Österreichischer Verfassungsgerichtshof

Datum 28.06.1983

Geschäftszahl
B499/82

Sammlungsnummer 9744

Norm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz; B-VG Art8; B-VG Art83 Abs2; B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab; StV Wien 1955 Art7 Z3 erster Satz; VolksgruppenG §15 Abs1; VolksgruppenG §16; VStG §47; VStG §49 Abs1 idF BGBl 101/1977; VStG §49 Abs3; VStG §51;

Leitsatz
Staatsvertrag von Wien; die Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1
gewährleistet als Sonderregelung zugunsten und zum Schutz
sprachlicher Minderheiten ein subjektives öffentliches Recht

Volksgruppengesetz; keine Bedenken gegen §16; ordnungsgemäße
"Zustellung" eines in der Staatssprache und der Volksgruppensprache
abgefaßten Bescheides iS dieses Gesetzes; Entzug des gesetzlichen
Richters im vorliegenden Fall durch Zurückweisung eines fristgerecht
erhobenen Einspruches gegen eine in der Staatssprache abgefaßte
Strafverfügung

Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung
                        Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verhängte über den
österreichischen Staatsangehörigen M. Z., wohnhaft in
Fellersdorf/Bilnjovs, Gemeinde Ludmannsdorf - in der die slowenische
Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen
ist (Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 307) -,
mit Strafverfügung vom 22. April 1981, Z 50.522/1/81-5, wegen der
Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 KFG, BGBl. 267/1967 - begangen
dadurch, daß er am 13. Jänner 1981 in Klagenfurt einen
Personenkraftwagen trotz Sichtbehinderung durch Schneefall ohne
Beleuchtung stadteinwärts gelenkt habe - eine Geldstrafe von
dreihundert Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzarreststrafe von vierundzwanzig Stunden.

1.1.1.2. Eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung dieser
Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 8. Mai 1981 - durch
postamtliche Hinterlegung - zugestellt.

1.1.2.1. Daraufhin richtete der Beschuldigte an die
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ein - mit 14. Mai 1981 datiertes
und zur Post gegebenes und am 15. Mai 1981 eingelangtes - Schreiben
in slowenischer Sprache, in dem es ua. - ins Deutsche übersetzt -
hieß:

"Am 13. Mai 1981 habe ich von Ihnen das Schreiben Z 50.522/81-5 in
deutscher Sprache erhalten.

Als Zugehöriger der slowenischen Volksgruppe in Ktn. berufe ich mich
auf die Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages aus dem
Jahre 1955 und des Saint-Germain-Abkommens und beantrage, mir das
oben angeführte Schreiben in slowenischer Sprache zuzusenden, weil
ich sonst nicht in der Lage bin, den Inhalt des Schreibens zur
Kenntnis zu nehmen.

In der Beilage retourniere ich Ihnen alles, was ich bisher in
deutscher Sprache erhalten habe."

1.1.2.2. In der Folge wurde dem Beschuldigten auf Grund einer - am
10. Juli 1981 getroffenen - Verfügung der Bezirkshauptmannschaft
Klagenfurt am 14. Juli 1981 eine weitere Ausfertigung der
Strafverfügung vom 22. April 1981, diesmal in slowenischer Sprache,
zugestellt.

1.1.3.1. Am 23. Juli 1981 gab der Beschuldigte eine an die
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt adressierte und dort am 24. Juli
1981 eingelangte Eingabe in slowenischer Sprache, bezeichnet als
"Einspruch gegen die Strafverfügung Z 50.522/1/81-5", zur Post, worin
eine ausführliche Rechtfertigung zum Schuldvorwurf enthalten ist.

1.1.3.2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom
7. August 1981, Z 50.522/1/81-5, wurde dieser Einspruch (vom 23. Juli
1981) gemäß §68 Abs1 AVG 1950 - als verspätet - zurückgewiesen und
der Beschuldigte - bei sonstiger Vollstreckung der Strafverfügung -
zur Einzahlung der Geldstrafe binnen einer Woche aufgefordert.

