorbehalt zu
verlängern, daß in
der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen
nicht ohne die Zustimmung der Regierung der
UdSSR widerrufen wird.
Das
Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser
Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen
der Regierung der
UdSSR und der österreichischen Regierung
festzusetzen. Diese
Verpflichtungen sollen nicht die
Verpflichtungen überschreiten, die
von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor
dem 8. Mai 1945
abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen
worden waren.
V. Im
östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe,
die der UdSSR zu übertragen sind
--------------------------------------------------------------------
! ! ! ! Lei-
! Lade-
Nr. !
Schiffstype ! Gegenwärtiger !
Früherer ! stung!
fähig-
! ! Name
! Name ! in PS! keit
--------------------------------------------------------------------
1 ! Schlepper
! "Vladivostok" ! "Persenbeug"
! 1000 ! --
2 ! Schlepper
! "Cronstadt" ! "Bremen" !
800 ! --
3 ! Passagier-
! ! ! !
! dampfer ! "Caucasus" !
"Helios" ! 1100 ! --
4 ! Tankkahn
! 104 ! "DDSG-09714" !
-- ! 967
5 ! Tankkahn
! 144 ! "DDSG-09756" !
-- ! 974
6 ! Tankkahn
! 161 ! "DDSG-05602" !
-- ! 548
7 ! Tankkahn
! 09765 !
"DDSG-09765" ! --
! 952
8 ! Tankkahn
! 29 ! "DDSG-XXIX" !
-- ! 1030
9 ! Schleppkahn ! 22
! (wird nach ! !
! ! ! Vollendung !
!
! ! ! übernommen) !
-- ! 972
10 ! Schleppkahn ! 23
! (wird nach ! !
! ! ! Vollendung !
!
! ! ! übernommen) !
-- ! 972
11 ! Schleppkahn ! EL-72 ! "DDSG-EL-72" !
-- ! 180
12 ! Schleppkahn ! 654
! "DDSG-67277" ! --
! 669
13 ! Schleppkahn ! 689
! "DDSG-6566" ! --
! 657
14 ! Schleppkahn ! 1058
! "DDSG-1058" ! --
! 950
15 ! Schleppkahn ! 5016
! "DDSG-5016" !
-- ! 520
16 ! Schleppkahn ! 5713
! "DDSG-5713" ! --
! 576
17 ! Schleppkahn ! 5728
! "DDSG-5728" ! --
! 602
18 ! Schleppkahn ! 6746
! "DDSG-6746" ! --
! 670
19 ! Schleppkahn ! 65204 ! "DDSG-65204" !
-- ! 650
20 ! Schleppkahn ! 67173 ! "DDSG-67173" !
-- ! 670
21 ! Schleppkahn ! 10031 ! "DDSG-10031" !
-- ! 942
22 ! Schleppkahn ! 5015
! "DDSG-5015" ! -- ! 511
23 ! Schleppkahn ! 6525
! "DDSG-6525" ! --
! 682
24 ! Schleppkahn ! 67266 ! "DDSG-67266" !
-- ! 680
25 ! Leichter
! 304 ! "Johanna" !
-- ! 30
26 ! Leichter
! 411 ! "V-238" !
-- ! 40
27 ! Rohrponton
! "RP-IV" ! "RP-IV" !
-- ! --
28 !
Rohrponton ! "RP-VI" ! "DDSG-RP-VI" !
-- ! --
29 !
Rohrponton ! "RP-XX" ! "DDSG-RP-XX" !
-- ! --
30 ! Landungs-
! ! ! !
! brücke ! "EP-97" ! "DDSG-EP-9721" !
-- ! --
31 !
Ponton ! "EP-120" ! "DDSG-EP-120" ! -- ! --
32 ! Leichter
! ! ! !
!
ohne Deck ! "Trauner" ! "Trauner" !
-- ! --
33 ! Schwimmkran ! P-1 ! (namenlos) !
-- ! --
34 ! Schwimmkran ! P-2 ! "DDSG-21" !
-- ! --
35 !
Ponton ! Pt-7 !
-- !
-- ! --
36 !
Ponton ! Pt-8 !
-- !
-- ! --
Artikel 23.
