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Staatsvertrag von Wien; die Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1gewährleistet als Sonderregelung zugunsten und zum Schutzsprachlicher Minderheiten ein subjektives öffentliches RechtVolksgruppengesetz; keine Bedenken gegen §16; ordnungsgemäße"Zustellung" eines in der Staatssprache und der Volksgruppenspracheabgefaßten Bescheides iS dieses Gesetzes; Entzug des gesetzlichenRichters im vorliegenden Fall durch Zurückweisung eines fristgerechterhobenen Einspruches gegen eine in der Staatssprache abgefaßteStrafverfügung |