Begründend wurde ausgeführt:

"Laut Rückschein wurde die Strafverfügung am 8. Mai 1981 hinterlegt.
Die vorschriftsmäßige Hinterlegung hat gemäß §23 Abs6 AVG 1950 die
Wirkung der Zustellung. Der Einspruch wurde erst am 23. Juli 1981
erhoben und somit nicht innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist
von zwei Wochen eingebracht. Die Strafverfügung ist daher mit Ablauf
des 22. Mai 1981 in Rechtskraft erwachsen und gemäß §49 Abs4 VStG
1950 zu vollstrecken."

1.1.3.2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober
1981 in deutscher und slowenischer Ausfertigung zugestellt.

1.1.4. Der Landeshauptmann von Ktn. wies eine von M. Z. gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. August 1981,
Z 50.522/1/81-5, fristgerecht erhobene Berufung ("Einspruch") mit
Bescheid vom 16. Juli 1982, Z 8 V-3400/1/82, dem Berufungswerber in
deutscher und slowenischer Sprache zugestellt, gemäß §66 Abs4 AVG
1950 als unbegründet ab.

Die Begründung des Berufungsbescheides lautet ua. wie folgt:

"Gemäß §15 Abs1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976, hat eine
Person, die beabsichtigt, in einer Tagsatzung oder mündlichen
Verhandlung von der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu machen,
dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder
Dienststelle bekanntzugeben. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des
ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird. Nach
§16 dieses Gesetzes sind Entscheidungen und Verfügungen
(einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der
Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren
betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits
verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache
auszufertigen. Wird entgegen den Bestimmungen des
Volksgruppengesetzes, und soweit §17 Abs2 und 3 nichts anderes
bestimmt, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht
verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht
zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der
Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu
deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist (§17 Abs1
Volksgruppengesetz).

Aus den eben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ergibt sich daher,
daß Zustellungen in slowenischer Sprache immer erst ab dem Zeitpunkt
der 'Bekanntgabe' iS des §15 Volksgruppengesetz oder jenem Zeitpunkt
zu erfolgen haben, ab welchem das Verfahren in slowenischer Sprache
geführt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt ist diese Vorgangsweise
verpflichtend und zieht ihre Verletzung Rechtsfolgen nach sich.

Dem gegenständlichen Akt kann nicht entnommen werden, daß M. Z. vor
Erlassung der in deutscher Sprache verfaßten Strafverfügung der
Erstinstanz mitgeteilt hätte, daß er sich im vorliegenden Verfahren
der slowenischen Sprache bedienen wolle. Dieses ihm zustehende Recht
hat er vielmehr ... erst im Schriftsatz vom 14. Mai 1981 geltend
gemacht. Das diesbezügliche Begehren zeitigte aber iS der zitierten
Gesetzesbestimmungen Rechtswirkungen lediglich für das weitere
Verfahren, wogegen ihm eine rückwirkende Kraft etwa in dem Sinn, daß
dadurch die in deutscher Sprache ergangene Strafverfügung unwirksam
würde, keinesfalls zukam.

Im übrigen bedarf es keiner besonderen Erörterung, daß die in Rede
stehende Eingabe, mit welcher der nunmehrige Berufungswerber die
Übermittlung einer slowenischen Strafverfügung beantragte, ihrem
klaren Wortlaut und Inhalt nach selbst bei großzügigster Beurteilung
nicht als Einspruch iS des §49 Abs1 VStG 1950 zu werten ist. Sie
stellte vielmehr nichts anderes dar als ein Ansuchen um Zusendung
einer slowenischen Ausfertigung der bereits in deutscher Sprache
zugestellten Strafverfügung.

Dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers zufolge erfolgte die
Zustellung der in deutscher Sprache gehaltenen Strafverfügung am
13. Mai 1981. Die gemäß §63 Abs5 AVG 1950 mit diesem Tage in Gang
gesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist endete folglich am 27. Mai 1981.
Innerhalb dieser Frist langte bei der Bezirkshauptmannschaft
Klagenfurt lediglich der besagte Antrag auf Übermittlung einer
slowenischen Strafverfügung ein. Die antragsgemäße Zustellung einer
slowenischen Bescheidausfertigung hatte aber jedenfalls keinerlei
Einfluß auf den Fristenlauf, zumal die Behörde dadurch nur dem
Ansuchen auf Übersetzung der bereits rechtmäßig zugestellten
Strafverfügung entsprach.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unterlief der Erstinstanz
sohin kein Rechtsirrtum, wenn sie den erst am 23. Juli 1981 im
Postweg eingebrachten Einspruch als verspätet ansah. Der auf diese
Anschauung gestützte Zurückweisungsbescheid erging demnach zu Recht,
weshalb die vorliegende Berufung spruchgemäß abzuweisen war."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Ktn. richtet
sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des
M. Z. an den VfGH; der Beschwerdeführer behauptet darin teils der
Sache nach, teils ausdrücklich, er sei wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §16 Volksgruppengesetz,
BGBl. 396/1976, in seinen Rechten, ferner in den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor
dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und nach Art7
Z3 (Satz 1) des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, verletzt
worden, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des
angefochtenen Bescheides.

1.2.2. Der Landeshauptmann von Ktn. als belangte Behörde erstattete -
unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und begehrte
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Zur behaupteten Rechtsverletzung wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm:

2.1.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die Norm
des §16 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, gegen die
Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 (Satz 1) des Staatsvertrages von
Wien, BGBl. 152/1955, verstoße, weil sie den Gebrauch der
slowenischen Sprache als Amtssprache - neben der deutschen Sprache -
auf einzelne Verfahrensarten oder Verfahrensabschnitte beschränke.

Dazu bringt der Beschwerdeführer ua. wörtlich vor:

"Gemäß Art7 Z3 des Staatsvertrages wird in den Verwaltungs- und
Gerichtsbezirken Ktn. mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung
die slowenische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache
zugelassen. Diese (seit 1964 im Verfassungsrang stehende) Bestimmung
räumt den in den entsprechenden Gebieten wohnhaften Angehörigen einer
Volksgruppe ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ein. Dies
ergibt sich schon aus einem Vergleich der Wortwahl des Art7 zu
anderen Bestimmungen des Staatsvertrages: Während etwa in Art6 (Arg.:
'Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen ...';
'Österreich verpflichtet sich ...') oder Art9 ('Österreich wird ...
die begonnenen Maßnahmen ... vollenden'; 'Österreich verpflichtet
sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen';
'Österreich verpflichtet sich ... zu untersagen') völkerrechtliche
Verpflichtungen des Staates eingegangen werden, deren Erfüllung
gesetzgeberischer und/oder administrativer Maßnahmen bedarf, spricht
Art7 schon in der Marginalrubrik von 'Rechten der slowenischen und
kroatischen Minderheiten'. Die in den einzelnen Abschnitten des Art7
gewählten Worte (zB 'genießen dieselben Rechte' in Z1, 'haben
Anspruch ...' in Z2, 'nehmen teil ...' in Z4) enthalten ihrem
eindeutigen Wortsinne nach subjektive verfassungsrechtliche Garantien
für österreichische Staatsangehörige auf Gewährung der dort
verbrieften Rechte. Im Fall der Z3 ergibt sich aus der
verfassungsgesetzlich ausgesprochenen Zulassung der Sprache der
Minderheit als Amtssprache im Zusammenhang mit der eindeutigen
Absicht des Verfassungsgesetzgebers, wie sie sich aus dem gesamten
Wortlaut und der Marginalrubrik des Art7 ergibt, daß der Gebrauch
beider Amtssprachen (Arg.: 'zusätzlich') in (zumindest)
gemischtsprachigen Gebieten verfassungsgesetzlich gewährleistet ist
(in diesem Sinn auch Unkart, Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des
Staatsvertrages 1955, ÖJZ 1974, S 91 ff, insb. 94; ebenso OGH 5. 12.
1956, 3 Ob 575/56 = JBl. 1957, S 186).