Österreichisches Vermögen in Deutschland und
Verzicht Österreichs
auf Forderungen gegenüber Deutschland
1. Vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist
das in Deutschland befindliche Vermögen der
österreichischen
Regierung oder österreichischer
Staatsangehöriger einschließlich von
Vermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam
aus dem
österreichischen Staatsgebiet nach Deutschland
verbracht worden ist,
seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese
Bestimmung bezieht
sich nicht auf das Eigentum von
Kriegsverbrechern oder Personen, die
den Strafbestimmungen der
Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen;
solches Vermögen wird der österreichischen
Regierung zur Verfügung
gestellt, sofern es nicht gemäß den in
Deutschland nach dem 8. Mai
1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder
Verordnungen blockiert oder
konfisziert wurde.
2. Die
Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte in
Deutschland ist im Einklang mit Maßnahmen
durchzuführen, die durch
die Besatzungsmächte in Deutschland in ihren
Besatzungszonen
festgelegt werden.
3.
Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und
österreichischer Staatsangehöriger getroffenen
Verfügungen der
Besatzungsmächte in Deutschland verzichtet
Österreich, unbeschadet
der Giltigkeit
(Anm.: richtig: Gültigkeit) bereits getroffener
Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der
österreichischen
Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch
offenen Forderungen
gegen Deutschland und deutsche
Staatsangehörige, mit Ausnahme jener,
die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen
stammen, die vor dem
13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor
dem 13. März 1938
erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen
hinsichtlich der während der Zeit der Annexion
Österreichs durch
Deutschland durchgeführten Transaktionen und
alle Forderungen
hinsichtlich der während dieses Zeitraumes
erlittenen Verluste oder
Schäden, insbesondere hinsichtlich der im
Besitz der österreichischen
Regierung oder österreichischer
Staatsangehöriger befindlichen
öffentlichen deutschen Schulden und der
Zahlungsmittel, die zur Zeit
der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche
Zahlungsmittel sind bei
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu
vernichten.
Artikel 24.
Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten
1.
Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung
oder österreichischer Staatsangehöriger auf
alle Ansprüche
irgendwelcher Art gegen die Alliierten und
Assoziierten Mächte,
soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus
dem Krieg in Europa
nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen,
die infolge des
Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum
ergriffen wurden,
ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte
oder Assoziierte Macht
zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg
befand oder nicht.
Dieser Verzicht umfaßt
folgende Ansprüche:
a)
Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von
Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder
Assoziierter Mächte erlitten wurden;
b)
Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder
Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder
Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;
c)
Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von
Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei
Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und
Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939
an
ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern
gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten
beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
d)
Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen
Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
2. Die
Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und
endgültig alle Ansprüche der hierin
angeführten Natur aus, die von
nun an erloschen sein sollen, welche
Vertragsteile auch immer ein
Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu,
eine billige Entschädigung in Schillingen den
Personen zu leisten,
die den Streitkräften der Alliierten oder
Assoziierten Mächte im
österreichischen Staatsgebiet auf Grund von
Requisition Güter
geliefert oder Dienste geleistet haben und
ebenso eine Entschädigung
zur Befriedigung von Ansprüchen aus
Nichtkampfschäden gegen die
Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten
Mächte, die auf
österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
3.
Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischen
Regierung oder österreichischer
Staatsangehöriger auf alle Ansprüche
der in Paragraph 1 dieses Artikels
bezeichneten Art gegen jede
Vereinte Nation, deren diplomatische
Beziehungen mit Deutschland
zwischen dem 1. September 1939 und dem 1.
Jänner 1945 abgebrochen
waren und die mit den Alliierten oder
Assoziierten Mächten aktiv
zusammengearbeitet hat.
4. Die
österreichische Regierung wird für alliiertes Militärgeld
im Nennwert von fünf Schilling und darunter,
das in Österreich von
alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde,
einschließlich jenes
Geldes, das sich beim Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages im
Umlauf befindet, die volle Einlösepflicht
übernehmen. Von den
alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten
im Nennwert von mehr
als fünf Schilling werden vernichtet und
Ansprüche in diesem
Zusammenhang können gegen keine der Alliierten
und Assoziierten
Mächte erhoben werden.
5. Der
Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1
dieses Artikels umfaßt
alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen
ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder
Assoziierten Macht
hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden,
die österreichischen
Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1.
