| Guiding principle: | 
                     Gesamthaft ergibt sich, dass weder die Bundesverfassung  noch die Kantonsverfassung den Kanton Bern oder die Gemeinde Mörigen  verpflichten, der Beschwerdeführerin einen französischsprachigen Unterricht  anzubieten. Ebensowenig ist die Gemeinde Biel verpflichtet, die  Beschwerdeführerin in eine französischsprachige Schule aufzunehmen. Solange  jedoch die Gemeinde Biel auf freiwilliger Basis dazu bereit ist und die Eltern  die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen tragen, ist es ein  unverhältnismässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit der Beschwerdeführerin,  ihr den Besuch der französischsprachigen Schule in Biel zu verunmöglichen. Der  angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.  |