Der Beschwerdeführer wohnt unbestrittenermaßen in einer
gemischtsprachigen Gemeinde, hinsichtlich derer auf Grund der
Verordnung der Bundesregierung BGBl. 306/1977 zweisprachige
topographische Bezeichnungen anzubringen und auf Grund der Verordnung
der Bundesregierung BGBl. 307/1977 die Verwendung der slowenischen
Sprache als Amtssprache zugelassen ist ...

Es bedeutet ... eine (insoweit ... verfassungswidrige) Einschränkung,
wenn gemäß §16 Volksgruppengesetz nur jene Entscheidungen
zweisprachig auszufertigen sind, die Eingaben betreffen, die in der
Sprache der Volksgruppe eingebracht sind oder in welchen in der
Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist (maW. in
denen die Partei bereits Gelegenheit hatte, von der slowenischen
Amtssprache Gebrauch zu machen), während Entscheidungen, denen kein
Verfahren vorangegangen ist (wie dies zB bei Strafverfügungen gemäß
§47 VStG der Fall ist) und die Partei somit noch keine Gelegenheit
hatte, die Verwendung der slowenischen Amtssprache zu begehren, nur
in der deutschen Amtssprache auszufertigen sind. Schon das Wesen
einer Amtssprache gebietet es, Bescheide in der (den) jeweils
geltenden Amtssprache(n) auszufertigen. Bestehen von verfassungswegen
zwei Amtssprachen nebeneinander, dann ist ein Bescheid eben in beiden
Amtssprachen auszufertigen, wenn er an eine Person gerichtet ist, die
im Volksgruppengebiet ihren Wohnsitz hat."

2.1.1.2. Die belangte Behörde nahm zum Beschwerdevorbringen ua.
folgendermaßen Stellung:

"Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit richtet
sich im wesentlichen gegen den den Amtssprachenregelungen
innewohnenden Grundsatz, daß die slowenische Sprache nur dann
anzuwenden ist und auch angewendet werden kann, wenn der Behörde
bekannt ist, daß die Person, an die sich eine Erledigung, Zuschrift
oder dergleichen richtet oder die an einem Verfahren teilnimmt, ihr
Recht, von der slowenischen Sprache Gebrauch zu machen, ausüben
will."

2.1.2.1. Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den
sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die
Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß sie die offizielle
Sprache bildet, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen
müssen und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und
untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233/1981; s. Ringhofer, Die
österreichische Bundesverfassung, S 25). Gemäß der (kraft ArtII Z3
des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59) auf
Verfassungsstufe stehenden Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des
Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, wird in den Verwaltungs-
und Gerichtsbezirken Ktn., des Bgld. und der Stmk. mit slowenischer,
kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder
kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache
zugelassen.

Nach §2 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. 396/1976,
über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich
(Volksgruppengesetz), idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. 575/1976,
sind die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur
deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe
zugelassen wird, durch Verordnungen der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nach Anhörung
der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.

Die auf Grund des §2 Abs1 Z3 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates erlassene
Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 307, über die
Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen
Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur
deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, läßt demzufolge in
ihrem §3 Abs1 Z2 die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen
Sprache als Amtssprache für Personen, die in einer der im §2
genannten Gemeinden wohnhaft sind, vor den Bezirkshauptmannschaften
Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur
Feldkirchen - und Völkermarkt zu.

Davon ausgehend, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven
Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse
besteht (zB VfSlg. 723/1926), weiters davon, daß es sich bei der
Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von
Wien, BGBl. 152/1955, um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung
zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, kann sich
diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich schon die
Überschrift des Art7 l. c, lautend: "Rechte der slowenischen und
kroatischen Minderheiten", zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an
Staatsorgane erschöpfen; sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua.
österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit
(Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und
Gerichtsbezirken Ktn. mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung)
das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit
Behörden (vgl. auch Ringhofer, aaO).