September 1939 und dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
gehörten, und ebenso alle
Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in
Kraft befindlichen
Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.
Teil V
Eigentum, Rechte und
Interessen
Artikel 25.
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich
1.
Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es
alle den Vereinten Nationen und ihren
Staatsangehörigen gehörenden
gesetzlichen Rechte und Interessen in
Österreich wiederherstellen,
wie sie an dem Tag bestanden, an dem die
Feindseligkeiten zwischen
Deutschland und der betreffenden Vereinten
Nation begannen, und wird
alles Vermögen der Vereinten Nationen und
ihrer Staatsangehörigen in
Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden
ist.
2. Die
österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter
diesen Artikel fallenden Vermögenschaften,
Rechte und Interessen
frei von allen Belastungen und Kosten jeder
Art wiederherzustellen,
denen sie als Folge des Krieges mit
Deutschland unterworfen sein
mögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher
Kosten durch die
österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Die
österreichische Regierung wird
alle Maßnahmen der Beschlagnahme,
Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig
erklären, die gegen
Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich
in der Zeit zwischen
dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten
zwischen Deutschland und
der betreffenden Vereinten Nation und dem
Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In
Fällen, in denen das
Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses
Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die
Anmeldung zwecks
Rückgabe des Eigentums bei den
österreichischen Behörden spätestens
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
des Vertrages
vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen
der Anspruchstellende
beweisen kann, daß
er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht
vornehmen konnte.
3. Die
österreichische Regierung wird Übertragungen in bezug
auf
Staatsangehörigen der Vereinten Nationen
gehörende Vermögenschaften,
Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig
erklären, soferne
solche Übertragungen durch von Regierungen der
Achsenmächte oder
deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem
Beginn der
Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der
betreffenden Vereinten
Nation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang
zustande gekommen sind.
4. a)
In Fällen, in denen die österreichische Regierung eine
Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während
der
deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges
erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in
Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der
Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung
eingeräumt werden, als österreichischen Staatsangehörigen
gewährt wird; und in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der
Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar
Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen
besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im
Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine
Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten
Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder
Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem
Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der
kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen
an
der
Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.
b) Die
österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und
deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die
Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich
und
in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem
Material die gleiche Behandlung wie den
österreichischen
Staatsangehörigen gewähren.
5.
Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang
mit der Geltendmachung von Ansprüchen,
einschließlich der Kosten für
die Festsetzung des Verlustes oder Schadens,
erwachsen, werden von
der österreichischen Regierung getragen.
6.
Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sind
von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben
und Auflagen befreit,
mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich
durch die österreichische
Regierung oder irgendeine österreichische
Behörde zwischen dem
Zeitpunkt der Übergabe der deutschen
Streitkräfte und dem
Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem
besonderen Zwecke belastet
worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege
ergeben, oder die
Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken.
Beträge, die aus
diesem Titel bezahlt wurden, sind
zurückzuerstatten.
7. An
Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können der
Eigentümer des betreffenden Vermögens und die
österreichische
Regierung eine Vereinbarung treffen.
8. Die
in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:
a)
"Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages
Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder
Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der
Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß
diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen
diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben.
Der
Ausdruck "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt
auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen
ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden
Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
b)
"Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen
Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der
Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen
Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und
umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers,
vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger
gleichfalls eine
Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten
Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der
Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand
erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf
Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach
Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden
hiedurch nicht berührt.
c)
"Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder
unbewegliche,
materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich
gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie
alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.
9. Die
Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die
Übertragung von Vermögen, Rechten oder
Interessen von Vereinten
Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter
Nationen in
Österreich, die in Übereinstimmung mit
Gesetzen und Verordnungen
erfolgte, die als österreichisches Recht am
28. Juni 1946 in Kraft
waren.
10.
Die österreichische Regierung anerkennt, daß das
Abkommen von
Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet
sich, mit den anderen Signataren des Abkommens
von Rom vom 21. März
1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den
Zweck verfolgen, in die
Bestimmungen des Abkommens die nötigen
Modifikationen einzufügen, um
eine billige Regelung der darin vorgesehenen
Annuitäten
sicherzustellen.
Artikel 26.
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen
in Österreich
1.
Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind,
verpflichtet sich Österreich in allen Fällen,
in denen
Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich
seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen
Abstammung oder der
Religion des Eigentümers Gegenstand
gewaltsamer Übertragung oder von
Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation
oder Kontrolle gewesen
sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben
und diese gesetzlichen
Rechte und Interessen mit allem Zubehör
wiederherzustellen. Wo eine
Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich
ist, wird für auf
Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste
eine Entschädigung in
einem Ausmaß gewährt, wie sie bei
Kriegsschäden österreichischen
Staatsangehörigen jetzt oder späterhin
generell gegeben wird.
2.
Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften,
gesetzlichen
Rechte und Interessen in Österreich, die
Personen, Organisationen
oder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder
als Mitglieder von
Gruppen rassischen, religiösen oder anderen
Naziverfolgungsmaßnahmen
unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle
zu nehmen, wenn,
falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften, Rechte
und Interessen ohne Erben bleiben oder durch
sechs Monate nach
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht
beansprucht werden
oder wenn, falls es sich um Organisationen und
Gemeinschaften
handelt, diese Organisationen und
Gemeinschaften aufgehört haben zu
bestehen. Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte und
Interessen geeigneten, von den vier
Missionschefs in Wien im Wege
von Vereinbarungen mit der österreichischen
Regierung zu
bestimmenden Dienststellen oder Organisationen
übertragen, damit sie
für Hilfe und Unterstützung von Opfern der
Verfolgung durch die
Achsenmächte und für Wiedergutmachung an
solche verwendet werden;
diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie von Österreich
keine Zahlungen in fremder Währung oder andere
Überweisungen an
fremde Länder erfordern, die eine Belastung
der österreichischen
Wirtschaft darstellen würden. Diese
Übertragung wird innerhalb von
achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages
durchgeführt werden und Vermögenschaften,
Rechte und Interessen,
deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses
Artikels verlangt
wird, einschließen.
Artikel 27.
Österreichisches Vermögen im Gebiete der
Alliierten und Assoziierten
Mächte
1. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,
österreichische Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, so wie sie
sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden,
zurückzustellen oder,
soweit solche Vermögenschaften,
Rechte und Interessen einer
Liquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen
Verwertungsmaßnahme
unterzogen worden sind, den Erlös, der sich
aus der Liquidierung,
Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und
Interessen ergeben hat, abzüglich der
aufgelaufenen Gebühren,
Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und
anderen ähnlichen
Lasten auszufolgen. Die Alliierten und
Assoziierten Mächte sind
bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit
der österreichischen
Regierung abzuschließen.
2.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien das Recht
eingeräumt, österreichische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf
jugoslawischem Gebiet
befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten
oder zu liquidieren.
Die österreichische Regierung verpflichtet
sich, österreichische
Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund
dieses Paragraphen
herangezogen wird, zu entschädigen.
Artikel 28.
Schulden
1. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß
Zinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die
österreichische
Staatspapiere belasten und nach dem 12. März
1938 und vor dem 8. Mai
1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen
Deutschland und nicht gegen
Österreich darstellen.
2. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,
von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die
von der
österreichischen Regierung vor dem 13. März
1938 abgeschlossen
wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit
diese Bestimmungen den
Gläubigern ein Kontrollrecht über die
österreichischen Staatsfinanzen
einräumen.
3. Das
Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und
Assoziierten Mächten und Deutschland berührt
an sich nicht die
Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden,
die entweder aus vor
Bestehen des Kriegszustandes stammenden
Verpflichtungen und
Verträgen herrühren oder aus Rechten
hervorgehen, die vor Bestehen
des Kriegszustandes erworben wurden, soweit
diese Schulden vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
fällig geworden sind und
die der Regierung oder den Staatsangehörigen
einer der Alliierten
und Assoziierten Mächte gegen die Regierung
oder Staatsangehörige
Österreichs zustehen, oder die der Regierung
oder Staatsangehörigen
Österreichs gegen die Regierung oder
Staatsangehörige einer der
Alliierten und Assoziierten Mächte zustehen.
4.
Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin
auszulegen, daß dadurch
das Schuldner-Gläubigerverhältnis
beeinträchtigt wird, das sich aus
Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt
vor dem 1. September
1939 entweder von der österreichischen
Regierung oder von Personen,
die am 12. März 1938 österreichische
Staatsangehörige waren,
abgeschlossen worden sind.
