Guiding principle: |
1. Eine ausdehnende Anwendung der für verwandte Verfahren geltenden Fristvorschriften auf die Verfahren des § 13 Nr. 10 BVerfGG ist unzulässig. 2. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. 3. Die Eigenschaft einer politischen Partei als Vertretung einer nationalen Minderheit begründet keine so wesentliche Verschiedenheit, daß der Gesetzgeber sie bei der Gestaltung der Rechte der politischen Parteien im Wahlverfahren berücksichtigen müßte. |