Demgemäß ist festzuhalten, daß die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3
Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, ein subjektives
öffentliches Recht gewährleistet.

2.1.2.2. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die
Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien,
BGBl. 152/1955, verstoßende Vorschrift des §16 Volksgruppengesetz -
die von der belangten Behörde angewendet wurde und in dieser
Beschwerdesache auch vom VfGH anzuwenden, dh. vorliegend präjudiziell
in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG ist - hat folgenden Wortlaut:

"Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die
zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe
eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der
Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in
dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen."

2.1.3.1. Nicht beizutreten vermag der VfGH der offenbaren
Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, daß §16 Volksgruppengesetz der
zweisprachigen Ausfertigung einer Strafverfügung nach §47 VStG 1950
deswegen entgegenstehe, weil es an einer vorangegangenen
"Verhandlung" in der Volksgruppensprache fehle. Denn angesichts des
Grundrechts auf Gebrauch des Slowenischen als (zweite) Amtssprache
nach Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955 (s.
die einleitenden Ausführungen zu 2.1.2.1.), verlangt das Gebot
verfassungskonformer Gesetzesauslegung, daß unter "Verfahren ..., in
denen in der Sprache der Volksgruppe bereits verhandelt worden ist"
(§16 Volksgruppengesetz), ua. nicht nur das ordentliche, sondern -
jedenfalls - auch das abgekürzte Verwaltungsverfahren iS der §§47 ff.
VStG 1950 ("Mandatsverfahren") verstanden werden muß, sofern der
Beschuldigte wenigstens vom anzeigenden Beamten zur Sache gehört
wurde und dabei seinen Willen zum Gebrauch der Volksgruppensprache
zum Ausdruck brachte: Auch in einer solchen (formlosen) Anhörung
liegt nämlich ein "Verfahren" in der weiten Bedeutung des §16
Volksgruppengesetz, das dem Betroffenen zur Bekanntgabe seiner
Absicht, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen, hinreichend
Gelegenheit bietet und die Behörde - kommt es zu einer solchen
Willensäußerung - zur zweisprachigen Ausfertigung aller nachfolgenden
"Entscheidungen und Verfügungen", so auch einer Strafverfügung nach
§47 VStG 1950, verpflichtet.

Diese im §16 Volksgruppengesetz statuierte behördliche Verpflichtung
zur zweisprachigen (Entscheidungs-)Ausfertigung im Mandatsverfahren
endet allerdings auch dann nicht, wenn etwa - wie im vorliegenden
Fall - Anzeige an die Behörde erstattet wurde, ohne daß das
anzeigende Amtsorgan mit dem Beschuldigten vorher in Verbindung trat,
die Behörde zur Zeit der Erlassung der Strafverfügung also gar nicht
Kenntnis davon haben konnte, daß der Betroffene sich auf Art7 Z3 Satz
1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, berufen wolle.

Zwar gedenkt §16 Volksgruppengesetz dieser besonderen
Verfahrenskonstellation nicht, doch ist diese offenbare
(Gesetzes-)Lücke in Befolgung des Gebotes verfassungskonformer
Gesetzesinterpretation unter Beachtung der Zielsetzungen und des
Zweckes der Schutzbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages
von Wien, BGBl. 152/1955, in der Weise zu schließen, daß das Recht
auf Gebrauch der Volksgruppensprache allen Volksgruppenangehörigen
gleich wirksam gesichert ist:

Bietet sich dem Beschuldigten mit Zustellung einer Ausfertigung der
Strafverfügung in der deutschen Staatssprache erstmalig Gelegenheit
zur Wahrnehmung und Ausübung seines verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes auf Gebrauch des Slowenischen, so kann er der
Behörde selbst noch in diesem Verfahrensstadium bekanntgeben, daß er
sich im amtlichen Verkehr der slowenischen Sprache zu bedienen
gedenke, ohne seines aus §16 Volksgruppengesetz erfließenden
Anspruchs auf Zumittlung des (ihm bereits in deutscher Sprache
zugekommenen) Bescheides auch in Slowenisch verlustig zu gehen. Die
(nicht formgebundene) Eröffnung, sich in slowenischer Sprache
verständigen zu wollen, hat nämlich die Wirkung, daß der in Rede
stehende Bescheid in Handhabung des §16 Volksgruppengesetz nunmehr
auch in der Volksgruppensprache zugestellt werden muß; erst mit
Zustellung des Bescheides (der Strafverfügung) in beiden Sprachen,
dh. sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache,
liegt eine ordnungsgemäße "Zustellung" iS des Volksgruppengesetzes
vor, welche die Rechtsmittel-(Einspruchs-)Frist in Gang setzt.
Entgegen der offenbaren Auffassung der belangten Behörde kann unter
diesen hier umschriebenen Voraussetzungen angesichts der dem
Minderheitenschutz dienenden Verfassungsnorm des Art7 Z3 Satz 1 des
Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, nicht gesagt werden, daß
der Zustellung einer weiteren Ausfertigung ein- und desselben
Bescheides keine normative Bedeutung, mithin auch kein Einfluß auf
eine schon mit Zustellung der ersten Bescheidausfertigung ausgelöste
(Einspruchs-)Frist (VfSlg. 4366/1963) zukommt: Vielmehr beginnt die
(Einspruchs-)Frist in den gedachten Fällen mit Zustellung der zweiten
Bescheidausfertigung (in der Volksgruppensprache) neu zu laufen.
Freilich muß die Bekanntgabe an die Behörde (über die Inanspruchnahme
des Minderheitenrechts) "unverzüglich" nach Erhalt der in der
Staatssprache abgefaßten Bescheidausfertigung geschehen, wie es die
auch hier entsprechend anzuwendende Vorschrift des §15 Abs1
Volksgruppengesetz ausdrücklich und zwingend vorschreibt, soll die
dargelegte Rechtswirkung, di. die Verpflichtung der Behörde zur
doppelsprachigen Bescheidzustellung, eintreten, die allein dem
Volksgruppenangehörigen die Ausübung seines Einspruchsrechts erst
nach Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes in der Volksgruppensprache
ermöglicht und garantiert.

Zieht man in Betracht, daß Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von
Wien, BGBl. 152/1955, - wie schon dargetan - ua. die slowenische
Sprache in bestimmten Teilen des Bundesgebietes zusätzlich zur
deutschen Staatssprache (Art8 B-VG) als Amtssprache zuläßt und
zugleich Angehörigen der slowenischen Minderheit das subjektive
öffentliche Recht einräumt, sich im Verkehr mit Staatsorganen - an
Stelle des Deutschen - der Volksgruppensprache zu bedienen, muß
naturgemäß dem Volksgruppenangehörigen - und niemand anderem - die
freie Entscheidung überlassen bleiben, ob er Deutsch sprechen oder
die in Rede stehende, zugunsten der sprachlichen Minderheit
getroffene Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und demzufolge sein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gebrauch der
Volksgruppensprache ausüben will. Schon daraus folgt notwendig, daß
die Bundesverfassung die Zweisprachigkeit vor Behörden nur auf
Verlangen gewährleistet: Es kann darum nicht verfassungswidrig sein,
wenn das Volksgruppengesetz eine entsprechende Bekundung des
Volksgruppenangehörigen im jeweiligen Administrativverfahren
verlangt, um die Behörde ihrerseits (von der im §13 Abs2
Volksgruppengesetz normierten Ausnahme für Sofortmaßnahmen abgesehen)
zur Verwendung der zweiten Amtssprache - statt der deutschen
Staatssprache - zu verpflichten, doch muß diese Willensäußerung in
allen hier relevanten Administrativverfahren mit den in §16
Volksgruppengesetz normierten Auswirkungen möglich sein; sie darf
keinesfalls - wie die belangte Behörde vermeint - auf jene
Verwaltungsverfahren beschränkt werden, in denen der
Volksgruppenangehörige schon vor Zustellung einer "Entscheidung oder
Verfügung" iS des §16 Volksgruppengesetz Gelegenheit zu einer
Bekundung iS des §7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien,
BGBl. 152/1955, gefunden hatte.