Teil VI
Allgemeine
Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 29.
1. Bis
zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen
zwischen
einzelnen der Vereinten Nationen und
Österreich gewährt die
österreichische Regierung während eines
Zeitraumes von achtzehn
Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages jeder der
Vereinten Nationen, die Österreich tatsächlich
in reziproker Weise
eine gleichartige Behandlung in analogen
Angelegenheiten einräumt,
folgende Behandlung:
a) In
allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die
innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche
einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen
die
bedingungslose Meistbegünstigung gewährt.
b) In
jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem
Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder für deren
Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die
aus
dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder
irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt
sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln.
c)
Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich
juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die
Handel, Industrie, Schiffahrt und andere
Formen der
Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche
Behandlung wie den Inländern und der meistbegünstigten Nation
gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt
keine Anwendung.
d)
Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb von
Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschließliche
oder präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen
gleiche Möglichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte
auf
österreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich
des
Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur,
und
gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im
internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage
der
Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das
Recht, über österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen.
Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österreichischen
Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.
2. Es
besteht Einverständnis darüber, daß die obigen
Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen
unterworfen sind, die
üblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von
Österreich
abgeschlossenen Handelsverträgen enthalten
waren; die Bestimmungen
bezüglich der von jeder der Vereinten Nationen
gewährten
Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen,
die üblicherweise in den von diesem Staat
geschlossenen
Handelsverträgen enthalten sind.
Teil VII
Regelung von Streitfällen
Artikel 30.
1.
Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels über das
Eigentum der Vereinten Nationen in Österreich
dieses Vertrages
entstehen könnten, werden einer auf paritätischer
Grundlage
gebildeten Vergleichskommission, die aus einem
Vertreter der
Regierung der in Betracht kommenden Vereinten
Nation und einem
Vertreter der österreichischen Regierung
besteht, überwiesen werden.
Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Streitfall
der
Vergleichskommission überwiesen wurde, keine
Einigung erzielt worden
ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung
eines dritten Mitgliedes
zur Kommission beantragen, das von den beiden
Regierungen
einvernehmlich aus den Angehörigen eines dritten
Landes ausgewählt
wird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb
von zwei Monaten zu
keinem Einverständnis über die Wahl eines
dritten Mitgliedes der
Kommission gelangen, kann jede der beiden
Regierungen die Chefs der
diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des
Vereinigten
Königreiches, der Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreichs in
Wien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen.
Wenn sich die
Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von
einem Monat nicht über
die Bestellung dieses dritten Mitgliedes
einigen können, kann der
Generalsekretär der Vereinten Nationen von
jeder der beiden Parteien
ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2.
Wenn eine Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikels
bestellt ist, hat sie die Jurisdiktion über
alle Streitfälle, die in
Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden
Vereinten Nation und
Österreich bezüglich der Anwendung oder der
Auslegung des in
Paragraph 1 dieses Artikels genannten Artikels
entstehen könnten,
und übt die ihr durch diese Bestimmungen
zugewiesenen Funktionen
aus.
3.
Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobei
eine der Gerechtigkeit und der Billigkeit
entsprechende
Geschäftsordnung anzunehmen ist.
4.
Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestellten
Mitgliedes der Vergleichskommission und jedes
Bevollmächtigten, den
sie zu ihrer Vertretung vor der Kommission
bestimmt. Das Honorar des
dritten Mitgliedes wird durch besondere
Vereinbarung zwischen den in
Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und
zusammen mit den
gemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu
gleichen Teilen durch die
beiden Regierungen bezahlt.
5. Die
Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden der
Vergleichskommission direkt jeden in ihrer
Macht stehenden Beistand
leisten werden.
6. Die
Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission
stellt die Entscheidung der Kommission dar und
ist von den Parteien
als endgültig und bindend anzunehmen.
Teil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 31.
Bestimmungen betreffend die
Donau
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die
Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf
Grundlage der
Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der
Bedingungen für die Handelsschiffahrt
frei und offen. Vorstehendes
findet keine Anwendung auf den Verkehr
zwischen Häfen desselben
Staates.
Artikel 32.
Transiterleichterungen
1.
Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehr
durch sein Staatsgebiet zu angemessenen
Tarifen erleichtern und ist
bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem
Zwecke notwendige
Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.
