ENTSCHEIDUNG Nr. 1 VOM 29. FEBRUAR 2000 ZU VS NR. 3/99

 

          Das Verfahren wurde auf Antrag von 61 Abgeordneten der 38. Volksversammlung zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der politischen Partei Vereinte mazedonische Organisation Ilinden – Partei für wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Bevölkerung (OMO Ilinden– PIRIN) - mit Sitz in Blagoevgrad eingeleitet.

            Mit seiner Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht die betreffende Partei für verfassungswidrig.

            Das Gericht teilt die Auffassung, dass für die Verfassungskonformität einer Partei vor allem ihre Tätigkeit von Bedeutung ist. Es genügt nicht allein die Einschätzung in Bezug auf die Statuten und das Programm.

            Obwohl OMO Ilinden – PIRIN in ihrer Eigenschaft als politische Partei im Februar 1999 registriert wurde, hat sie einen illegalen Vorgänger und gilt in diesem Sinne als dessen Nachfolger.

            Sowohl während der illegalen Periode als auch nach der Registrierung dieser Partei wird ihre Tätigkeit mit Handlungen identifiziert, die in Bezug auf den Art. 44, Abs. 2 der Verfassung verboten sind, weil das Entstehen solcher Organisationen gegen die Souveränität, die territoriale Integrität des Landes und die Einheit der Nation gerichtet ist. In offiziellen Erklärungen, Flugblättern, gedruckten und verteilten Karten, Interviews und schriftlichen Äußerungen ihrer Anführer vor bulgarischen und ausländischen Institutionen wird behauptet, dass das Pirin-Gebiet ein Teil Mazedoniens sei. Für diesen Teil wird in den Statuten volle Autonomie gefordert, dazu der Rückzug der bulgarischen Armee, genannt Okkupationstruppen” und das Verbot aller bulgarischen politischen Parteien und Organisationen. Die umstrittene Partei behandelt dieses Gebiet unseres Landes nicht als bulgarisches, sondern als fremdes Land, für das Bulgarien die Regierungsgewalt zeitweilig in Bezug  auf einen völkerrechtlichen Vertrag überlassen wurde. Die Partei ist in dieser Richtung tätig, einschließlich der Abspaltung dieses Territoriums von Bulgarien.

            Eine politische Partei, die einen Teil des Hoheitsgebiets eines Staates als fremdes proklamiert und Massnahmen zu seiner Abtrennung durchführt, ist verfassungswidrig und hat kein Recht auf Bestehen.