Damit zeigt sich aber, daß die eingangs wiedergegebenen, vom
Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des §16
Volksgruppengesetz vorgetragenen Bedenken bei verfassungskonformer
Interpretation dieser Norm nicht geteilt werden können.

2.1.3.2. So gesehen bestehen gegen die Vorschrift des §16
Volksgruppengesetz - die es nach dem Gesagten in Gemäßheit der
Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von
Wien, BGBl. 152/1955, den Bewohnern gewisser Landesteile selbst
überläßt, ob sie vom Recht auf Verwendung einer zusätzlichen
(zweiten) Amtssprache Gebrauch machen wollen oder nicht - aber auch
unter dem vom Beschwerdeführer hilfsweise hervorgekehrten Aspekt des
Gleichheitssatzes (Art7 Abs1 B-VG) keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.

2.1.4. Daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides aus
anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen
verfassungswidrig seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch
der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine solchen
Bedenken.

2.1.5. Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm wurde der
Beschwerdeführer infolgedessen in seinen Rechten nicht verletzt.

2.2. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte:

2.2.1. Eine Verletzung des Grundrechts nach Art83 Abs2 B-VG
behauptend bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor:

"Der Beschuldigte hat im Einspruch ... die Gründe anzugeben, aus
denen er sich durch die Strafverfügung als beschwert erachtet und
zugleich die in Betracht kommenden Beweismittel vorzubringen. Auf die
Bezeichnung einer solchen Eingabe als 'Einspruch' kann es dabei wohl
nicht ankommen, solange nur erkennbar ist, daß sich der Beschuldigte
gegen die Rechtsfolgen einer Strafverfügung (insbesondere daß sie
gegen ihn vollstreckt werden soll) erkennbar zur Wehr setzt und die
Gründe angibt, aus denen er dies tut. Es kann dabei auch nicht darauf
ankommen, ob die Begründung des Einspruches rechtlich zutreffend oder
rechtsirrig ist. Im Prinzip bedeutet der Einspruch gegen eine
Strafverfügung nichts anderes, als daß die Partei vermeint, trotz
Vorliegens der strengen Voraussetzungen für die Erlassung der
Strafverfügung doch auch einiges zum Verfahren beitragen zu können,
das eine ihr günstigere Entscheidung im ordentlichen Verfahren nach
sich ziehen kann. Die Partei eröffnet sich mit dem Einspruch den Weg
zum Parteiengehör. Dazu gehört aber offenbar auch das Bestehen auf
dem Gebrauch einer der Partei geläufigen und auf Grund ihrer
Zugehörigkeit zu einer besonders geschützten Volksgruppe besonders zu
berücksichtigenden Sprache, wie dies auch in den Bestimmungen des
Abschnittes V. des Volksgruppengesetzes für das ordentliche Verfahren
unzweideutig zum Ausdruck kommt. Darum kann - bei
verfassungskonformer Gesetzesinterpretation - daraus nur der Schluß
gezogen werden, daß eine Strafverfügung auch dann außer Kraft tritt,
wenn die Partei als Begründung für ihr mangelndes Einverständnis mit
der zugestellten Entscheidung ausschließlich ihre Rechte als
Volksgruppenzugehöriger geltend macht, in Wahrheit das Recht auf ein
ordentliches Verfahren, in dem die Verwendung der Volksgruppensprache
nach den §§15 und 16 Volksgruppengesetz und damit ein Parteiengehör
in diesem Sinn erst möglich wird. Bereits die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 14. Mai 1981 hat somit bewirkt, daß die
Strafverfügung vom 22. April 1981, zugestellt durch Hinterlegung am
8. Mai 1981 (in deutscher Sprache) gemäß §49 Abs3 VStG außer Kraft
getreten ist und die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die
Verpflichtung hatte, das ordentliche Verfahren einzuleiten ...
Keinesfalls war aber die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land
berechtigt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1981
auf die gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Strafverfügung
vom 22. April 1981 (zugestellt am 8. Mai 1981 in deutscher Sprache)
zu beziehen und als verspätet zurückzuweisen.