2. Die
Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, die
Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung
des Transits und der
Verbindungen ohne Zölle und sonstige Lasten
zwischen Salzburg und
Lofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß und
zwischen
Scharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen in
die Regelung hinsichtlich Deutschland zu
unterstützen.
Artikel 33.
Anwendungsbereich
Die
mit "Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und
"Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen"
überschriebenen Artikel dieses
Vertrages sind auf die Alliierten und
Assoziierten Mächte und
diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden,
die diesen Status am
8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische
Beziehungen mit
Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1.
September 1939 und 1. Jänner
1945 abgebrochen worden sind.
Teil IX
Schlußbestimmungen
Artikel 34.
Missionschefs
1. Für
einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten
dieses Vertrages an gerechnet nicht zu
überschreiten hat, werden die
Chefs der diplomatischen Missionen der
Sowjetunion, des Vereinigten
Königreiches, der Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreichs in
Wien im einvernehmlichen Vorgehen die
Alliierten und Assoziierten
Mächte in allen die Durchführung und Auslegung
des vorliegenden
Vertrages betreffenden Fragen der
österreichischen Regierung
gegenüber vertreten.
2. Die
vier Missionschefs werden der österreichischen Regierung
Anleitung, technischen Rat und Aufklärung
geben, die etwa
erforderlich sein sollten, um die rasche und
wirksame Durchführung
des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut
als dem Sinne nach zu
gewährleisten.
3. Die
österreichische Regierung wird den genannten vier
Missionschefs jede notwendige Information
erteilen und jeden
Beistand leisten, den sie zur Erfüllung der
ihnen aus diesem
Vertrage erwachsenden Aufgaben benötigen
sollten.
Artikel 35.
Auslegung des Vertrages
1.
Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des
vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen
ist, wird jede
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
oder die Durchführung des
Vertrages, die nicht durch unmittelbare
diplomatische Verhandlungen
beigelegt wird, den vier Missionschefs
überwiesen, die gemäß
Artikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Missionschefs in
diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel
vorgesehene Frist
beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit
dieser Art, die von
ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Monaten beigelegt
worden ist, wird, falls sich die streitenden
Parteien nicht über
andere Mittel der Beilegung einigen, auf
Ersuchen einer der beiden
Parteien einer Kommission überwiesen, die aus
einem Vertreter jeder
Partei und einem dritten Mitglied besteht, das
von den beiden
Parteien einvernehmlich aus Angehörigen eines
dritten Staates
ausgewählt wird. Sollten sich die beiden
Parteien innerhalb eines
Monats nicht über die Bestellung des dritten
Mitgliedes einigen
können, kann der Generalsekretär der Vereinten
Nationen von jeder der
beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung
vorzunehmen.
2. Die
Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission
stellt die Entscheidung der Kommission dar und
ist von den Parteien
als endgültig und bindend anzunehmen.
Artikel 36.
Geltung der Annexe
Die
Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile
dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.
Artikel 37.
Beitritt zum Vertrage
1.
Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich
mit Deutschland im Kriegszustand befunden und
den Status einer
Vereinten Nation besessen hat und nicht
Signatar des vorliegenden
Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und
ist nach Beitritt für
die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht
anzusehen.
2. Die
Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt
werden und treten mit
der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 38.
Ratifikation des Vertrages
1. Der
vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer,
französischer und deutscher Text authentisch
ist, soll ratifiziert
werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung
der
Ratifikationsurkunden durch die Union der
Sozialistischen
Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte
Königreich von Großbritannien
und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten
von Amerika und durch
Frankreich einerseits und durch Österreich
andererseits in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst
kurzer Zeit bei der
Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken hinterlegt
werden.
2. Der
Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten oder Assoziierten
Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag
der Hinterlegung in Kraft treten. Der
vorliegende Vertrag soll in
den Archiven der Regierung der Union der
Sozialistischen
Sowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem
der Signatarstaaten
und beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften übermitteln wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
den
vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer,
französischer und deutscher Sprache am 15. Mai
1955.
Annex I
Definition und Liste von Kriegsmaterial
Der
Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertrag
gebraucht wird, umfaßt
alle Waffen, Munition und
Ausrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch
im Kriege speziell
entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie
nachstehend aufgezählt
sind.
