ENTSCHEIDUNG
Nr. 1 VOM 29. FEBRUAR 2000 ZU VS NR. 3/99
Das
Verfahren wurde auf Antrag von 61 Abgeordneten der 38. Volksversammlung zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der politischen Partei “Vereinte
mazedonische Organisation “Ilinden”
– Partei für wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Bevölkerung (OMO “Ilinden” – PIRIN) - mit
Sitz in Blagoevgrad eingeleitet.
Mit seiner Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht die betreffende Partei
für verfassungswidrig.
Das Gericht teilt die Auffassung, dass für die Verfassungskonformität einer
Partei vor allem ihre Tätigkeit von Bedeutung ist. Es genügt nicht allein die
Einschätzung in Bezug auf die Statuten und das Programm.
Obwohl OMO “Ilinden”
–
PIRIN in ihrer Eigenschaft als politische Partei im Februar 1999 registriert
wurde, hat sie einen illegalen Vorgänger und gilt in diesem Sinne als dessen
Nachfolger.
Sowohl während der illegalen Periode als auch nach der Registrierung dieser Partei
wird ihre Tätigkeit mit Handlungen identifiziert, die in Bezug auf den Art. 44,
Abs. 2 der Verfassung verboten sind, weil das Entstehen solcher Organisationen
gegen die Souveränität, die territoriale Integrität des Landes und die Einheit
der Nation gerichtet ist. In offiziellen Erklärungen, Flugblättern, gedruckten
und verteilten Karten, Interviews und schriftlichen Äußerungen ihrer Anführer
vor bulgarischen und ausländischen Institutionen wird behauptet, dass das Pirin-Gebiet ein Teil Mazedoniens sei. Für diesen Teil wird
in den Statuten volle Autonomie gefordert, dazu der Rückzug der bulgarischen
Armee, genannt “Okkupationstruppen” und das Verbot aller
bulgarischen politischen Parteien und Organisationen. Die umstrittene Partei
behandelt dieses Gebiet unseres Landes nicht als bulgarisches, sondern als
fremdes Land, für das Bulgarien die Regierungsgewalt zeitweilig in Bezug
auf einen völkerrechtlichen Vertrag überlassen wurde. Die Partei ist in dieser
Richtung tätig, einschließlich der Abspaltung dieses Territoriums von
Bulgarien.
Eine politische Partei, die einen Teil des Hoheitsgebiets eines Staates als
fremdes proklamiert und Massnahmen zu seiner
Abtrennung durchführt, ist verfassungswidrig und hat kein Recht auf Bestehen.