Typ: VfGH Erkenntnis   

Datum: 19960305   

Sammlungsnummer: 14452

Geschäftszahl:B974/94

 

Index

19    Völkerrechtliche Verträge

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

 

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt;

StV Wien 1955 Art7 Z3;

VolksgruppenG §20 Abs2;

 

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf

Ausstellung einer (weiteren) Heiratsurkunde in slowenischer Sprache

infolge Außerachtlassung einer Bestimmung des VolksgruppenG über das

Recht auf Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern in der

Sprache der Volksgruppe; keine Verletzung im Recht auf Gebrauch der

slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden

 

 

Rechtssatz

Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gebrauch des

Slowenischen vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 StV Wien 1955) kann der

bekämpfte Verwaltungsakt die Beschwerdeführer allein schon deshalb

nicht verletzen, weil die Heiratswilligen die Absicht, sich vor dem

Standesbeamten der Volksgruppensprache zu bedienen, der Aktenlage

nach in keiner Weise erkennen ließen, obgleich hiezu durchaus

Gelegenheit bestanden hätte. Demgemäß wurden die Trauungszeremonien

in deutscher Sprache vollzogen und die Heiratsurkunde in dieser

Sprache ausgestellt. Aus Art7 Z3 Satz 1 StV Wien 1955 kann

angesichts der von den Beschwerdeführern gewählten Vorgangsweise ein

Anspruch auf Erteilung einer oder weiterer Heiratsurkunden in

slowenischer Sprache nicht (mehr) hergeleitet werden.

 

Nach §20 Abs2 VolksgruppenG sind auf Verlangen Auszüge aus

Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als

Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen. Dabei handelt

es sich um keine Vorschrift, die nur Art7 Z3 StV Wien 1955

ausführt, weil die in §20 Abs2 VolksgruppenG einfachgesetzlich

eingeräumten Rechte über die verfassungsgesetzlich gewährleisteten

hinausreichen. §20 Abs2 VolksgruppenG, dessen örtlicher

Anwendungsbereich nicht auf bestimmte Teile des Bundeslandes Kärnten

beschränkt ist, verpflichtet die Behörde nämlich zur Erteilung von

Auszügen aus Personenstandsbüchern in der Sprache der Volksgruppe

ohne Rücksicht darauf, in welcher Sprache das vorangegangene

Verfahren vor sich ging, und ganz losgelöst vom Zeitpunkt der

Stellung des Antrags auf Zumittlung einer solchen Urkunde.

 

Die belangte Behörde ließ die vorliegend allein maßgebende Vorschrift

des §20 Abs2 VolksgruppenG vollkommen außer acht.

 

Textdokument

TE VfGH Erkenntnis 1996/03/05 B 974/94

 

Schlagworte

Volksgruppen, Personenstandswesen, Minderheiten, Amtssprache

 

Dokumentnummer

JFR/10039695/94B00974