Die
Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht
vor, die Liste periodisch durch Änderung oder
Hinzufügung im Hinblick
auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung
zu ergänzen.
Kategorie I.
1.
Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; Läufe für
diese Waffen, und andere Ersatzteile, die
nicht ohne weiteres für
zivilen Gebrauch umgeändert werden können.
2.
Maschinengewehre, automatische und selbstladende
Militärgewehre
und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen
und andere
Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für
zivilen Gebrauch umgeändert
werden können; Maschinengewehrgestelle.
3.
Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen für
Flugzeuge, verschlußlose
oder rückstoßfreie Geschütze und
Flammenwerfer; Läufe für diese Waffen und
Ersatzteile, die nicht
ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden
können;
Lafetten und Gestelle für die vorgenannten.
4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß-
und
Kontrollmechanismen für selbstgetriebene
und gelenkte Geschosse und
Projektile; Montierungen für diese.
5.
Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen,
scharfe Munition und Kartuschen, sei es
gefüllt oder ungefüllt, für
die Waffen, die in den oben angeführten
Punkten 1 bis 4 aufgezählt
sind und Zündvorrichtungen, Zündladungen oder
Auslöser, um dieselben
zur Explosion zu bringen oder zu betätigen.
Zündvorrichtungen für
zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.
6.
Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätze
und Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt,
alle Mittel, um sie zur
Explosion zu bringen oder zu betätigen.
Zündvorrichtungen für
zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.
7.
Bajonette.
Kategorie II.
1.
Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht für
zivilen Gebrauch umzuändern sind.
2.
Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle
in
Kategorie I angeführten Waffen; Chassis und
Karosserien speziell
militärischen Typs, außer den in Punkt 1
angeführten.
3.
Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die für
Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.
Kategorie III.
1.
Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung und
Kontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte und
Flächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-
und Bombenzielvorrichtungen,
Einstellungsvorrichtungen für
Zündladungen, Ausrüstungen für die
Kalibrierung von Geschützen und
Feuerkontrollinstrumente.
2.
Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.
3.
Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.
4. Persönliche Kriegsausrüstung
spezialisierter Natur, die nicht
ohne weiteres für zivilen Gebrauch zu
adaptieren ist.
Kategorie IV.
1.
Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe und
Fahrzeuge, die für deren Unterstützung und
Versorgung konstruiert
und bestimmt sind, die technisch nicht wieder
für zivilen Gebrauch
abgeändert werden
können, als auch Waffen, Panzerung, Munition,
Flugzeuge und alle andere Ausrüstung,
Material, Maschinen und
Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf
anderen Schiffen als
auf Kriegsschiffen verwendet werden.
2.
Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jeder
Art; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art
sowie Katapulte oder
andere Apparate zum Starten oder Abschleudern
von Flugzeugen,
Raketen, angetriebene Waffen oder andere
Geschosse, Instrumente oder
Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt,
sei es gesteuert oder
ungesteuert.
3.
Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen,
Vorrichtungen oder Apparate jeder Art
einschließlich speziell
entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung,
ausgenommen solche, die
für Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke
benötigt werden,
ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile,
experimentelle oder
Ausbildungshilfen, Instrumente oder
Vorrichtungen, die besonders für
ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung
oder Unterbringung
derselben entworfen wurden.
Kategorie V.
1.
Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge,
schwerer oder leichter als Luft, die für den
Luftkampf durch den
Gebrauch von Maschinengewehren,
Raketenvorrichtungen oder Geschützen
oder für Mitführen und Abwurf von Bomben
entworfen oder adaptiert
sind, ferner solche, die für Geräte der in
Absatz 2 angeführten Art
eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder
ihrer Konstruktion dafür
bestimmt sind.
2.
Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter,
Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für
Bomben oder Torpedos,
Geschütztürme und Deckungen.
3.
Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen
benützte Ausrüstung.
4.
Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf
Mutterschiffen,
Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegenden
Geschossen.
5.
Sperrballons.
Kategorie VI.
Erstickende, blasenerzeugende, tödliche,
giftige oder lähmende
Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder
über die zivilen
Bedürfnisse hinaus hergestellt werden.
Kategorie VII.
Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oder
verflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion,
Laden oder Füllen von
oder für den Gebrauch in Verbindung mit
Kriegsmaterial im Sinn
dieser Kategorien bestimmt und für zivile
Zwecke nicht verwendbar
sind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus
hergestellt werden.