Da die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land dies dennoch getan
hatte, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
verletzt, eine Rechtsverletzung, die daher auch dem bestätigenden
Bescheid der belangten Behörde anhaftet."

2.2.2.1. Im konkreten Fall (s. Punkt 2.1.3.1.) mußte zwar zunächst
die Zustellung nur einer in der deutschen Staatsprache (Art8 B-VG)
verfaßten Ausfertigung der Strafverfügung vom 22. April 1981 an den
Beschwerdeführer verfügt werden. Denn der Behörde erster Instanz
konnte bis dahin - angesichts des Verfahrensablaufs - eine auf
Gebrauch der Volksgruppensprache abzielende Willensäußerung des
Beschuldigten - und wäre sie auch bloß den anzeigenden Organen
gegenüber zum Ausdruck gekommen - nicht vorliegen, sodaß damals die
Notwendigkeit der Zustellung von Bescheidausfertigungen sowohl in
deutscher als auch in slowenischer Sprache nicht gegeben war. Doch
kam der Beschuldigte als Volksgruppenangehöriger schon wenige Tage
nach der Zustellung am 8. Mai 1981 - und damit nach Lagerung des
Falles durchaus ohne überflüssige Verzögerung, also noch
"unverzüglich" (iS des §15 Abs1 Volksgruppengesetz) - um Zumittlung
einer (weiteren) Bescheidausfertigung in slowenischer Sprache ein.

Damit war die Behörde zur Zustellung einer zweiten
Bescheidausfertigung in der Volksgruppensprache verpflichtet. Erst
mit dieser Zustellung (am 14. Juli 1981) begann die Einspruchsfrist
(von zwei Wochen), die der Beschuldigte - durch Erhebung eines am
23. Juli 1981 zur Post gegebenen Einspruchs - ordnungsgemäß wahrnahm.

2.2.2.2. Nach §49 Abs3 VStG 1950 tritt die Strafverfügung durch die
rechtzeitige Einbringung des Einspruchs, von den hier nicht in
Betracht zu ziehenden Fällen des Abs2 dieser Gesetzesstelle
abgesehen, außer Kraft; es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

2.2.2.3. Folglich hätte die Behörde erster Instanz auf Grund des vom
Beschwerdeführer fristgerecht und rechtswirksam ergriffenen
Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22. April 1981 gemäß §49 Abs3
VStG 1950 das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Sie gelangte
demgemäß rechtswidrig zur Einspruchszurückweisung und zur
Aufforderung des Beschwerdeführers zum Straferlag, die eine
Versäumung der Einspruchsfrist vorausgesetzt hätte (§49 Abs4 VStG
1950).

2.2.2.4. Diese Zurückweisung wurde mit dem vor dem VfGH angefochtenen
Bescheid der Berufungsbehörde rechtswidrigerweise bestätigt, wobei
dieser - verfahrensrechtliche - Bescheid so zu werten ist, als ob die
Berufungsinstanz einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid
übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl.
VfSlg. 8098/1977 ua.).

Durch die in der Zurückweisung des Einspruchs gelegene unrechtmäßige
Verweigerung der Einleitung des ordentlichen Verfahrens wurde der
Beschwerdeführer, wie er im Ergebnis zutreffend rügt, in seinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter verletzt (s. VfSlg. 8775/1980).

2.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb als
verfassungswidrig aufzuheben, ohne daß auf das übrige
Beschwerdevorbringen näher eingegangen zu werden brauchte.


Source: ww.ris.bka.gv.at