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Unmittelbare Anwendbarkeit des Art7 Z3 erster SatzStaatsvertrag von Wien (StV Wien); in den darin bezeichnetenGebieten kann sich jedermann, der in der Sprache der Minderheitbedienten; aus Zweckmäßigkeitsgründen ergangeneAusührungsbestimmungen (in Gesetzes- oder Verordnungsform) nehmender Staatsvertragsbestimmung nicht den Charakter derunmittelbaren Anwendbarkeit in jenen Bereichen, die nicht vonAusführungsbestimmungen umfaßt sind; |