Kategorie VIII.
Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellung
und Instandhaltung des oben angeführten
Materials bestimmt sind und
technisch nicht für zivilen Gebrauch
umgewandelt werden können.
Annex II
In
Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und Österreich
getroffenen und in dem in Moskau am 15. April
1955 unterzeichneten
Memorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt
Artikel 22 dieses
Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Auf
Grund der einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen der
Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und
Österreich vom 15. April
1955 überträgt die Sowjetunion an Österreich
innerhalb von zwei
Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses
Vertrages alle
Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die sie
gemäß Artikel 22
behalten oder erhalten hat, ausgenommen die
Vermögenswerte der
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rumänien und
Bulgarien.
2. Es
besteht Übereinstimmung, daß die Rechte Österreichs
hinsichtlich aller Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die an
Österreich gemäß diesem Annex übertragen
werden, nur in der im
Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise
beschränkt werden.
(Anm.: Memorandum)
Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur
Ablöse des Wertes der
gemäß dem österreichischen Staatsvertrag
(Artikel 22) übergebenen
sowjetischen Unternehmen in Österreich
1. Die
Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in
Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den
Gegenwert der in Artikel 22
angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen
Dollar zur Gänze in
österreichischen Warenlieferungen
entgegenzunehmen.
2. Die
sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der
Waren, welche sie von der sowjetischen
Delegation erhalten hat, als
Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang
besondere
Bevollmächtigte der österreichischen Regierung
nicht später als bis
Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau
begeben werden.
3. Die
sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische
Regierung eine besondere Kommission bilden
wird, welche sich mit den
Terminen und der Qualität der Lieferung der
Waren an die Sowjetunion
befassen wird, und zwar in den vereinbarten
Mengen für die
allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar,
das heißt 25
Millionen am. Dollar jährlich.
4. Die
österreichische Delegation hat sich bereit erklärt, den
Vertretern des sowjetischen Bestellers die
Möglichkeit zu
gewährleisten, bei Übernahme der Waren, die
zur Lieferung an die
Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe
bestimmt sind, Prüfungen
durchzuführen. Es besteht Einverständnis
darüber, daß die Lieferung
der Waren franko österreichische Grenze zu
Weltmarktpreisen erfolgen
soll. Die Preise und die Menge der Waren
werden durch die beiden
Parteien jährlich, drei Monate vor Beginn
eines jeden Jahres
abgesprochen werden. Die Österreichische
Nationalbank wird
Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen
Warenlieferungen auf
die im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe
von 150 Millionen am.
Dollar ausfolgen. Die Wechsel der
Österreichischen Nationalbank
werden nach Maßgabe der Tilgung der
Wechselsumme durch
Warenlieferungen zurückgegeben werden.
Zur
Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten
Ölunternehmungen an Österreich
1. Die
sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag der
österreichischen Delegation an, wonach die
österreichische Regierung
für die an Österreich übergebenen und von der
UdSSR innegehabten
Ölfelder und Ölraffinerien eine Bezahlung
durch Lieferungen von
Rohöl im Ausmaß von einer Million Tonnen
jährlich innerhalb von 10
Jahren, also von insgesamt 10 Millionen
Tonnen, an die Sowjetunion
leisten wird.
Die
sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische
Regierung sich das Recht vorbehält, die
Lieferungen der angeführten
Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch in
kürzeren Fristen
durchzuführen. Das Rohöl wird zu folgenden
Bedingungen geliefert
werden: franko österreichische Grenze, frei
von Abgaben und Zöllen.
2. Die
österreichische Delegation hat die Erklärung der
sowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen,
daß zu den von der
Sowjetunion an Österreich übergebenen
Ölunternehmen und Ölfeldern
auch die Raffinerien und die
Aktiengesellschaft für Handel mit
Ölprodukten (OROP) gehören.
Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft
im östlichen Österreich an Österreich
Die
sowjetische Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerte
der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft,
die sich im östlichen
Österreich befinden
einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg,
der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die
österreichische Regierung
gleichzeitig mit der Übergabe dieser
Vermögenswerte an Österreich den
Betrag von zwei Millionen am. Dollar an die
Sowjetunion auszahlen
wird.